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Hallo. 
 
Wir hatten bei einer Pauschalreise (geplant DUS-HRG-DUS) auf dem Rückflug eine Verspätung von über 8 Stunden. (Ankunft Düsseldorf DUS geplant: 19:55 - Ankunft real in Köln/Bonn (CGN): 02:20 - Transfer via Bus nach DUS: 04:30)
 
Entscheidend für die Berechnung der Entschädigung ist nun die GENAUE Berechnung der Flugstrecke:
Nach der Grosskreis-Methode ( http://gc.kls.com ) ergeben sich folgende Entfernungen:
 
(A) HGR->DUS: 3511 km 
(B) HRG->CGN: 3461 km
(C) CGN->DUS: 54 km
(D) CGN->DUS mit dem Bus: 63 km
 
Welche Entfernung kann jetzt zu Grunde gelegt werden?
A oder B oder B+C oder B+D ?
 
Viele Grüße
Reinhard
 
PS. Fluggesellschaft: Sun-Express Germany
 
Gefragt in Flugstreckenberechnung von (160 Punkte)
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Lieber Reinhard,

du warst von einer Flugverspätung betroffen und möchtest nun wissen, in welcher Höhe du eine Ausgleichsforderung geltend machen kannst. Du hast dabei folgende Optionen aufgelistet:

(A) HGR->DUS: 3511 km              (B) HRG->CGN: 3461 km

(C) CGN->DUS: 54 km                   (D) CGN->DUS mit dem Bus: 63 km

Hier hilft schon ein Blick in die Fluggastrechte Verordnung weiter.

Art. 7 Ausgleichsanspruch.

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezuggenommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“

Der letzte Zielort ist Düsseldorf, sodass eine Entfernung von 3511 KM vorliegt und ein Anspruch in Höhe von 600 Euro besteht.

Grundsätzlich ist die Berechnungsart der Großkreisentfernung aber tatsächlich höchst umstritten. Zwar wird bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt (§ 7 Abs. 1, S. 2 VO). Über den Ort, an dem die Berechnung beginnen soll, sagt die Verordnung jedoch nichts. Seither wird darüber diskutiert, ob eine Addition der Teilstrecken möglich ist, oder nicht.

Landgericht Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (einfach zu finden, wenn du Google folgendes eingibst: „13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de“)

Das Landgericht Landshut hat entschieden, dass für die Ermittlung der Entfernung, welche Grundlage für eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung bei Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung ist, nicht die einzelnen Teilstrecken eines aus mehreren Flugsegmenten bestehenden Fluges zusammenaddiert werden dürfen. Bei der nach der Großkreismethode zu berechnenden Entfernung, ist vielmehr lediglich die Entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen maßgebend. Da diese Frage von den deutschen Gerichten aber nicht einheitlich entschieden wird, hat das Landgericht Landshut die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Folgt man diesem Urteil, dürften Teilstrecken somit nicht addiert werden.

Anders entschied jedoch das Amtsgereicht Frankfurt.

AG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2013, Az: 29 C 1952/13 (81) (einfach mal bei Google "29 C 1952/13 (81) resie-recht-wiki" eingeben)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Fluggastes. Denn bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung sei die Summe der Einzelstrecken maßgeblich und nicht der Abstand zwischen dem ersten Abflugort und dem letzten Zielort. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Fluggastrechte Verordnung bei der Staffelung der Ausgleichszahlungen davon ausgehe, dass die Unannehmlichkeiten für den Fluggast mit der Entfernung wachsen und somit einen Bezug zur tatsächlich geflogenen Strecke herstelle. Daher sei auf die Summe der Einzelstrecken abzustellen.

Dieser Streit ist jedoch in deinem Falle nicht zu entscheiden, da schon der Wortlaut der Verordnung dafür spricht, dass du einen Anspruch in Höhe von 600 Euro geltend machen kannst.

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Hallo Addie.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich hatte zwischenzeitlich auch beim Luftfahrt-Bundesamt diese Frage gestellt und gestern die folgende Antwort erhalten, die Deine Antwort unterstreicht.  
Viele Grüße
Reinhard

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vielen Dank für Ihr Schreiben an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).

Maßgeblich für die Höhe der Ausgleichsleistung ist die ursprünglich gebuchte Strecke Hurghada - Düsseldorf.
Die Flugstrecke auf dieser Strecke beträgt 3.511 km. Somit ist im Fall einer Flugstörung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine pauschale Ausgleichsleistung in Höhe von 600,00 EUR pro Person vorgesehen.

Sollten Sie einen Verstoß gegen die Fluggastrechte aus der Verordnung
(EG) Nr. 261/2004 annehmen besteht die Möglichkeit diesen mit dem Formular
http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/Z1/Formulare/Einheitsformular_261_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=4 beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) anzuzeigen.

Der Verstoß wird durch das Luftfahrt-Bundesamt ordnungwidrigkeitenrechtlich verfolgt, so dass ggf. ein Bußgeldbescheid gegen das betreffende Luftfahrtunternehmen ergeht.

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+1 Punkt

Guten Tag Reinhard,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht und diese auch angetreten. Auf dem Rückflug mit SunExpress hatten Sie dann eine Verspätung von über 8 Stunden, und sind sich nun unsicher über die genaue Berechnung der Flugstrecke für eine Entschädigungszahlung.

Dabei hast du folgende Optionen für eine Flugstreckenberechnung aufgelistet:

(A) HGR->DUS: 3511 km              (B) HRG->CGN: 3461 km

(C) CGN->DUS: 54 km                  (D) CGN->DUS mit dem Bus: 63 km

Lassen Sie uns einen Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung werfen, nach welcher mögliche Ausgleichsansprüche in Artikel 7 EU-VO näher bestimmt werden. Dabei wird man unter Absatz 1 c) fündig:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Der letzte Zielort ist in Ihrem Fall Düsseldorf, und Variante (A) Ihrer Auflistung über 3511km ist meiner Meinung nach zutreffend. Nach Artikel 7 EU-VO könnte Ihnen dann ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 600 Euro zustehen.

Sie scheinen inzwischen eine dem zustimmende Antwort von LBA erhalten zu haben. Diese scheinen ebenfalls die sonst derzeit noch umstritten Berechnungsart der Großkreisentfernung anzunehmen, und es sei daher an dieser Stelle dahingestellt, welche Meinung dazu auseinander gehen.

Viel Erfolg bei der Geltendmachung Ihres Anspruchs!

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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

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