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Am 18.5.2016 habe ich bei Condor Air über Internet folgenden Flug gebucht: Hinflug: ab Innsbruck 30.10.2016 um 07:00; an Havanna um 17:50. Rückflug: ab Havanna am 11.12.2016 um 18:35, an Innsbruck am 12.12.2016 um 13:35. Flugpreis: 1,100.98 (wurde von mir bei Buchung mit MasterCard sofort zur Gänze bezahlt).

Am12.7.2016 erhielt ich die erste Mitteilung mit einer geringfügigen Flugzeitverschiebung (Abflug von Havanna 2h und 20 Minuten früher), was ich ohne Kommentar akzeptiert habe.

Am 27.Juli 2016 wurde mein Hinflug um einen Tag verschoben: Ab Innsbruck am 31.10. um10:30 (also 27,5 Stunden später); an Havanna am 31.10 um 20:15 (fast 29h später). Ich habe bei Condor über email dagegen protestiert und einen Gegenvorschlag unterbreitet. Darauf wurde mir ablehnend geantwortet und angeboten mich telefonisch zu melden, was ich noch nicht getan habe.

Am 4.8.2016 wurde mein Rückflug zum 2. Mal verändert, diesmal um einen ganzen Tag: Ab Havanna 12.12. um 21:10; an Innsbruck 13.12. um 17:55.

Jetzt reicht es mir. Meine Frage an Sie ist, ob ich einen Rechtsanspruch habe, von Hin- und Rückflug ohne Stornierungsgebühr zurück zu treten.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (130 Punkte)
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Guten Tag Herr Kofler,

Sie haben zwei Flüge mit Condor gebucht und zwar von Innsbruck nach Havanna und wieder zurück. Sie wurden nun  am 27.07. darüber informiert, dass Ihr Hinflug vom 30.10. auf den 31.10. verschoben wurde, und Sie Ihren Zielort Havanna deshalb erst 29 Stunden später erreichen werden. Auch Ihr Rückflug wurde verschoben, und zwar so, dass sie nun anstatt am 12. um 13:35 am 13.12. um 17:55 in Innsbruck ankommen, das heißt um etwa 28 Stunden.

Sie haben sich zwar bereits mit Conor in Verbindung gesetzt, doch eine eher negative Rückmeldung erhalten, und fragen sich jetzt, was Ihre Rechte Ihrer Fluggesellschaft gegenüber sein könnten.

Ihnen könnten Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen, und zwar beispielsweise deshalb, weil es sich bei den Verschiebungen Ihrer Flüge um Annulierungen derselben handeln könnte.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Hinflug wurde um knapp 29 Stunden verschoben, und so auch auf den darauffolgenden Tag, dasselbe gilt für Ihren Rückflug mit einer Verschiebung von 28 Stunden. Von einer Annulierung beider Flüge ist deshalb sehr wahrscheinlich auszugehen, und Ihnen werden vermutich deshalb die aus Artikel 5 EU-VO hervorgehenden Ansprüche eröffnet:

a) Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Im Falle von Ausgleichszahlungen gestaltet dieser Anspruch sich gemäß Artikel 7 EU-VO wie folgt:

> 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

> 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

> 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solch ein Anspruch entfällt aber, sollte Ihre Airline Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Änderung informieren. Dies scheint in Ihrem Fall vorzuliegen - den Daten nach die Sie angeben wurden Sie weit mehr als 2 Wochen vor Abflug über die Verschiebungen informiert, sowohl bei Ihrem Hin- als auch bei Ihrem Rückflug.

Einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben Sie deshalb sehr wahrscheinlich schon einmal nicht.

b) Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Unabhängig von den Ausgleichszahlungen haben Sie aber, gemäß Artikel 8, im Falle einer Annulierung Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Sie haben dann die Möglichkeit zu wählen zwischen:

> der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

> anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

> anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Das bedeutet, Sie haben die Möglichkeit beide Flüge - da beide annuliert und verschoben wurden - zu stornieren und sich die Flugscheinkosten vollständig erstatten zu lassen. Darüber hinaus haben Sie, wie Sie es ja bereits per E-Mail versuchten, auch die Möglichkeit sich bei Condor zu melden und mit diesen über anderweitige Flüge mit angenehmeren Zeiten zu unterhalten. Das Sie dies telefonisch tun müssten, und per E-Mail keine Möglichkeit ist, geht aus der EU-Fluggastrechteverordnung nicht hervor.

Ihnen ist deshalb zu raten sich noch einmal mit Condor in Verbindung zu setzen - sei es um Ihre Tickets vollständig zu stornieren (ohne Stornierungskosten, Sie sollen den vollen Betrag zurückerhalten) oder aber um noch einmal den Versuch zu wagen über andere Flugverbindungen zu sprechen - laut der EU-Fluggastrechteverordnung haben Sie nämlich sehr wahrscheinlich einen Anspruch auf anderweitige Beförderungen.

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Lieber Reinhard,

du hast eine Flugbuchung mit der Fluggesellschaft Condor getätigt. Diese Buchung beinhaltete Hin- und Rückflug für die Route Innsbruck <> Havanna. Leider kam es nun schon vermehrt zu Änderungen, sodass du die Flugreise stornieren möchtest. Du fragst dich, ob dies ohne weitere Kosten möglich ist.

Als gesetzliche Grundlage ist hier die Fluggastrechte Verordnung heranzuziehen. Die Fluggastrechte Verordnung (VO) ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments. Sie beschäftigt sich mit den Ansprüchen von Fluggäste, welche diese bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung geltend machen können.

Da seitens der Condor nicht an den geplanten Flugdaten festgehalten wurde, ist davon auszugehen, dass die ursprünglichen Flüge annulliert wurden. Eine Annullierung ist immer dann anzunehmen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihre ursprüngliche Flugplanung aufgegeben hat.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Die Annullierung ist in Art. 5 VO geregelt und verweist auf verschiedene Anspruchsgrundlagen. Im Fall einer langfristigen Annullierung ist im Regelfall lediglich Art. 8 VO interessant.

Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1 ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen  Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Mithin kann ein Fluggast, welcher von einer Annullierung betroffen ist, die Rückerstattung des Ticketpreises verlangen. Etwaige Stornogebühren dürfen von der Fluggesellschaft, in einem solchen Fall, nicht einbehalten werden.

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