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EU FLUGGASTRECHTE

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Guten Tag,

wir haben einen Flug von Stuttgart nach Bangkok und zurück mit Turkish Airlines gebucht; jeweils mit einem Zwischenstopp in Istanbul. Gebucht haben wir über den Vermittler cheaptickets. 
Hinflug Ende Oktober , Rückflug Anfang November 2016.
 
Gestern Abend erhielten wir die Info von cheaptickets, dass unser Rückflug von Istanbul nach Stuttgart (ursprünglich Abflug um 1945 Uhr, Ankunft 2155 Uhr) gecancelt wurde und wir stattdessen auf einen Flug am Folgetag (Abflug 0820) umgelegt werden sollen.
 
Somit würde der Flug mehr als 12 Stunden später gehen und wir hätten rund 15 Stunden Aufenthalt am istanbuler Flughafen (nachts!).
 
Mittlerweile haben wir (kostenlos) auf einen spätere Verbindung umgebucht, so dass wir rund 12 Stunden länger in Bangkok sind und unter dem Strich rund 12,5 Stunden später als ursprünglich geplant wieder in Stuttgart landen.
 
Gründe für den Ausfall des Fluges könnten uns nicht genannt werden.
 
Welche Entschädigung für die Flugumbuchung sowie die Mehrkosten (längerer Aufenthalt in Bangkok, etc.) können wir einfordern?
Gilt die EU-Richtlinie auch ggü. Turkish Airlines?
Hat jemand Erfahrungen mit Erstattungen von Turkish Airlines?
 
vielen Dank für eure Hilfe!
Gefragt in Flugannullierung von (130 Punkte)
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Lieber Flitzipipo,

Sie haben einen Roundtrip mit Turkish Airlines mit der Route Stuttgart <> Bangkok gebucht. Die Reise soll Ende Oktober beginnen und Anfang November beendet werden. Sie haben nun erfahren, dass sich die Zeiten ihres Rückfluges verschoben haben. Aufgrund der Änderung werden Sie nun 12 Stunden später als ursprünglich geplant wieder in Stuttgart landen. Sie fragen sich, ob Ihnen aufgrund der Änderungen Ansprüche zustehen und ob die Fluggastrechte Verordnung in Ihrem Fall überhaupt greift.

I. Anwendbarkeit der Fluggastrechte Verordnung

Gesetzliche Grundlage könnte die 1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 sein. Diese stellt eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen dar. Fraglich ist, ob auch Flüge, welche von einer außereuropäischen Airline (z.B. Turkish Airlines) durchgeführt werden, von dieser umfasst sind. Dies ist der Fall, soweit der Anwendungsbereich gemäß Art. 3 der Verordnung eröffnet ist.

Art. 3 VO Anwendungsbereich (gekürzt)

„(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Als unproblematisch wäre der erwähnte Hinflug zu betrachten, da dieser unter Art. 3 Abs. 1 Bust. a VO fällt. Bezüglich des Rückfluges muss eine Eröffnung des Anwendungsbereichs hingegen verneint werden. Dieser beginnt in einem Drittstaat und wird zudem von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt, welches nicht zur Gemeinschaft gehört. Daher kann die Fluggastrechte Verordnung in einem solchen Fall nicht als gesetzliche Grundlage herangezogen werden.

BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Sie finden das Urteil bei Google unter folgender Sucheingabe: "reise-recht-wiki.de BGH X ZR-12/12")

In diesem Urteil hat der BGH noch einmal verdeutlicht, dass die Fluggastrechte Verordnung bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung findet.

II. Zusatz

Dem ist hinzuzufügen, dass auch bei etwaiger Anwendbarkeit kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestanden hätte. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO scheidet immer dann aus, wenn der Fluggast langfristig über die Annullierung informiert worden ist. Gemäß Art. 5 VO kann der Fluggast keine Zahlung verlangen, wenn dieser über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde.

III. Fazit

In Ihrem Fall ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet. Zudem wurden Sie rechtszeitig über die Änderung informiert, sodass sie selbst bei einer Anwendbarkeit der Verordnung keinen Anspruch auf Zahlung gemäß Art. 7 VO hätten. 

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Guten Tag,

Sie haben einen Flug von Stuttgart nach Bankgog über Istanbul und zurück mit Turkish Airlines gebucht. Sie wurden nun darüber informiert, dass Ihr Rückflug von Istanbul annuliert wurde, und stattdessen am Folgetag stattfinden soll.

Denkbar wären an Ansprüche wie Sie sie sich wünschen aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Dazu müsste diese schonmal anwendbar sein. Dazu sei ein Blick in den Anwendungsbereich der EU-VO aus Artikel 3 zu werfen:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Ihr Rückflug startet von einem Flughafen in einem Drittstaat, nämlich Istanbul, und wird nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, der Turkish Airline, ausgeführt.

Vermutlich können Sie deshalb leider keine Ansprüche aus der EU-VO geltend machen. Dazu habe ich außerdem folgende Urteile gefunden:

BGH, Urteil vom 12.11.2012, Az.: X ZR 14/12 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: BGH X ZR 14/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Fluggast bucht bei einem brasilianischen Luftfahrtunternehmen einen Flug nach Sao Paolo. Weil sich der Abflug von Belem nach Sao Paolo um 8 Stunden verzögerte, verlangt er eine Entschädigung wegen Flugverspätung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004.
Der Bundesgerichtshof lehnt das Begehren des Klägers ab. Die europäische Fluggastrechteverordnung finde keine Anwendung bei außereuropäischen Flügen.

Bei außereuropäischen Flügen, wie Ihrem, findet die EU-VO also keine Anwendung.

Ansprüche für Sie ob der Annulierung und Umbuchung Ihres Fluges sind nicht ersichtlich.

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Guten Tag lieber Fragesteller,

wenn der Anwendungsbereich eröffnet ist, könnten Sie einen Ansprüche gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) 261/04 haben.Die Verordnung gilt gemäß Artikel 3 EG 261/04 für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten.

In Ihrem persönlichen Fall ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet, weshalb kein Anspruch nach Artikel 7 EG 261/04 zusteht.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Stuttgart über Istanbul nach Bangkok und zurück mit Turkish Airlines gebucht. Nun wurden Sie jedoch darüber unterrichtet, dass Ihr Rückflug von Istanbul nach Stuttgart gecancelt wurde und Sie stattdessen auf einen Flug am Folgetag umgelegt werden sollten.

 
Im Fall einer Flugannullierung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

 

Turkish Airline ist eine türkische Airline, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Istanbul. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

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