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Wir (vier Personen) sind im Mai für eine 10 tägige Expedition in die Arktis geflogen. Für so eine Expedition Bedarf es natürlich einer großen und aufwendigen Vorbereitung und Ausstattung. Wir haben ein Jahr geplant, eingekauft, ausgeliehen und organisiert. Dementsprechend hatten wir auch jeweils ein Zusatz-/Skigepäck ( 35kg) gebucht, welches weit mehr Ausrüchtung beinhaltete als "nur" Ski. Kurz und knapp, dieses Gepäck war nach 3 Tagen immer noch am Abflugs-Flughafen in Berlin und wir hatten auf Grund von langfristiger Organsisation keine Wahl als unsere Expedition auch ohne eigene Ausrüstung zu starten.

Mit viel Leihmaterial und dem nötigsten an Neuanschaffungen machten wir uns auf den Weg. Wer die norwegischen/skandinavischen Preise kennt, kann sich den Gesamtpreis von 1500? p.P./10 Tage für Ski, Kleidung, Helm, Brille, Schuhe, Lavinensicherheitsausrüstung usw. sicher gut vorstellen. Aber nicht nur, dass die Qualität, die Sicherheit und das Wohlbefinden ohne die eigene Aurüsung litt...jetzt, nach drei monatigem Schriftverkehr will SAS nicht einmal die Hälfte der angefallenen Zusatzkosten übernehmen.

Wie ist hier die rechtliche Lage? Haben wir Anspruch auf auf den vollen Betrag/ einen Schadensersatz und die Rückerstattung der Kosten für die Buchung des Zusatzgepäcks??

Kennt jemand einen guten Anwald für diesen Fall? Ich bin für jede Hilfe dankbar,

viele Grüße,

Julika B. 

Gefragt in Gepäckverlust von
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3 Antworten

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Liebe Julika,

 

wenn ich Sie richtig verstehe, ist Ihre Ausrüstung und die Ihrer Mitreisenden mittlerweile wieder aufgetaucht, sie war aber zu keinem Zeitpunkt im Urlaub verfügbar. Ich schätze Ihren Fall daher als Gepäckverspätung ein. Da Sie in Berlin gestartet und nach Skandinavien geflogen sind, findet das Montrealer Übereinkommen (MÜ) Anwendung. Hierbei handelt es sich um ein internationales Abkommen, das dazu dient, Haftungsfragen, die im Zusammenhang mit zivilem Luftverkehr entstehen, einheitlich zu regeln.

 

Sie möchten nun einen Schaden geltend machen, der dadurch entstanden ist, dass Ihre Ausrüstung nicht am Zielflughafen angekommen ist und Sie sich Ersatz beschaffen mussten. Grundsätzlich besteht ein solcher Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen gegen den Luftfrachtführer, in Ihrem Fall SAS. Dieser Anspruch ist in Artikel 19 geregelt. Allerdings sieht das Übereinkommen in Artikel 22 Absatz 2 eine Haftungsbegrenzung für die Fluggesellschaft vor. Das bedeutet, unabhängig vom tatsächlichen Schaden, kann jeder Fluggast nur einen Betrag bis zur Höhe von 1131 Sonderziehungsrechten geltend machen. Bei Sonderziehungsrechten handelt es sich um eine Währungseinheit, deren Wechselkurs täglich von der WTO neu veröffentlicht wird. Derzeit entsprechen 1131 Sonderziehungsrechte ungefähr knapp 1400 €. Sie beziffern Ihren Schaden mit circa 1500 €, Ihnen würde also wahrscheinlich selbst für den Fall, dass Sie Ihren Anspruch erfolgreich geltend machen können, nicht der gesamten Betrag erstattet.

 

Fraglich ist auch, ob Ihre Ausgaben anerkannt würden. Zwar erfasst der Schadensersatz nach Artikel 19 MÜ Ausgaben für Ersatzkäufe. Diese müssen aber notwendig und angemessen sein. Was darunter genau zu verstehen ist, ist wohl eine Frage des Einzelfalles. Hier ist es hilfreich, sich die Rechtsprechung anzuschauen, die bereits zu dieser Frage ergangen ist.

 

Das Amtsgericht Köln hat 2016 entschieden, dass Ausgaben für solche nachgekauften Gegenstände, die nach dem Erhalt des eigenen Gepäcks weiter benutzt werden können, keinen Schaden darstellen (bei Interesse einfach 142 C 392/14 reise-recht-wiki.de googeln).

 

In seinem Urteil vom 13.06.2013 hat das Amtsgericht Frankfurt (leicht zu finden, wenn Sie bei Google 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki.de eingeben) entschieden, dass Unterwäsche und ein Satz Oberbekleidung, nicht aber eine Strandtasche notwendig und angemessen sind.

 

Natürlich ist keiner der hier genannten Fälle mit dem Ihren direkt vergleichbar. Aber ich würde diese Urteile so interpretieren, dass grundsätzlich nur „Kleinigkeiten“ erstattet werden, höchstens in begründeten Ausnahmefällen auch größere Anschaffungen. Ob also eine ganze Expeditionsausrüstung ersatzfähig ist, ist fraglich und kann ich Ihnen nicht abschließend beantworten.

 

Ein Schadensersatzanspruch über die Haftungsbegrenzung hinaus, kann nur geltend gemacht werden, wenn der Fluggesellschaft bei dem Transport ein qualifiziertes Verschulden nachgewiesen werden kann, sie also grob fahrlässig gehandelt hat. Wenn Sie dies nachweisen können, besteht die Haftungsbegrenzung nicht.

 

Dieser Ratschlag kommt jetzt leider zu spät, aber dennoch: Es besteht die Möglichkeit, bei der Fluggesellschaft auf ein besonderes Interesse an der bestimmungsgemäßen Ankunft des Gepäcks hinzuweisen. Wenn dieser Hinweis erfolgt ist und ein entsprechender Betrag bezahlt wurde, steht dem Fluggast im Falle des Verlustes ein Anspruch auch jenseits der Haftungsbegrenzung zu, Artikel 22 Absatz 2 MÜ. Bei der Aufgabe besonders kostspieligen Gepäcks, wie zum Beispiel Expeditionsausrüstung, lohnt sich das vielleicht.

 

Ich hoffe, diese kleine Übersicht hat Ihnen geholfen.

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Hallo

meine Frau hatte bei uns die Kanzlei Bartholl rausgefunden. Uns wurde einer der Koffer (leider gerade der große Koffer, in dem wir viele Sachen hatten und die Sachen unserer Tochter) erst 3 Tage vor dem Rückflug gebracht. Das war kein Urlaub, sondern einfach nur stress pur. Wir haben so ungefähr jeden Tag auf den Koffer gewartet und konnten uns überhaupt nicht erholen. Die Fluggesellschaft sagte uns dann dass nur 420 euro erstattet werden sollen. Wir haben erst versucht uns mit denen zu verständigen, aber es kam einfach nichts. Die Frau Weber und eine andere Rechtsanwältin der Kanzlei haben uns erst geholfen. Dann zum Schluss hat uns auch Herr Bartholl geholfen und für uns 1300 Euro Entschädigung bekommen. 

Wir können die Rechtsanwaltskanzlei für unsere Gepäckverspätung Entschädigung empfehlen:

Rechtsanwalts Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

Ich hatte Herrn Bartholl auch schon bewertet, könnt ihr hier finden: anwalt.de/jan-bartholl und meine Bewertung von Frau Weber hier Wir hatten nachher so einen Bewertungsbogen und eine Bewertungskarte zugeschickt bekommen.

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Kennt jemand einen Anwalt in Bayern, der sich mit zu spät geliefertem Gepäck auskennt?
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