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Hallo,

ich habe folgende "allgemeine" Frage:

Herr Beispiel bekommt am Flughafen -während des Boardings- die Nachricht, dass sein Flug von A nach B aufgrund eines technischen Defektes annuliert wurde.
Die Airline bietet Herrn Beispiel eine "Ersatzbeförderung" per Flug nach C an, mit anschließender Weiterreise per BAHN zum ursprünglichen Ziel B.
Herr Beispiel kommt ca. 9 Stunden später als geplant in B an.
Die Airline ist anschließend bereit die Entschädigung in Höhe von 250,-€ zu zahlen und zusätzlich die entstandenden Reise- & Verpflegungskosten.
Soweit so gut.

Nun zu meiner Frage:
Was ist mit dem Ursprungsflug von A nach B?
Muss auch dieser durch die Airline erstattet werden oder ist das durch die "Ersatzbeförderung" von A nach C erledigt?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo,

Im Falle einer Annullierung hat der Fluggast neben einem Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 auch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verorordnung.

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

 

Der Fluggast kann also wählen, ob er entweder das Geld für den Flug zurück haben will oder die Ersatzbeförderung wahrnehmen will. Beides geht leider nicht.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Guten Tag,

Herr Beispiel ist ob einer Annulierung wegen eines technischen Defekts nicht von A nach B sondern A nach C und dann per Bahn weiter nach B transportiert worden. Der Weitertransport wurde übernommen, und eine Entschädigung ausgezahlt.

Sie fragen sich, ob für den Ursprungsflug von A nach B noch eine Erstattung aussteht, oder diese nur die Ersatzbeförderung von A nach C erledigt ist.

Zur Beantwortung Ihrer Frage hilft meiner Meinung nach ein Blick in Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Laut Artikel 8 kann ein Passagier also die Wahl treffen zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten oder einer Ersatzbeförderung. 

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Hallo,

 

beim Luftbeförderungsrecht handelt es sich um eine sehr komplizierte Rechtsmaterie, weil es Regelungen auf globaler Ebene (Montrealer Übereinkommen), europäischer Ebene (Fluggastrechte-Verordnung) und auf nationaler Ebene gibt (Bürgerliches Gesetzbuch). Teils ergänzen sich diese Regelungen, teils schließen sie sich gegenseitig aus. Leider hast du bei deinem Beispiel kein Angaben zum Ort des Geschehens gemacht. Ohne diese Angaben kann man aber eigentlich nicht bestimmen, welche der oben genannten Ebenen Anwendung findet.

 

Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass es sich um einen innereuropäischen Flug handelt. Zunächst sprichst du von einer Annullierung. Diese ist nicht im Montrealer Übereinkommen geregelt, daher findet dieses schon mal keine Anwendung. Das kannst du auch nachlesen, zum Beispiel in einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 17.06.2014, ganz einfach zu finden, wenn du 16 U 177/13 reise-recht-wiki.de googelst. Die Annullierung ist aber in der Fluggastrechte-VO geregelt. Dabei handelt es sich um Europäisches Recht, das Anwendungsvorrang vor nationalem Recht hat. Ansprüche können sich also aus der Fluggastrechte-VO ergeben.

 

Im Falle einer Annullierung findet Artikel 5 der Verordnung Anwendung. Danach stehen dem betroffenen Fluggast mehrere Ansprüche nebeneinander zu, aus denen er wählen kann. Herr Beispiel scheint sich für den Anspruch aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b entschieden zu haben: Die „anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt“. Hoffentlich hat Herr Beispiel auch auf Kosten der Fluggesellschaft gegessen und getrunken, denn auch darauf hat er gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung einen Anspruch.

 

Schließlich hat er noch einen Anspruch auf „Ausgleichszahlung“ im Sinne von Artikel 7 der Verordnung. Hier muss er allerdings die Ausschlüsse beachten. Diese sind in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c geregelt. Danach kann ein Verbraucher unter anderem dann keine Ausgleichszahlungen gelten machen, wenn er oder sie über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Da Herr Beispiel aber neun Stunden später als geplant ankommt, dürfte die Ausgleichszahlung aber nicht ausgeschlossen sein.

 

Die Höhe der Zahlung bemisst sich nach Entfernung der Strecke und danach, wo diese Strecke zurückgelegt wurde. Dazu kann ich deinem Post leider keine Angaben entnehmen. Allerdings war die Fluggesellschaft bereit, 250 € zu zahlen. Das entspricht der Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a. Wenn Herr Beispiel eine Strecke von nicht mehr als 1500 km zurückgelegt hat, war diese Ausgleichszahlung angemessen. Wenn er eine längere Strecke zurückgelegt hat, sollte er dies auch gelten machen, denn Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, c gibt einen höheren Anspruch. So wie ich es sehe, kann er aber nicht noch eine Art „Schadensersatz“ für den ursprünglichen Flug geltend machen. Ich hoffe, ich konnte dir helfen.

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