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Hallo,

wir waren Toronto - Berlin gebucht mit KLM. 24h vor Abflug teilte man uns mit, wir wären jetzt auf einen Flug 2 Stunden später mit Air Canada gebucht. Dieser Flug ist gestartet, musste aber aufgrund technischer Probleme wieder umkehren. Wir sind mit dem gleichen Flugzeug 24h später nach Deutschland geflogen.

Für die Umbuchung auf AirCanada hat man uns einen 400 Dollar Voucher gegeben. Wir haben aber auch wegen der 24h Verspätung  eine Entschädigun verlangt. KLM schreibt:

"vielen Dank für Ihr Schreiben vom 8. September 2016 bezüglich Ihres Antrags auf Entschӓdigung aufgrund der Beeinträchtigung des Fluges AC 846 am 11. Dezember 2016 von Toronto nach München.

Wir bedauern sehr zu erfahren, dass Ihre Reise am 11. Dezember 2016 nicht wie geplant verlaufen ist.

Da der oben genannte Flug von Air Canada ausgeführt wurde, würden wir Sie bitten, sich bezüglich Ihres Antrags gemäß der EU Verordnung an Air Canada direkt als ausführende Fluggesellschaft zu wenden.

Gleichzeitig möchte ich Ihnen jedoch mitteilen, dass Passagieren laut EU-Regulierung nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn die Verspätung am Zielort mehr als 3 Stunden beträgt. Dies gilt allerdings nur, wenn die Passagiere innerhalb der EU oder mit einer Europäischen Fluggesellschaft reisen.

Da es sich bei Air Canada um keine europäische Fluggesellschaft handelt und der Flug von einem nicht europäischen Flughafen abflog, ist in diesem Fall keine Entschädigung laut EU-Regulierung fällig.

Wir bedauern, Ihnen nicht weiter behilflich sein zu können, danken Ihnen jedoch für Ihre Anfrage."

Stimmt das so? Können wir keine Entschädigung dafür bekommen, dass wir einen ganzen Tag später abgeflogen sind?

Herzlichen Dank für die Antwort schon im Voraus.

Julia

Gefragt in Umbuchung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Liebe Julia,

 

du hast  einen Flug Toronto - Berlin gebucht mit KLM. 

Du fragst dich nun welche Ansprüche du geltend machen kannst und ob diese auch nebeneinander bestehen können.

Im Falle einer reinen Flugbuchung ist die Fluggastrechte Verordnung als gesetzliche Grundlage heranzuziehen.

Zunächst müsste der Anwendungsbereich eröffnet sein.

Dieser richtet sich nach Art. 3 der Fluggastrechte Verordnung.

Des Weiteren müsste der Fluggast von einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung betroffen sein. Die Flugplanung wurde mithin aufgegeben, sodass dieser als annulliert anzusehen ist bei Ihnen.
Das Luftfahrtunternehmen könnte sich jedoch dieser Zahlung entziehen, soweit sie sich gemäß Art. 5 Abs. 3 VO von der Pflich befreien kann.

Dies setzt voraus, dass das Ereignis auf welchem die Annullierung beruht einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Die Airline muss dann nachweisen, dass sie diesen auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung ergriffen hätte.

Hier wird auf technische Probleme verwiesen.

Fraglich ist, ob diese ausreichen, um einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen.

Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann.

Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Gerade dieser Definition entsprechen technische Probleme im Regelfall nicht, da dieser vielmehr zum Alltag der Fliegerei gehören.

Es müssen daher seitens der Fluggesellschaft präzise und nachvollziehbare Gründe vorgetragen und nachgewiesen werden, dass genau dieses technische Problem einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Andernfalls ist eine Haftungsbefreiung der Fluggesellschaft nicht möglich.

Da hier lediglich auf das Vorliegen technischer Probleme verwiesen wurde, ist davon auszugehen, dass diese nicht ausreichen um einen außergewöhnlichen Defekt zu begründen.

Meines Erachtens nach wird es für die KLM Fluggesellschaft schwer sich von der Haftung zu entziehen.

Demnach kannst du bzw. solltest eine Ausgleichszahlung in Erwägung ziehen.

Ich hoffe ich konnte dir helfen Julia, viel Glück :)

Urteile im einzelnen:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "AG Köln 118 C 595/05 reise-recht-wiki.de")

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (auch einfach zu finden bei Google unter "EuGH C 549/07 reise-recht-wiki.de")

EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)








 

 

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Sie haben einen Flug von Toronto nach Berlin mit KLM gebucht. Sie wurden dann jedoch 24 Stunden vor Abflug darüber informiert, dass Sie nun auf einen Flug 2 Stunden später mit Air Canada umgebucht wurden. Aufgrund technischer Probleme hatte dieser jedoch eine erhebliche Verspätung. Schlussendlich konnten Sie dann erst mit einer Verspätung von 24 Stunden losfliegen.

Fraglich ist, welche Möglichkeiten Ihnen nun offen stehen. Bei Flugverspätungen und Annullierungen ist zunächst einmal die Europäische Fluggastrechte Verordnung zu beachten.

Um Ansprüche aus dieser geltend zu machen, müsste jedoch zunächst einmal der Anwendungsbereich dieser Verordnung eröffnet sein. Djeses ergibt sich aus Artikel 3 der Verordnung, welcher folgendes besagt:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Ihr Flug in Toronto, also außerhalb der EU, gestartet. Der Flug müsste daher durch eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt worden sein. KLM ist eine niederländische Fluggesellschaft, also eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Jedoch wurde der Flug auf Air Canada umgebucht. Im Rahmen dieses Flug ist dann auch die Verspätung eingetreten. Also ist Air Canada die maßgebliche Fluggesellschaft. Diese ist keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft, weshalb der Anwendungsbereich der EU-VO leider nicht eröffnet ist. Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung sind demnach nicht ersichtlich.

Ansprüche könnten sich jedoch  aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben, da Kanada Mitglied dieses Abkommens ist.  

Verspätungen werden in Artikel 19 der Übereinkommens geregelt.  Darin heißt es wie folgt:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entsteht."

Beachten Sie jedoch auch Artikel 20 und Artikel 21 des Übereinkommens. Diese enthalten nämlich einen Haftungsausschluss für die Fluggesellschaft.

Artikel 20

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, daß er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.

Artikel 21

Beweist der Luftfrachtführer, daß ein eigenes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht oder bei der Entstehung des Schadensmitgewirkt hat, so kann das Gericht nach Maßgabe seines heimischen Rechts entscheiden, daß der Luftfrachtführer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Sie könnten also einen Anspruch auf Schadensersatz haben, solange die Fluggesellschaft nicht beweist, dass sie die Verspätung nicht zu verantworten hatte.

In diesem Rahmen sollten Sie sich jedoch folgendes Urteil angucken:

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "BGH Az.: X ZR 165/03 reise-recht-wiki.de)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

Dieses bedeutet, dass die Airline die volle Beweislast trägt. Sie müssen Air Canada also kein Verschulden bei der Verspätung nachweisen. Vielmehr muss Air Canada darlegen, dass sie die Verspätung

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