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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo,

wir waren Toronto - Berlin gebucht mit KLM. 24h vor Abflug teilte man uns mit, wir wären jetzt auf einen Flug 2 Stunden später mit Air Canada gebucht. Dieser Flug ist gestartet, musste aber aufgrund technischer Probleme wieder umkehren. Wir sind mit dem gleichen Flugzeug 24h später nach Deutschland geflogen.

Für die Umbuchung auf AirCanada hat man uns einen 400 Dollar Voucher gegeben. Wir haben aber auch wegen der 24h Verspätung  eine Entschädigun verlangt. KLM schreibt:

"vielen Dank für Ihr Schreiben vom 8. September 2016 bezüglich Ihres Antrags auf Entschӓdigung aufgrund der Beeinträchtigung des Fluges AC 846 am 11. Dezember 2016 von Toronto nach München.

Wir bedauern sehr zu erfahren, dass Ihre Reise am 11. Dezember 2016 nicht wie geplant verlaufen ist.

Da der oben genannte Flug von Air Canada ausgeführt wurde, würden wir Sie bitten, sich bezüglich Ihres Antrags gemäß der EU Verordnung an Air Canada direkt als ausführende Fluggesellschaft zu wenden.

Gleichzeitig möchte ich Ihnen jedoch mitteilen, dass Passagieren laut EU-Regulierung nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn die Verspätung am Zielort mehr als 3 Stunden beträgt. Dies gilt allerdings nur, wenn die Passagiere innerhalb der EU oder mit einer Europäischen Fluggesellschaft reisen.

Da es sich bei Air Canada um keine europäische Fluggesellschaft handelt und der Flug von einem nicht europäischen Flughafen abflog, ist in diesem Fall keine Entschädigung laut EU-Regulierung fällig.

Wir bedauern, Ihnen nicht weiter behilflich sein zu können, danken Ihnen jedoch für Ihre Anfrage."

Stimmt das so? Können wir keine Entschädigung dafür bekommen, dass wir einen ganzen Tag später abgeflogen sind?

Herzlichen Dank für die Antwort schon im Voraus.

Julia

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Liebe Julia,

 

du schilderst einen Fall der Flugverspätung und möchtest nun wissen, welche Ansprüche dir zustehen.

 

Ich befürchte, KLM hat recht, wenn Sie davon ausgehen, dass dir keine Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung zustehen. Gemäß Artikel 3 Fluggastrechte-VO gilt diese entweder dann, wenn der Passagier einen Flug aus einem Staat antritt, der dem Geltungsbereich der Fluggastrechte-VO unterliegt oder, wenn der Flug zwar aus einem Drittstaat angetreten wird, aber von einer europäischen Luftfahrtgesellschaft durchgeführt wird. Zwar ist diese europäische Verordnung nicht nur bindend für Länder der Europäischen Union, sondern auch zum Beispiel für die Schweiz, aber eben nicht für Kanada. Leider hat schließlich auch nicht mehr KLM den Flug durchgeführt, sondern Air Canada, so dass der Anwendungsbereich meines Wissens nach tatsächlich nicht eröffnet ist. Das hat der BGH auch nochmal in seinem Urteil vom 13.11.2012 bestätigt. Wenn du Lust hast, kannst du das auch selbst mal nachlesen, du findest die Entscheidung, wenn du bei Google BGH X ZR 14/12, reise-recht-wiki.de eingibst.

 

Da ihr 24 Stunden später mit dem gleichen Flugzeug von Air Canada gestartet seid, denke ich, dass euch aber Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen könnten, denn auch dieses regelt den Fall der Verspätung. Das Montrealer Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der dazu dienen soll das internationale Fluggastrecht zu vereinheitlichen und Haftungsfragen in der zivilen Luftfahrt regelt. Kanada hat dieses Übereinkomme unterzeichnet, sodass der Anwendungsbereich eröffnet ist.

 

Artikel 19 des Übereinkommens lautet wie folgt:

 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Das Gute an dieser Regelung ist, dass ihr Air Canada kein Verschulden bei der Verspätung nachweisen müsst. Vielmehr muss Air Canada darlegen, dass sie die Verspätung nicht hätten abwenden können. Das Problem dabei ist, dass euch durch die Verspätung tatsächlich ein Schaden entstanden sein muss. Einfach nur Stress und Ärgernis reichen leider nicht aus, denn immaterielle Schäden soll das Montrealer Übereinkommen gerade nicht kompensieren. Das kannst du bei Interesse auch nochmal nachlesen in einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 01.06.2011, ganz leicht zu finden wenn man 20A C 359/10 reise-recht-wiki.de googelt. Wenn euch also ein finanzieller Schaden durch die Verspätung entstanden ist und ihr diesen Schaden (nicht das Verschulden von Air Canada!) nachweisen könnt, dann würde ich es auf jeden Fall mal probieren!


Ich hoffe, das hat ein bisschen geholfen und ich wünsche viel Erfolg bei eurem weiteren Vorgehen!

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Liebe Julie,

selbst wenn die FluggästerechteVO bei dir nicht einschlägig sein sollte, so hast du immer noch die Möglichkeit die kanadische Fluggesellschaft nach dem alten Warschauer Abkommen in Haftung zu nehmen meines Erachtens nach.

Relevante Normen für dich wären in diesem Fall Artikel 19 des Warschauer Abkommens (WABK)

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entsteht."

Artikel 20

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, daß er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.

Artikel 21

Beweist der Luftfrachtführer, daß ein eigenes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht oder bei der Entstehung des Schadensmitgewirkt hat, so kann das Gericht nach Maßgabe seines heimischen Rechts entscheiden, daß der Luftfrachtführer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Diese Normen stellen für dich die  wichtigsten Regeln dar, die du wissen musst um eine mögliche Entschädigung zu fordern.

Meines Erachtens nach solltest du diese Angelegenheit jedoch einem erfahrenem Anwalt überlassen.

Augrund der Tatsache, dass es sich hier nicht um Ansprüche aus der EU-FLUGGASTRECHTEVO handelt, sondern aus dem alten Warschauer Abkommen dürfte sich die ganze Gelegenheit etwas erschweren.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen Julie-

Hier können Sie nochmal die Urteile im einzelnen nachlesen:

Bei google unter reise-recht-wiki.de/wabk

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Hallo Julia,

du hast einen Flug von Toronto nach Berlin mit KLM gebucht. Du wurdest dann aber 24 Stunden vor Abflug auf einen Flug 2 Stunden später mit Air Canada gebucht. Dieser Flug ist gestartet, musste aber aufgrund technischer Probleme wieder umkehren. Im Endeffekt bist du dann erst mit einer Verspätung von 24 Stunden losgeflogen.

Du fragst dich nun, welche Möglichkeiten du nun hast.

Zunächst einmal könnten sich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

Dazu müsste zunächst einmal der Anwendungsbereich der EU-VO eröffnet sein:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass dein Flug in Toronto, also nicht innerhalb der EU, gestartet ist. Also müsste der Flug durch eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt worden sein. KLM ist eine niederländische Fluggesellschaft, also eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Jedoch wurde der Flug auf Air Canada umgebucht. Im Rahmen dieses Flug ist dann auch die Verspätung eingetreten. Also ist Air Canada die maßgebliche Fluggesellschaft. Diese ist leider keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft, weshalb der Anwendungsbereich der EU-VO leider nicht eröffnet ist. Du kannst dadurch leider keine Ansprüche aus der Verordnung geltend machen.

Jedoch könnten dir Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Dieses ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der das internationale Fluggastrecht vereinheitlichen soll. Auch Kanada hat dieses unterzeichnet, weshalb es in deinem Fall anwendbar ist. 

In dem Montrealer Übereinkommen gibt es auch einen Artikel der die Flugverspätung betrifft. Dieser ist Artikel 19 der Übereinkommens.

Dieser besagt folgendes:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

 

Du kannst also einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verspätung haben. Dieses gilt nicht, wenn die Fluggesellschaft beweist, dass sie die Verspätung nicht zu verantworten hatte.

 

Guck dir aber folgendes Urteil in Bezug auf den Haftungsausschluss der Airline an:

 

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "BGH Az.: X ZR 165/03 reise-recht-wiki.de)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

Dieses bedeutet, dass die Airline die volle Beweislast trägt. Solange Sie nicht überzeugend darlegen kann, dass sie für die Beschädigung nicht verantwortlich war, wird von der Schuld der Airline ausgegangen und du kannst einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.

 

 

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