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Ich hatte einen Flug bei der Turkish Airline gebucht (Stuttgart - Mahe - Stuttgart , 20.11 - 5.12 2016). Dann wurde der Rückflug (Teilstrecke Istanbul-Stuttgart annuliert) geändert und ich buchte einvernehmlich nach Frankfurt anstatt Stuttgart um. So weit, so schlecht.

In der Folge gab es dann zahlreiche kleinere Zeitverschiebungen durch die Airline, jedoch die letzte Änderung bringt unsere gesamte Reiseplanung durcheinander.                                                                                                                              Beim Hinflug wurde die Ankunft in Mahe anstatt am 21. November auf den 20. November vorverlegt! Was passiert nun für den schon gebuchten Anschlußflug für den 21. zu unserer Urlaubsdestination und wer bezahlt die Hotelkosten da wir ja für einen Tag in Mahe festsitzen. Außerdem ist unser Hotel erst, wie geplant ab dem 21. zur Verfügung.

Dann wurde auch der Rückflug sehr geändert. Anstatt am 5.Dezember um 12:25 abzufliegen, wurde dieser über 5 Stunden auf 7:10 vorverlegt!                                                                                                                                                                  Daher ergibt sich  wiederum ein Problem mit dem Anschlußflug nach Mahe welcher zeitgerecht angekommen wäre. Um den vorverlegten Termin wahrzunehmen, müssten wir also schon am 4. Dezember unser Hotel verlassen. Wer bezahlt dann die Nacht vom 4. auf den 5.?

Aber das ist  noch nicht alles. Der Flug Stuttgart - Istanbul am 20. November kommt um 32:00 Uhr in Istanbul an, während der Abflug nach Mahe ja vorverlegt wurde. Darüber schweigt sich die Turkish A irline aber aus!

Es bleibt also keine andere Wahl, als den gesamten Flug zu stornieren und eine andere Flugverbindung  mittels einer anderen Airline zu suchen. Selbstverständlich ist der Preis für ein neues Ticket  nun um einiges höher da wir bei der TK schon vor längerer Zeit buchten. Welche Rechte habe ich nun und ist eine Schadenersatzforderung rechtlich möglich und in welcher Größe?

Für rasche Tipps wäre ich sehr dankbar.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (140 Punkte)
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Hallo,

Grundsätzlich ist es so, dass wenn Sie vor Abflug Ihren Flug stornieren, Sie zumindest einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der Steuern und Gebühren für Dritte haben - fallen diese Kosten nämlich erst an, wenn Sie tatsächlich abfliegen würden.

Diese ersparten Aufwendungen können Sie zurückfordern.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit  auch zumindest einen Teil des Flugpreises erstattet bekommen zu können.

Die Airline muss zunächst mit Ihnen direkt abrechnen, das heißt sie muss darlegen, "ob und wenn ja zu welchem Preis die stornierten Flug-Tickets an Dritte weiterverkauft werden konnten".

Dabei kann ein Fluggast dann sogar den vollen Ticketpreis erstattet bekommen, sollte die Airline nicht nachweisen können dass der Platz leer geblieben ist oder sie weniger eingespart hat, ganz im Sinne von § 649 Satz 3 BGB.

Die Chancen stünden gut. Bekämen Sie den Flugpreis nicht erstattet, obwohl die Airline ihn weiterverkaufen würde, würde sich die Airline an demselben Flugplatz quasi zwei Mal bereichern.

Wichtig ist noch anzumerken, dass eine Gebühr für das Stornieren des Tickets selbst unzulässig  und eine Abwälzung allgemeiner Betriebskosten auf den Fluggast ist.

Dies müssen Sie nicht hinnehmen.

Turkish Airlines wird Ihnen sehr wahrscheinlich nicht von selbst den Ticketpreis vollständig zurückerstatten, vielmehr müssen Sie ihn herausverlangen.

Ihre Ansprüche sollten Sie deshalb so schnell wie möglich geltend machen, und im Falle von unkooperativem Verhalten seitens Turkish Airlines auch über die Zuschaltung eines Anwalts nachdenken - immerhin geht es um einige hundert  Euro.

Sicher sind Ihnen aber auf jeden Fall Steuern und Gebühren an Dritte, auch wenn diese sicher nicht den Großteil des Ticketpreises ausmachen.

Ich hoffe Herr/Frau Eichenweg, dass ich Ihnen soweit eine kleine Hilfe geben konnte.

Urteil im einzelnen:

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 6. Juni 2014,(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben " 2-24 S 152/13, 24 S 152/13 reise-recht-wiki.de".)
Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Danke für die Antwort. Ich habe der TK einen nüchternen, aber bestimmten Brief geschrieben u. a. auch rechtliche Schritte angedroht. Daraufhin kam sofort ein Lösungsvorschlag und die Option meinen Ticketpreis vollständig (!) zurückzuerstatten. Man muss aber die richtige email adresse wählen, in meinem
Fall war es Stuttgart (SALES.STR@THY.COM). STR = Stuttgart.
Gerngeschehen, freut mich dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Sie sollten dennoch Vorsichtig sein.
Wenn Sie ohne Anwalt versuchen Entschädigungen zu fordern, werden Sie wahrscheinlich weniger bekommen als Ihnen tatsächlich zusteht in wirklichkeit.
Je nachdem, ob sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen oder nicht sollten Sie meines Erachtens nach aufjedenfall in Erwägung ziehen einen Anwalt mit der Gelegenheit vertraut zu machen.
Sie sollten aber die Kosten für den Anwalt mit einbrechnen.
Diese müssen in der Regel von der Fluggesellschaft übernommen werden.
Somit würde sich das Einschalten eines Anwalts für Sie doppelt lohnen.
Sie würden die maximal mögliche Summe rausholen und die Fluggesellschaft müsste Ihnen meines Erachtens nach auch die Anwaltskosten erstatten.
Ich hoffe sehr, dass sich Ihr Problem in absehbarer Zeit löst.

Urteile im einzelenen:
AG Bremen, Urt. v. 12.06.2014, (leicht zu finden bei google unter "9 C 0072/14reise-recht-wiki.")
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Die meinsten Sachen hat mein Vorredner Ihnen bereits sehr gut und ausführlich erläutert.

Ich möchte jedoch noch einige Sachen vollständigkeitshalber noch ergänzen, damit sie Ihre Ansprüche Übersichtlich einsehen können.

Die Vorverlegung über 5 Stunden könnte einen Reisemangel darstellen.

Dieser Mangel widerum könnte, abhängig davon, ob er erheblich ist, einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB begründen, oder sie befähigen den Vertrag nach § 651 e BGB zu kündigen.

Dies wäre im Einzelfall zu entscheiden, womöglich reicht die Beeinträchtigung nicht aus was das Kriterium der Erheblichkeit anbelangt.

Bezüglich Ihrer Frage, ob 5 Stunden hinzunehmen ist, möchte ich auf ein Urteil Verweisen.

Demnach ist eine Vorverlegung bis zu 8 Stunden zumutbar, aber auch dies wird immer nach den jeweiligen Umständen immer wieder unterschiedlich entschieden wie die Vergangenheit bereits uns gezeigt hat.

(AG Hannover Urteil vom 11.04.2011, 512 C 15244/10 (einfach zu finden über google unter "512 C 15244/10)

Es steht Ihnen außerdem frei jederzeit gemäß § 651 i BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten.

Dann kann der Reiseveranstalter aber womöglich eine Entschädigung von Ihnen verlangen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen einen guten Start ins neue Jahr 2017 und weiterhin alles gute.
Beantwortet von (10,200 Punkte)
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