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Hallo zusammen,

ich hatte einen Flug von Hamburg nach Friedrichshafen (über Frankfurt) bei der Lufthansa gebucht. Die Maschine die von Hamburg nach Frankfurt flog, kam bereits verspätet in Hamburg an was dazu führte, dass sich der Abflug nach FFM verzögerte wodurch ich meinen Anschlussflug in Frankfurt nach Friedrichshafen nicht erreicht habe. Ich musste in Frankfurt übernachten, da die nächste Maschine erst am nächsten Tag ging. Das Hotel wurde von der Lufthansa organisiert und auch bezahlt.

Nun habe ich eine Entschädigungssumme in Höhe von 250 € gefordert und bekam zur Antwort dass Restriktionen der Flugsicherheit zu der Verspätung geführt haben, diese außerhalb des Einflussbereichs der Lufthansa längen, und ich dadurch keinen Anspruch auf Entschädigung habe.

Der Wortlaut war wie folgt:

Der Grund für die Verspätung Ihres Fluges waren Restriktionen der Flugsicherung, die entsprechende Anweisungen durch den Flughafen nach sich zogen. Selbstverständlich leisten wir alles Erdenkliche dafür, um unsere Passagiere stets pünktlich und zuverlässig an ihr Reiseziel zu bringen. Auf Vorgaben und Weisungen der Flugsicherung sowie des Flughafens haben wir jedoch leider keinerlei Einfluss. Als Fluggesellschaft haben wir den Anweisungen der Flugsicherheit strikt Folge zu leisten. Eine ordnungsgemäße Flugdurchführung war vor diesen Hintergründen leider nicht möglich und die Flugverspätung lag eindeutig außerhalb unseres Einflussbereiches. Ausgleichszahlungen sieht die EU-Verordnung 261/2004 in diesem Fall nicht vor. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihrer Forderung nach einer Kompensation nicht nachkommen können.

Ich kann fast nicht glauben, dass die Rechtslage tatsächlich so ist. Kann mir hier jemand mit einer Antwort helfen?

Danke schon mal vorab.

 

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (130 Punkte)
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2 Antworten

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Liebe Frau Roessle,

zunächst einmal darf man Sich von förmlichen Antworten/Briefen/Mails der Fluggesellschaft auf Forderungen nicht einschüchtern lassen.

Sie müssen nur Wissen bzw. in Erfahrung bringen, was ihr gutes Recht ist.

Dann sind sie auf der sicheren Seite.

In ihrem Fall konnten Sie den geplanten Flug erst am nächsten Tag antreten.  Demnach ergibt sich ja schon meines Erachtens nach eine Annulierung des ursprünglichen Fluge für Sie.

Sofern eine Annulierung vorliegt könnte für Sie eine Ausgleichszahlung aus der EU-Flugverordnung in Betracht kommen.

Eine sog. Annulierung ist immer dann gegeben, sofern ein geplanter Flug nicht ordnungsgemäß wie vorgesehen duchgeführt werden kann und dadurch der Start aufgegeben wird.

Eine sog. Verlegung des Fluges auf einen anderen Tag stellt ebenfalls eine Annulierung dar.

Daher sind meines Erachtens nach in Ihrem Fall die oben genannten Voraussetzungen hinsichtlich einer Annulierung soweit erstmal gegeben.

Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Entfernung.

Urteile im einzelnen:

EuGH,Urt. v. 13.10.11( leicht zu finden im Volltext unter googlesuche "C83/10reise-recht-wiki")

AG Rüsselsheim Urt. v. 25.03.11 (leicht zu finden im Volltext unter der googlesuche"3C289/11")
Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Hamburg nach Friedrichshafen (über Frankfurt) bei der Lufthansa gebucht. Die Flug von Hamburg nach Frankfurt hatte jedoch eine so erhebliche Verspätung, dass sie Ihren Anschlussflug in Frankfurt nicht erreicht haben.

Sie mussten eine Nacht in Frankfurt übernachten und konnten erst am nächsten Tag zu Ihrem Zielflughafen in Friedrichshafen fliegen. Da sie den Flug trotz Zwischenlandung als einen Gesamtflug gebucht hat, ist maßgeblich, wann Sie Ihren Zielflughafen erreicht haben. Sie sind mit einer Verspätung von einem Tag in Friedrichshafen angekommen, daher kann man meines Erachtens von eine Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges ausgehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Zunächst einmal ist das ausführend Luftfahrtunternehmen im Fall einer Annullierung dazu verpflichtet dem betroffenen Reisenden Unterstützungsleistungen nach Artikel 8 anzubieten. Diese Unterstützungsleistungen können nach Wahl des Fluggastes entweder in einer binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten, einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt, wenn dies der Reisende wünscht, liegen. Ihren Ausführungen zu folge wurde Ihnen eine Ersatzbeförderung angeboten, die Sie auch wahrgenommen haben.

Weiterhin haben Sie  bei einer Annullierung einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Artikel 9 der Verordnung. Hiernach muss euch die Airline Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit und Kommunikationsmöglichkeiten durch 2 Telefonate, Faxe oder E-Mails ermöglichen. Außerdem haben Sie ein Anrecht auf ein Hotel bei einem Zwischenstopp über Nacht. Ihren Angababen ist nicht zu entnehmen, ob Ihnen Mahlzeiten, Erfrischungen und Kommunikationsmöglichkeiten gewährleistet wurden. Lufthansa hat Ihnen aber wenigstens ein Hotel bereit gestellt.

Sie könnten zudem noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Die Höhe dieser Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Hamburg und Friedrichshafen beträgt ca 654 km, Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 250 EUR gegen Lufthansa haben.

 

Tatsächlich können sich Fluggesellschaften gemäß des 14. Erwägungsgrundes der VO (EG) Nr. 261/2004 entlasten, wenn die Flugverspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Fraglich ist, ob eine Restriktion der Flugsicherheit einen solchen Umstand darstellt. Ich denke, dass dieses zu verneinen ist, da ein außergewöhnlicher Umstand immer außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen muss. Es ist jedoch die Aufgabe der Fuggesellschaft die Flugsicherheit zu gewährleisten, sie hat diesen Umstand deshalb meiner Ansicht nach auch zu vertreten.

Viele Airlines versuchen sich durch diese Entlastungsmöglichkeit vor der Zahlung der Entschädigung zu drücken. Beachten Sie auf jeden Fall, dass die Fluggesellschaft die vollumfängliche Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Umstandes hat.  Die Gerichte legen die Anforderungen an die Führung des Entlastungsbeweises sehr hoch, so dass es den wenigsten Fluggesellschaften vor Gericht gelingt, sich entlasten zu können.

Ich denke, dass Sie deshalb einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung in Höhe von 200 EUR gegen Lufthansa haben.

 

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