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EU FLUGGASTRECHTE

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Mir ist folgendes in den USA verg. Oktober passiert  : Durch die grassierende Flut von Kreditkartenscams dort wurde meine Kreditkarte sicherheitshalber gesperrt und ich fragte meine Airline ( UNITED ) über ihre Hotline mittels meiner Ticketdaten ob es die Möglichkeit einer Umbuchung gäbe. Man bestätigte mir mehrmals, dass man mich kulanter Weise auf einen Flug eine Woche früher umgebucht hätte da ich versicherte 143.- USD am Schalter zu hinterlegen als Umbuchungspauschale.

Am Schalter dann 3 Std vor Abflug angekommen verweigerte man mir die Ausstellung eines Tickets und lies mich nicht auf den Flieger obwohl man eindeutig SAH DASS ICH BEREITS AUF DIESE MASCHINE UMGEBUCHT WURDE und die 143.- Dollar in der Hand hielt...

Da ich nicht auf der Strasse enden wollte buchten mir meine Angehörigen einen Erstatzflug einer anderen Airline 9 std später für einen horrenden Preis

Zuhause angekommen sieht man den Fehler nun offenbar doch  ein und bietet mir 2 TRAVELVOUCHERS für jeweils 2000.- USD an was für mich nicht aktzeptabel ist da ich definitiv den unnötig entstandenen , finanziellen Schaden ersetzt haben möchte da sich rausstellte , dass offenbar lediglich das Team am Schalter NICHT WUSSTE WIE DAS TICKET UMZUBUCHEN GEWESEN WÄRE AN DEM TAG wie es mir 5 Tage lang versprochen wurde.... Obwohl die Reise von Frankfurt aus startete gilt wohl nun amerikanisches Recht

Jetzt ist guter Rat teuer - was würdet ihr nun tun ?

 

AKTUALISIERUNG VOM 28.12.2016 :

DER BETRUG GEHT NOCH WEITER -  Ich wollte nun die Gutscheine nutzen für einen Flug in die USA welcher 1050.- Euro gekostet hätte - ZAHLUNG PER GUTSCHEIN ABGELEHNT - BEGRÜNDUNG : DER FLUG IST ZU BILLIG !!!!!

- UNFASSBAR -
Gefragt in Umbuchung von
Bearbeitet
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3 Antworten

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Dir wurde eine Beförderung aus den USA zurück nach Deutschland am Schalter verweigert, obwohl der Flug vorher so an der Hotline besprochen und eigentlich auch umgebucht wurde. Mit einer Umbuchungspauschale warst du einverstanden.

Du fragst dich nun, da du dir einen neuen Flug buchen musstest, und du die Travelvouchers nicht annehmen möchtest, welche Möglichkeiten du hast.

Du sagst, das amerikanisches Recht anzuwenden sei. Dies möchte ich einmal nachprüfen, und dazu einen Blick auf die EU-Fluggastrechteverordnung werfen, aus der sich sonst möglicherweise Ansprüche für dich ergeben könnten.

Der Anwendungsbereich ist Artikel 3 der EU-VO zu entnehmen:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Fall 1 a) trifft schon einmal nicht zu, trittst du den Flug ja nicht in einem Mitgliedstaat an.

Nun zu Fall 1 b). United Airlines ist kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, und dementsprechend kommt auch Fall 1 b) leider nicht in Betracht.

Ich glaube deshalb dass du Recht hast, tatsächlich amerikanisches Recht auf deinen Fall Anwendung finden könnte, und du dich an eine andere Stelle wenden musst. Vielleicht an einen Anwalt für internationales Recht beziehungsweise eine Spezialisierung in Richtung des amerikanischen Rechts.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Die Eu Fluggastrechte VO findet zwar keine Anwendung auf deinen Fall, wie bereits meine Vorrednerin dir das erläutert hat.

Jedoch bestehen noch Ansprüche aus dem (MÜ) Montrealer Übereinkommen.

United Airlines ist eine amerikanische Airline und die USA ist meines Wissens nach sehr wohl Unterzeichner dieses Abkommens.

Dementsprechend ist das Montrealer Übereinkommen bzgl. deines Falls aus meiner Sicht auch anwendbar.

alleine durch die Verspätung von 9 Stunden am Zielort stehen dir meiner Meinung nach folgende Ansprüche zu.

FLUGVERSPÄTUNG ab 5 Zeitstunden

 

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

Ich ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir noch schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Sie wollten einen Flug aus der USA nach Deutschland wahrnhemen. 3 Stunden vor Abflug wurde Ihnen jedoch am Schalter die Ausstellung eines Tickets verweigert. Sie wurden nicht in den Flieger gelassen.

Sie fragen sich nun, welche Möglichkeiten Ihnen nun zustehen.

Fraglich ist zunächst, welches Recht in Ihrem Fall überhaupt Anwendung findet.

Es könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

 

United Airlines ist eine amerikanische Fluggesellschaft, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren liegt der Abflughafen in Ihrem Fall in der USA. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

 

Wahrscheinlich wird in Ihrem Fall das amerikanische Recht Anwendung finden.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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