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Hallo zusammen,

im September 2016 hatte ich für einen Wochenendetrip nach Mallorca im Dezember 2016 direkt bei Air Berlin folgenden Nur-Flug gebucht:

Sa: NUE - PMI 05:00-07:10 (AB7530)

So: PMI-NUE 19:45-21:55 (AB7531)

Ende Oktober hat mich Air Berlin dann per E-Mail wegen "nicht vorhersehbaren Gründen" umgebucht. Ich soll nun folgenden Flug akzeptieren:

Sa: NUE - DUS 06:30-07:35 (AB6771)

       DUS - PMI 08:45-11:00 (AB7764)

So: PMI - NUE 19:45-21:55 (AB7531)

Der ursprüngliche Flug AB7530 wurde vermutlich wegen der finanziellen Schwierigkeiten von Air Berlin komplett aus dem Flugplan gestrichen.

Jedenfalls ist die Umbuchung für mich extrem ärgerlich, weil sich die Reisezeit dadurch verdoppelt und ich 3:50 Stunden später ankomme als geplant - und das ist bei einem kurzen Wochendaufenthalt schon erheblich. Außerdem musste ich mein Mietauto umbuchen, was zwar nur wenige Euro mehr gekostet hat, aber jetzt bei einem Anbieter ist, den ich normalerweise meide.

Habe ich in diesem Fall eventuell Anspruch auf eine Entschädigung? Und falls ja, muss die Entschädigung dann pro Reisenden geltend gemacht werden oder pro Buchung?

Vielen Dank!

 

Gruß

starbucks
Gefragt in Umbuchung von (120 Punkte)
Bearbeitet von
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Hallo Starbucks,

im September 2016 haben Sie direkt bei Air Berlin folgenden Nur-Flug nach Mallorca gebucht:

Sa: NUE - PMI 05:00-07:10 (AB7530)

So: PM I- NUE 19:45-21:55 (AB7531)

Ende Oktober wurden Sie dann von Air Berlin dann per E-Mail darüber informiert, dass der Flug wegen "nicht vorhersehbaren Gründen" umgebucht wurde. Die neuen Flugzeiten sind folgende:

Sa: NUE - DUS 06:30-07:35 (AB6771)

       DUS - PMI 08:45-11:00 (AB7764)

So: PMI - NUE 19:45-21:55 (AB7531)

 

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Da sich die Flugnummer geändert hat, ist davon auszugehen, dass es sich um einen neuen Flug handelt. Es liegt also eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vor.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie geben an, dass der Flug im Dezember 2016 stattfinden soll. Sie wurden im Oktober über die Annullierung informiert. Die Frist von zwei Wochen wurde also eingehalten. Sie haben daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggasrechte Verordnung.

 

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
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Hallo Starbucks,

du hast einen Wochenendtrip gebucht. Dieser wurde dann von Airberlin wegen "nicht vorhersehbarer Gründe" umgebucht.

Auf dem Hinflug wurde ein Zwischenstopp eingefügt, und zwar in Düsseldorf, sodass du im Ergebnis nicht um 07:10, sondern um 11:00 in Palma ankommst.

Du fragst dich, ob du nun eventuell eine Entschädigung gegenüber Airberlin geltend machen kannst.

Eine Entschädigung aus Artikel 7 der EU-VO kommt für dich infrage, und zwar dann, wenn bei der Umbuchung von einer Annulierung deines ursprünglichen Fluges gesprochen werden kann.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Es wurde eine Zwischenlandung eingefügt, und daher denke ich, dass davon ausgegangen werden kann, dass der ursprüngliche Flug aufgegeben wurde. Es ist vermutlich von einer Annulierung zu sprechen.

Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 7 und 8 EU-VO.

> Aus Artikel 7 EU-VO können sich für dich Airberlin gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solche Ansprüche können aber verfallen. Und zwar wegen außergewöhnlicher Umstände, siehe Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Airberlin informierte dich darüber, dass "unvorhersehbare Gründe" vorlägen. Das könnte alles bedeutet, und es ist daher schwer zu sagen, ob möglicherweise von ungewöhnlichen Umständen zu sprechen ist. Dazu sei deshalb aber zu sagen, dass im Zweifel die Beweislast auf Seiten von Airberlin liegt, und diese im Falle eines Rechtsstreites substantiiert darlegen müssen, inwiefern diese "unvorhersehbaren Gründe" ungewöhnliche Umstände sind oder sein können.

Es ist aber so, dass so ein Anspruch auf Entschädigung auch wegen einem anderen Grund entfallen kann, und zwar nach Artikel 5 c):

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Es ist also auch wichtig, wann du informiert wurdest. Wenn dies 2 Wochen vor Starttermin passierte, dann entfallen Ansprüche aus Artikel 7 sehr wahrscheinlich.

> Aber, ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO kommt außerdem in Betracht. Nach diesem Artikel hast du die Möglichkeit dir das Ticket erstatten zu lassen, oder dich nochmals an deine Airline zu wenden, und eine Alternativverbindung zu erfragen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Gerade weil es sich bei deinem Trip um eine kurze Wochenendreise handelt könnte Artikel 8 ja interessant für dich sein.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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