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Wir sind am 19.09.16 mit "Norwegian Air Shuttle" von Hamburg über Oslo nach Bergen geflogen. Wir mussten unser Gepäck in Oslo entgegen nehmen und nach Bergen einchecken. In Oslo war noch alles in Ordnung. In Bergen angekommen, fehlte ein Koffer und ein Koffer war beschädigt - Schale gerissen-. Wir haben den verlorenen Koffer nach 5 Tagen, auf das Schiff zugestellt bekommen, mit dem wir in Norwegen gereist sind. Da in diesem Koffer unsere sämtlichen Toilettenartikel waren, mussten wir in Bergen die notwendigsten Dinge kaufen. Wir haben am 13. 10. per Mail unsere Forderung an die Airline geltend gemacht. Am 3.11. erhielten wir, ebenfalls per Mail,eine Nachricht der Airline, mit Schadensnummer und den Dokumente, die wir ausgefült am 9.11. mit allen geforderten Original-Dokumenten, per Einschreiben, an die Airline geschickt haben. Am 20.11. erhielten wir den Rückschein zurück. Seitdem haben wir nichts mehr von der Airline gehört. Was können wir tun?

Eva Petersen
Gefragt in Gepäckschaden von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo Eva,

Auf Ihrem Flug von Hamburg über Oslo nach Bergen mit Norwegian Air Shuttle ist Ihr einer Koffer beschädigt wurden, Ihr anderer Koffer ist gar nicht erst angekommen und wurde Ihnen erst 5 Tage zugestellt.

Sowohl für Gepäckverspätungen, als auch für Gepäckschäden ist das Montrealer Übereinkommen (MÜ) zuständig.

Die Verspätung Ihres Koffers ist seperat von dem Schaden Ihres Koffers zu betrachten.

Bei einer Gepäckverspätung ist vor allem Art. 19 des Übereinkommens zu beachten.

Dieser besagt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.

Zu beachten ist jedoch, dass die Airline dann nicht haftet, wenn diese nachweist, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen wurden oder dass es ihr nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Daraus ergibt sich, dass Sie einen Schadenseratz für die Gepäckverspätung geltend machen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen.Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar.

Sie müssen außerdem jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit Sie Ihre Ausgaben zurück erstattet bekommen.

Sie müssen die Verspätung zudem rechtzeitig geltend machen. Dieses haben Sie jedoch laut eigenen Angaben bereits getan.

Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste.

Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen. Dafür sollten sie alle Belege aufbewaren, damit Sie Ihren Schaden nachweisen können.

Gucken Sie sich im Zusammenhang mit der Verspätung Ihres Gepäcks auch folgende Urteile an:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (Ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

AG Frankfurt., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.

AG Frankfurt., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Forsetzung im nächsten Post...

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Nun zu der Beschädigung Ihres Koffers. Auch bei Gepäckbeschädigungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen.

Dafür sollte jedoch zunächst einmal überlegt werden, was überhaupt unter einer Gepäckbeschädigung zu verstehen ist.

Dazu hat das BGH folgende Definiton entwickelt.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt I ZR 84/98  reise-recht-wiki.de)

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Sie geben an, dass die Schale Ihres Koffers gerissen ist. Dieses ist unzweifelhaft als körperliche Verschlechterung des Gepäcks zu werten. Es liegt in Ihrem Fall aso eine Gepäckbeschädigung vor.

Bei einer Gepäckverspätung ist Art.17 MÜ maßgeblich. Nach diesem Artikel hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Zu beachten ist jeoch wieder, dass der Luftfrachtführer nicht haftet, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

Das heißt, wenn er den Schaden nicht zu verantworten hatte.

Beachten Sie dabei aber folgendes Urteil des BGH:

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "BGH Az.: X ZR 165/03 reise-recht-wiki.de)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

Dieses bedeutet, dass die Airline die volle Beweislast trägt. Solange Sie nicht überzeugend darlegen kann, dass sie für die Beschädigung nicht verantwortlich war, wird von der Schuld der Airline ausgegangen.

 

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Hallo Eva,

auf euerer Reise gab es leider Probleme mit den Koffern. Ihr musstet deshalb Ersatzkäufe vornehmen, und habt alles bereits der Airline gemeldet.

1. Im Fall von Beschädigungen von Gepäck kann das Montrealer Übereinkommen, und genauer Artikel 17 Absatz 2 MÜ weiterhelfen:

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

In deinem Fall wurde Reisegepäck, dein Koffer, beschädigt.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: BGh Az.: I ZR 84/98 reise-recht-wiki.de)

Eine Gepäckbeschädigung wird angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

So wie du es beschreibst ist dein Koffer, zumindest nachdem ein Rad halb abgebrochen ist, nicht mehr wie vorher zu gebrauchen, und von einer wertmindernden Substanzverletzung ist insofern wahrscheinlich auszugehen - gerade auch, da Kratzer und Risse noch hinzukommen.

Dabei gibt es eine Höchstgrenze der Entschädigung von 1.131 Sonderziehungsrechten, was etwa 1.330 Euro entspricht.

Für einen Anspruch auf Erstattung von maximal 1.330 Euro musst du eine Schadensanzeige vornehmen und dem ausführenden Luftfrachtunternehmen, in dessen Obhut es zu der Beschädigung kam, gegenüber anzeigen.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: OLG Frankfurt Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Dies ist notwendig, um die mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Dies hast du bereits entgegen der Hürden die dir Lufthansa auferlegt hat getan. Insofern müsste dir meiner Meinung nach eine Erstattung des Schadens nach dem MÜ zustehen.

So auch:

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az. 22 S 270/10  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: LG Düsseldorf Az.: 22 S 270/10 Reise-Recht-Wiki.de)

> Ein Schadensersatz für den entstandenen Kofferschaden wurde bejaht.

Ein Hartschalenkoffer war eingedellt, und ein Rad abgebrochen. Die Fluggesellschaft kam für den Schaden am Koffer auf, da das Ausmaß der Beschädigung nicht mehr im "normalen" Bereich lag.

Die Schäden an deinem beschädigten Koffer müssten meiner Meinung nach Artikel 17 MÜ von deiner Airline ersetzt werden.

2. Außerdem, wegen der Verspätung, ein weiterer Blick in das Montrealer Übereinkommen.

> Artikel 19 Verspätung

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Wegen der Gepäckverspätung könnte dir deshalb eine Entschädigung von deinem Luftfrachtführer zustehen.

Dabei gibt es eine Höchstgrenze der Entschädigung von 1.131 Sonderziehungsrechten, was etwa 1.330 Euro entspricht.

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Dies ergibt sich auch aus obigem Urteil. Dabei meint Schaden alle erlittenen finanziellen Einbußen, die du am besten durch Bons/Belege nachweist:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

In diesem Urteil wird noch einmal deutlich gemacht, dass du zur Entschädigung deiner Airline gegenüber zu belegen hast welchen finanziellen Aufwand du wieso betreiben musstest, wie die Toilettenartikel, die ihr ersetzen musstet.

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