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Hallo,

Air Berlin bietet am 25.12. zwei Flüge von MUC nach PMI an. Da ich 3 1/2 Stunden Anfahrt zum Flughafen habe und erst am 23. Dezember nach Hause fliege, also nur 1 1/2 Tage zu Hause wäre, hatte extra den späten Flieger um 17:30 Uhr gebucht. Es gab jedoch eine Flugzeitenänderung auf 11:25 Uhr, die erste AB Maschine fliegt um 10:45 Uhr.

Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung oder kann ich kostenfrei vom Flug zurücktreten bzw. bekomme ich auch den Hinflug zurück wenn ich jetzt nicht mehr am 23.12. von PMI nach MUC fliege, weil es sich eigentlich so nicht mehr auszahlt?

Viele Dank, liebe Grüsse
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Also dein Flug von MUC nach PMI am 25.12.16 wurde vorliegend um ca. 6 Stunden vorverlegt und du möchtest gerne Wissen ob und wenn ja welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft gelten machen kannst.

Wenn wir in deinem Fall von einen sog. Pauschalreise ausgehen könnte dir Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen. In diesem Fall hättest du einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB abgeschlossen mit der Fluggesllschaft.

Demnach kommt in deinem Fall durch die Vorverlegung des Fluges ein sog. Reisemangel in Betracht.

Die Vorverleung um 6 Stunden sollten meines Erachtens nach vollkommen ausreichend sein um ein sog. Reisemangel zu begründen.

Demnach könntest du eine nachträgliche Minderung des Reisepreises gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Amtsgericht Hamburg, Az. 22b C 672/96 (bei google einfach zu finden unter „22b C 672/96reise-recht-wiki.de“.)

In einem ähnlichen Fall bzgl einer Vorverlegung eines Fluges hat das Gericht eine Reisepreisminderung i.H.v. 25% dem Kläger zugesprochen.

Amtsgericht Bonn, Az. 18 C 14/96 (leicht zu finden, wenn man bei Google „18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“ eingibt)

Hinsichtlich der Frage, ob du vom Reisevertrag zurücktreten kannst wird es meiner Meinung nach etwas problematisch.

Zwar sollte in der Regel eine Vorverlegung um 6 Stunden ausreichend sein um einen Reisemangel zu begründen, jedoch ist hier aber auch zu erwähnen das die Gerichte vereinzelt schon zugunsten der FLuggesellschaft in der Vergagenheite entschieden haben.

Eine Vorverlegung der Hinflugzeiten um etwa 5 Stunden ist (…) kein Mangel der Luftbeförderung.

Amtsgericht Ludwigshafen, Az. 10 C 1621/08 (zu finden bei google unter "10 C 1621/08reise-recht-wiki.de".)

Da hier ein Reisemangel vereinzelt schon bei 5 Stunden Vorverlegung schon abgelehnt worden ist, solltest du die bewusst sein, ob du nicht lieber eine Reisepreisminderung in Anspruch nehmen meiner Meinung nach, falls die Voraussetzungen für einen Rücktritt nicht vollständig vorliegen sollten.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen. Ich wünsche dir noch frohe Feiertage :)

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Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Flug um eine Verbindung zwischen Deutschland und Spanien handelt sind unproblematisch die EU Flurgastrechte VO unproblematisch anwendbar.

Vorliegend wurden Ihre Flugzeit von 17:30 auf 11:25 vorverlegt.

Bei einer sog. Flugverspätung ab 5 Zeitstunden kommen folgende Ansprüche für Sie in Betracht :

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung)

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikationsmöglichkeiten (Fax schreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004

3. Ab 5 Stunden Verspätung Anspruch auf vollständige Erstattung aller Flugticketkosten (einschließlich bereits zurückgelegter Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist)

4. Kostenfreier Rückflug zum Ausgangs-/Abgangsflughafen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

5. Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004

6. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

Ich hoffe ich konnte dir soweit weiterhelfen und wünsche dir einen guten Rutsch ins neue Jahr 2017.

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Sie haben einen Flug von MUC nach PMI um 17:30 Uhr gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass es Flugzeitenänderung auf 11:25 Uhr gab.
 

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Im Falle einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung

Fraglich ist ob bei einer Flugzeitenverschiebung von 6 Stunden bereits von einer Annulierung auszugehen ist.

Verneinend:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

In Ihrem Fall liegt jedoch eine Vorverlegung von weniger als 10 Stunden vor. Ich würde also eher sagen, dass leider nicht von einer Annullierung auszugehen ist.

Falls doch von einer Annulierung  auszuegehen ist, richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danach können Sie  erhalten:

1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 

2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) 

3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn

a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der       planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen     ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

 

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo,

du hast im April 2017 über die Fluggesellschaft Air Berlin einen Hin- und Rückflug von Düsseldorf nach Alicante und wider zurück gebucht.

Die ursprünglichen Flugzeiten lauteten:

Hinflug: am 29.10.17 von Düsseldorf, ab 6:00 Uhr nach Alicante , an 8:35 Uhr

Rückflug: am 17.11.17 von Alicante, ab 16:50 Uhr nach Düsseldorf, an 19:25 Uhr

Am 30.06.17 wurdest du bzgl, einer Flugänderung von AirBerlin in Kenntnis gesetzt.

Der besagte Rückflug am 17.11.17 wird nicht von Alicante sondern von Malaga (ca. 500 km) entfernt um 9:30 Uhr (über 7 Std. früher) stattfinden.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Wenn wir in deinem Fall von einen sog. Pauschalreise ausgehen könnte dir Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen.

In diesem Fall hättest du einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB abgeschlossen mit der Fluggesllschaft.

Demnach kommt in deinem Fall durch die Vorverlegung des Fluges ein sog. Reisemangel in Betracht.

Die Vorverleung um 6 Stunden sollten meines Erachtens nach vollkommen ausreichend sein um ein sog. Reisemangel zu begründen.

Demnach könntest du eine nachträgliche Minderung des Reisepreises gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Amtsgericht Hamburg, Az. 22b C 672/96 (bei google einfach zu finden unter „22b C 672/96reise-recht-wiki.de“.)

In einem ähnlichen Fall bzgl einer Vorverlegung eines Fluges hat das Gericht eine Reisepreisminderung i.H.v. 25% dem Kläger zugesprochen.

Amtsgericht Bonn, Az. 18 C 14/96 (leicht zu finden, wenn man bei Google „18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“ eingibt)

Hinsichtlich der Frage, ob du vom Reisevertrag zurücktreten kannst wird es meiner Meinung nach etwas problematisch.

Zwar sollte in der Regel eine Vorverlegung um 6 Stunden ausreichend sein um einen Reisemangel zu begründen, jedoch ist hier aber auch zu erwähnen das die Gerichte vereinzelt schon zugunsten der Fluggesellschaft in der Vergangenheit entschieden haben.

Eine Vorverlegung der Hinflugzeiten um etwa 5 Stunden ist (…) kein Mangel der Luftbeförderung.

Amtsgericht Ludwigshafen, Az. 10 C 1621/08 (zu finden bei google unter "10 C 1621/08reise-recht-wiki.de".)

Da hier ein Reisemangel vereinzelt schon bei 5 Stunden Vorverlegung schon abgelehnt worden ist sehen die Aussichten auf eine Entschädigung bei 6 Stunden meines Erachtens nach schlecht aus.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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