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Hallo zusammen,

meine Frau und ich waren vom 1. bis zum 7. Januar mit unserer fünf Monate alten Tochter in Stockholm. Auf dem Hinflug (airberlin) wurde unser Kinderwagen nicht mitgenommen, am Flughafen sagte man uns, dass der Kinderwagen am Abend des 1. Januar, spätestens aber am 2. Januar ins Hotel nachgeliefert würde. Dies war leider nicht der Fall.

Ich stand währenddessen im regelmäßigen Austausch mit airberlin, man sagte mir jeden Tag, dass im System kein neuer Status erkennbar sei und somit nicht eingeschätzt werden könne, wann/ob der Kinderwagen nachgeliefert würde. Der Mitarbeiter bot mir an, dass wir uns einen Kinderwagen leihen könnten, die Kosten würden dann erstattet. Das kam für uns aber nicht in Frage, da dies einen erheblichen Aufwand dargestellt und mindestens einen halben Urlaubstag gekostet hätte. Wir hatten außerdem eine Babytrage dabei und konnten unsere Tochter so transportieren.

Am Abend des 5. Januars, also mit vier Tagen Verspätung, traf der Kinderwagen dann endlich im Hotel ein. Da wir am 7. Januar morgens zurückgeflogen sind, konnten wir den Kinderwagen also nur an einem einzigen Tag vor Ort nutzen.

 

Nun meine Frage in die Runde: Können wir einen Anspruch für die viertägige Verspätung des Kinderwagens geltend machen, obwohl uns keine zusätzlichen Kosten entstanden sind? Gibt es Richtwerte, an denen wir uns im Schreiben an airberlin orientieren können?

 

Vielen Dank vorab für eure/Ihre Antworten!
Gefragt in Gepäckverspätung von
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1 Antwort

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Bei Ihrem Flug mit AirBerlin nach Stockholm wurden sowohl Ihr Kinderwagen nicht mitgenommen. Der Kinderwagen wurde Ihnen mit einer Verspätung von 4 Tagen zugestellt.

Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Bei dem Schaden den die Fluggesellschaft zu vertreten hat, handelt es sich also um einen rein finanziellen Schaden. Da Sie jedoch keinen finanziellen Schaden erlitten haben, denke ich, dass es für Sie eher schwer sein wird, einen Schadensersatz zu erhalten. Zumal der Fluggast immer auch seinen Schaden zu belegen hat, was in Ihrem Fall schwer möglich ist, weil dieser allein in Form einer entgangenen Urlaubsfreude besteht.

 

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