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Guten Tag,

ich hoffe, jemand kann mir weiterhelfen.

Laut meiner Fluggesellschaft gibt es eine Frist von 21 Tagen. Danach habe ich Anspruch auf Schadensersatz. Nach 3 Wochen habe ich per Fax diesen Ersatz gefordert. 5 Tage später erhalte ich einen Anruf des Zielflughafens, mein Gepäck könne mir heute zugestellt werden.

Zuvor konnte mir niemand Auskunft geben, wo es sich befindet und wann/ob überhaupt ich mein Gepäck wieder bekomme.

Durch die Verspätung sind mir viele Nachteile entstanden.

Was kann und sollte ich nun fordern?

Vielen Dank.
Gefragt in Gepäckverspätung von
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust können Sie einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) geltend machen. Dieser lautet wie folgt:

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. 

Weiterhin ist im Montrealer Übereinkommen die Höhe des Schadensersatzes bei Gepäckverspätung geregelt. Danach haftet die Fluggesellschaft bei einer Gepäckverspätung bis zu einer Obergrenze 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Bei SRZ handelt es sich um eine künstliche Währung - 1.131 SZR entspricht ca. 1.300,00 Euro.

Beachten Sie bitte vor allem, dass Sie eine fristgerechte Schadensanzeige machen müssen, um die oben gemannten Ansprüche überhaupt geltend machen zu können. Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Schadensanzeige finden Sie im Art. 31 des MÜ. Dieser lautet wie folgt:

Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

 Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Weiterhin können Sie einen Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstanden Kosten geltend machen. Vergleichen Sie dazu die folgenden Urteile:

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az.: 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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So wie ich das verstanden habe, war dein Gepäck 4 Wochen verspätet. Nun machst du dir Sorgen über die 21-Tage-Frist des Montrealer Übereinkommens.

 

Rollen wir das Geschehen mal von Vorn auf. Bei einer Gepäckverspätung greift zunächst Art. 19 MÜ.

 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Dies bedeutet im Grunde, dass sowohl materielle als auch immaterielle Schäden, die dir durch die Verspätung entstanden sind, ersetzt werden müssen. Dazu auch folgende Beschlüsse:

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
(leicht zu finden über Google-Suche „29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki“)

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(leicht zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

 

Wegen der Schadensanzeige musst du dir nach deinen Angaben keine Sorge machen, da du ja schon 3 Wochen nach dem Verlust die Anzeige erledigt hast. Laut 31 II 2 MÜ gilt die Frist für die Schadensanzeige ab dem Empfang des Gepäcks zu laufen. Somit dürfte meiner Meinung nach bei dir bezüglich der Frist kein Problem auftreten.

 

Ich kann dir nur raten, dass du dich mit dieser Aufforderung an die Airline wendest Sollten weitere Zwiespalte auftreten, ist es im Zweifelsfall sinnvoll, sich an einen Fachanwalt zu wenden.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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