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Hallo und bereits vorab vielen Dank für die Antworten:

Wir haben folgendes Problem bei unserem geplanten Sommerurlaub:

Wir haben eine 14-tägige Pauschalreise (Wert 2.400 €) in einem DER Reisebüro nach Lanzarote gebucht. Folgende Flugdaten waren vom Reiseveranstalter Jahn Reisen angegeben worden:

04.07.17 PAD ACE 17:35 21:20 XG 2835 Deutsche Sunexpress
18.07.17 ACE PAD 11:10 16:45 XG 2834 Deutsche Sunexpress

Nun wurde uns vom Reisebüro mitgeteilt, dass unser Flug nun ab Hannover abgehen soll und wir entweder stornieren können oder die Flugänderungen so hinnehmen müssen:

04.07.17 HAJ ACE 06:25 10:20 XG 2899 Deutsche Sunexpress
18.07.17 ACE HAJ 11:10 16:45 XG 2898 Deutsche Sunexpress

Wir reisen mit einem 14 Monate altem Kleinkind und haben den Flughafen sowie die Flugzeit bewusst ausgewählt und bereits vorab einem Mehrpreis in Kauf genommen damit insbesondere die Hinfahrt so angenehm wie möglich getaltet werden kann. Der Flughafen Hannover ist 2 h Autofahrt von uns entfernt. Wir müssen also mitten in der Nacht los um 2 h vorab da zu sein. Gleichzeitig kommen Parkgebühren hinzu, die am Flughafen Paderborn nicht angefallen wären, da wir hingefahren werden konnten. Das Bahnticket kann aufgrund der Flugzeit auch nicht genutzt werden. Eine Stornierung kommt nicht in Frage da sich nun der Reisepreis auf 500 € erhöht hat.

Nun meine Fragen: Müssen wir die vorverlegung des Fluges von über 11 h und die Änderung des Flughafens hinnehmen? An wen müssen wir uns mit unserer Beschwerde richten? Den Reiseveranstalter, das Reisebüro oder direkt die Airline?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben eine 14 tägige Pauschalreise nach Lanzarote gebucht. Nun wurden sowohl die Flugzeiten, als auch der Zielflughafen geändert. Sie fragen sich, welche Ansprüche Sie dadurch gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Ansprüche ergeben sich also aus den §§651 a-m BGB.

(1) Flugzeitenänderung

Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Sind sie das, hat sich der Reiseveranstalter an Flugzeiten zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind oder nicht. Die Nachtruhe wird nämlich weder durch Hin- noch durch Rückflug verkürzt noch beeinträchtigt.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Es ist also vom einzelfall abhängig.

 

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(2) Flughafenänderung

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Du könntest dich nochmal bei deinem Reiseveranstalter zu einer Mängelanzeige und unter Angabe dieser Normen melden, auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen, und klarstellen, dass diese Änderung des Zielflughafens dir unzumutbar war, wenn du das möchtest.

 

Außerdem muss der Reisende rechtzeitig über die Veränderung der Flugzeiten unterrichtet werden.

 AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ AG Bad Homburg 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki“)

Eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ist ausreicht.

Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/20004. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 a) i) VO (EG) Nr. 261/2004 muss der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden. Sie wurden mehrere Monate vor Antritt der Reise informiert. Die Frist wurde also eingehalten.

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