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wir haben eine Kreuzfahrt für Juni/Juli 2017 ab/bis Palma de Mallorca gebucht und im August 2016 das Flugpaket selbst und direkt bei Airberlin gebucht, da die Reederei kein Flugpaket ab/bis Leipzig/Halle angeboten hat.

Wir kommen mit dem Schiff frühmorgens gegen 5.00 Uhr wieder in Palma an und hatten uns deshalb für den spätesten Rückflug entschieden (20.50Uhr ab PMI) der, ganz nebenbei, auch etwas teurer war als der Flug am Vormittag.

Nun erhielten wir die Nachricht von Airberlin, die Flüge sind an "Niki" vergeben und der Rückflug findet um 9.05 Uhr ab PMI statt. Also eine Vorverlegung von über 11 Stunden.

Da werden wir den Schiffskapitän aber ordentlich Dampf machen müssen das er rechtzeitig anlegt wenn wir mindestens 7.00 Uhr bzw. noch früher am Flughafen sein müssen...

Nein im Ernst, haben wir da eigentlich irgendwelche Rechte dagegen vorzugehen.

mfG und danke im voraus für die Antworten
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sie haben einen Hin- und Rückflug bei AirBerlin von Palma de Mallorca nach Leipzig/Halle gebucht. Diesen haben Sie seperat von einer Kreuzfahrt gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass Ihr Flug von Palma de Mallorca nach Leipzig/Halle um 11 Stunden vorverlegt wurde.

Sie haben den Flug unabhängig von der Kreuzfahrt gebucht. Es handelt sich in Ihrem Fall also um einen "Nur-Flug" und nicht um eine Pauschalreise. 

Anwendung findet also die Europäische Fluggastrechte Verordnung. Diese findet Ihre Anwendung bei Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Rechte aus der Verordnung ergeben sich dann, wenn von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.

Bei einer zeitlichen Flugverlegung von mehr als 3 Stunden nach hinten ist von einer großen Verspätung auszugehen, die einer Annullierung gleich kommt. Hier stellt sich dann jedoch die Frage, ob auch eine Fugverlegung nach vorne einer Annullierung gleich kommen kann.

Dazu hat das Amtsgericht Hannover folgendes entschieden:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

Laut diesem Urteil können die Ansprüche, welche sich aus der Annullierung ergeben, bei einer Flugvorverlegung um mindestens 10 Stunden analog herangezogen werden. In Ihrem Fall wurde Ihr Flug um 11 Stunden vorverlegt. Sie können also die in Art. 5 VO, der die Annullierung behandelt, genannten Ansprüche geltend machen, soweit die einzelnen Voraussetzungen der Tatbestände erfüllt sind.

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung.

Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der VO 261/2004 haben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn:

- Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug informiert wurden,

- die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

- Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Sie geben leider nicht an, wann genau Ihr Flug stattfinden soll und wann Sie über die Verlegung informiert wurden. Wurden Sie mindestens 14 Tage im Vorraus informiert, entfallen Ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlungen jedoch leider.

 

Forsetzung im nächsten Post...

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Forsetzung...

 

Sie haben aber in jedem Fall einen Anspruch aus Art. 8 VO.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

 

Sie haben also die Wahlmöglichkeit, ob Sie den Flug kostenfrei zu dem gebuchten Preis stornieren und dann selbständig neu buchen wollen oder ob Sie den ihnen angebotenen Flug wahrnehmen wollen.

 

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