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Hallo

Folgender Sachverhalt:
Gebucht wurden gemeinsam zwei Flüge um von Frankfurt nach Abu Dhabi zu fliegen:
Frankfurt nach Maskat (Hauptstadt von Oman)
Ca. 2,5 Stunde Aufenthalt am Flughafen Maskat
Und dann weiter von Maskat nach Abu Dhabi.
Beide Flügen wurden zusammen gebucht und beide Flüge waren von Oman Air.
Die Boardingkarten für beide Flüge wurden am Schalter in Frankfurt übergeben.

Abflug war in Frankfurt pünktlich.
In Maskat könnten wir nicht landen und haben einige Kreise in der Luft über dem Flughafen gemacht. Dann wurde der Treibstoff knapp und wir sind ohne Landung in Maskat nach Dubai zum nachtanken geflogen.
Nach dem Tanken im Dubai sind wir nach Maskat geflogen und sind dann dort mit ca. 3 Stunden Verspätung in Maskat gelandet.
Der geplante Anschlussflug von Maskat nach Abu Dhabi wurde verpasst.
Der nächste Flug von Oman Air von Maskat nach Abu Dhabi ging ca. 4 Stunden später.
In Abu Dhabi bin ich nun 7 Stunden später wie ursprünglich geplant angekommen.

Zusammengefasst:
Oman Air ist keine EU Fluggesellschaft.
Abflug war in der EU (Frankfurt) und war recht pünktlich.
Umstieg war nicht in nicht EU (Maskat) und Landung war verspätet, und der Anschlussflug wurde verpasst.
So dass der Zielflughafen (Abu Dhabi, nicht EU) mit ca. 7 Stunden später wie ursprünglich geplant erreich wurde.

Habe ich Anrecht auf eine Entschädigung (600 Euro) ?

Wie sollte man vorgehen, wenn Oman Air auf ein Einschreiben (mit Entschädigungsforderung und Frist) von mir nicht antwortet oder regiert.

Danke
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Sie haben zwei Flüge gemeinsam bei OmanAir gebucht, nämlich von Frankfurt nach Maskat und dann von Maskat weiter nach Abu Dhabi. Sie sind in Maskat jedoch erst mit einer Verspätung von 3 Stunden angekommen und haben deshalb Ihren Anschlussflug nach Abu Dhabi verpasst. Dadurch haben Sie Ihren Zielort mit einer Verspätung von 7 Stunden erreicht.

Beachten Sie zunächst, dass es bei einer Verspätung nicht darauf ankommt, wann der Flug losgeflogen ist, sondern wann er angekommen ist. Siehe dafür folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie sind mit einer Verspätung von 3 Stunden in Maskat angekommen. Fraglich ist hier, ob Maskat Ihr Zielflughafen war. Bis zum 26. Februar 2013 ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Laut dem Urteil des BGH vom 26. Februar 2013 ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nun jedoch allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Daher ist Ihr Endflughafen Abu Dhabi und alleine eine Verspätung an diesem ist maßgebend.

Siehe dafür auch folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie sind mit einer Verspätung von 7 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Abu Dhabi angekommen. Laut diesem Urteil stellt es außerdem kein Problem dar, dass der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt. Entscheidend ist wie gesagt nur die Verspätung in Abu Dhabi.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen OmanAir. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Meiner Ansicht nach können Sie also wahrscheinlich einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 600 EUR pro Fluggast geltend machen.

 

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