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Hallo zusammen,

ich habe mit Condor einen Direktflug Toronto - Frankfurt mit Weiterfahrt mit dem Zug nach Köln gebucht.

Condor hat den Flug jetzt annuliert und mich umgebucht auf eine Verbindung Toronto - Las Vegas - München - Köln mit insgesamt mehr als 20 Stunden mehr an Reisezeit.

Ein Anruf bei Condor hat lediglich gebracht, dass ich den Flug entweder kostenlos stornieren kann (Hinflug mit Condor sowie Hotels sind allerdings alle schon gebucht und andere Möglichkeiten bei einer anderen Gesellschaft zu buchen deutlich teurer) oder ich noch eine andere Verbindung mit Umstieg in Halifax annehmen kann. Bei diesem Flug müsste ich 9 Stunden früher abfliegen als bei dem ursprünglich gebuchten Flug und müsste umsteigen. Die dritte Option wäre 2 Tage später in Toronto losfliegen was mich allerding neben wertvollen Urlaubstagen auch noch Hotel und Verpflegung kosten würde.

Eine Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft (an dem Tag gehen noch 3 weitere Direktflüge) wurde abgelehnt.

Gibt es irgendwas was ich tun kann? Steht mir eine Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft zu oder eine finazielle Entschädigung zu?
Gefragt in Umbuchung von
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2 Antworten

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Du hast einen Direktflug mit der Fluggesellschaft Condor von Toronto nach Frankfurt gebucht.

Bedauerlicherweise wurde dieser Flug seitens Condor annulliert und umgebucht.

Hierdurch ist dir eine Verspätung Reiseverspätung von 20 Stunden entstanden.

Du fragst dich nun welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen könntest.

Zunächst einmal möchte ich anmerken, dass ein sog. Direktflug nicht gleichzusetzen ist mit einem Nonstop-Flug.

Hier gibt es durchaus gravierende unterschiede, die rechtlich relevant sind.

Bei einem Direktflug kommt es darauf an, dass die Flugnummer sich im Laufe der gesamten Flugreise nicht ändert.

Der Flug kann aber auch eine oder mehrere Zwischenlandungen, einen Flugzeugwechsel oder sogar einen Airlinewechsel beinhalten.

Solange sich die Flugnummer nicht ändert, sind diese Änderungen zulässig und es handelt sich nach wie vor um einen Direktflug.

Ein Nonstop-Flug bedeutet, wie die Bezeichnung impliziert, einen Flug ohne Zwischenlandungen.

Nur bei einem Nonstop-Flug zieht eine Zwischenlandung in den meisten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich.

Sie muss nur dann entschädigungslos akzeptiert werden, wenn sie auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Daraus ergeben sich je nach der Art der Reise verschiedene Konsequenzen.

Die gängige Praxis ist, dass Zwischenlandungen bei einem Direktflug im Rahmen einer Pauschalreise nicht als Reisemangel gewertet werden.

AG München, Urt. v. 05. September 2002, (einfach zu finden bei google unter "173 C 10987/02reise-recht-wiki.de“.)

Vorliegend handelt es sic bei dir um einen sog. Direktflug.

Ein Direktflug kann jedoch Zwischenlandungen beinhalten.

AG Würzburg, Urt. v. 12. März 1997, (einfach zu finden bei google unter "3 C 1128/95reise-recht-wiki.de“.)

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, (einfach zu finden bei google unter "5 S 165/00reise-recht-wiki.de“.)

Eine Zwischenlandung bei einer Pauschalreise der als Direktflug angetreten wurde gilt als Reisemangel.

Je nach den Einzelheiten könntest du als Reisender eine Reisepreisminderung von der Fluggesellschaft fordern.

Durch die unerwartete Umbuchung bzw. Annullierung hat sich die Ankunftszeit bei dir um 20 Stunden verschoben.

Dir stehen bereits ab 5 Zeitstunden folgende Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zu die du meines Erachtens nach geltend machen kannst und vor allem solltest.

Fortsetzung folgt....

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1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung.

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikationsmöglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

c.Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004

3. Ab 5 Stunden Verspätung Anspruch auf vollständige Erstattung aller Flugticketkosten (einschließlich bereits zurückgelegter Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist)

4. Kostenfreier Rückflug zum Ausgangs-/Abgangsflughafen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

5. Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004

6. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

Ich hoffe ich konnte Dir etwas weiterhelfen und wünsche dir weiterhin alles gute.

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