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Halo,

morgen sollte meine Reise von Kapstadt über Johannesburg nach Paris zurück nach Hannover gehen.

 

heute bekomme ich eine Nachricht von Airfrance das mein Flug von Johannesburg nach Paris von 19:50 auf 22:30 umgelegt wurde und das mein Flug von Paris zum Endziel Hannover ebenfalls umgebucht wurde.. Sodas ich in Hannover um 14:50 Uhr statt 10:00 Uhr ankomme!

wie sieht es mit einem Anspruch auf Erstattung aus? Weil ich komme ja 4:50 Stunden später am Zielort an.

 

Danke für die Auskunft!

Gruß Jan
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Guten Tag Jan,

 

Dein Flug von Johannesburg nach Paris mit Air France wurde verlegt, so dass nun auch dein Anschlussflug nach Hannover verlegt wurde. Du kommst dann mit einer tatsächlichen Verspätung von knapp 5 h am Endziel an. Du fragst dich nun, ob du ein Recht auf eine Erstattung hast.

Flugreisende haben bei Annullierungen oder Verspätungen einen Anspruch auf verschiedene Leistungen aus der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004.

Zunächst gilt es zu klären, ob diese bei deinem Fall überhaupt gilt, da dein Flug im nichteuropäischen Ausland startet.

Dies stellt aber hier kein Problem dar, da in Art. 3 der Verordnung geregelt wird, dass diese auch für Flüge außerhalb der EU in ein Mitgliedsstaat gilt, solange es sich beim ausführenden Luftverkehrsunternehmen um eines der Gemeinschaft handelt. Bei dir ist das Air France und somit ist die Verordnung auf deinen Sachverhalt anwendbar.

Aus Artikel 5 der Verordnung ergibt sich, dass du möglicherweise einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der VO haben könntest.

Je nach Strecke kommen

–               Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

–               Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

–               Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

in Betracht. Bei der Ermittlung der Strecke wird dann auch der letzte Zielort zur Berechnung herangezogen, also Hannover.

Beachtet werden muss, dass Ausgleichsleistungen nicht in Betracht kommen, wenn der Fluggast zwar weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde, aber erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, dass es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

 

Dies ist bei dir nicht der Fall, weshalb du aus meiner Sicht einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen hättest. 

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Ich machs mal kurz und knapp ab 4 Zeitstunden kommen für dich folgende Ansprüche in Betracht:

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung )

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004

3. Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004

4. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

Versuch die Fluggesellschaft erstmal selber freundlich anzuschreiben und das Problem zu klären und deine Ansprüche durchzusetzen.

Sollte das alles nicht fruchten dann aufjedenfall ab zum Anwalt und versuchen die oben aufgelisteten Ansprüche (sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind ) gegen die Fluggesellschaft geltend zu machen.

Ich wünsche dir noch eine angenehme Woche und alles gute :)

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Hallo Jan,

Du hast einen Flug von Johannesburg nach Paris gebucht. Dieser wurde nun jedoch verlegt wodurch du auch deinen Anschlussflug von Paris nach Hannover verpasst. Du kommst im Endeffekt mit einer Verspätung von fast 5 Stunden an deinem Zielort in Hannover an. 

Fraglich ist, welche Ansprüche dir deshalb nun zustehen. Im Falle einer Flugverlegung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

In deinem Fall kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der VO Nr.261/2004 in Frage. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer Annullierung oder großen Verspätung des ursprünglich gebuchten Fluges.

Hierbei ist zu beachten, dass nicht die Verspätung des Abfluges maßgeblich sondern lediglich die Verspätung am Zielflughafen. Siehe dafür folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de")

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Du gibst an, dass du mit einer Verspätung von 4 Stunden und 50 Minuten an deinem Zielflughafen ankommen würdest. Hier hat der BGH entschieden, dass auch eine zeitlich Verlegung des Fluges nach hinten einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen auslösen kann

Siehe folgendes Urteil:

BGH-Az.: X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Ein Anspruch gemäß Art 7 VO besteht in folgender Höhe:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Südafrika und Hannover beträgt ca. 8.900 km. Du könntest also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR gegen AirFrance haben.

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Du gibst leider nicht genau an, wie lange vorher du über die Flugverlegung informiert wurdest. Falls du mindestens 2 Wochen vor dem Flug informiert wurdest, stehen die leider keine Ausgleichszahlungen zu.

Ist das der Fall hast du aber einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verorordnung.

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Du hättest dann folglich die Wahl, ob du dein Geld zurückbekommen möchten, oder den Alternativflug wahrnehmen willst.

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