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Hallo zusammen,

ich hoffe, es kann mir jemand weiterhelfen. Wir (2 Mütter und 2 Kinder) haben vom 17.-24.04.2017 eine Pauschalreise nach Mallorca mit folgenden voraussichtlichen Flugzeiten gebucht:

17.04.2017 > ab Basel mit Air Berlin nach Mallorca um 06.00 - 07.45 Uhr

24.04.2017 > ab Mallorca mit Air Berlin nach Basel um 14.10 - 16.00 Uhr

Nun hat uns am 26.02.2017 der Reiseveranstalter darüber informiert, dass sich die Flugzeiten (aufgrund von Flugausfall) wie folgt geändert haben:

17.04.2017 > ab Basel mit Air Berlin nach Mallorca um 18.45 - 20.30 Uhr

24.04.2017 > ab Mallorca mit Air Berlin nach Basel um 21.15 - 23.05 Uhr

Ich weiß, dass die Flugzeiten immer nur voraussichtlich sind, aber ich finde eine Flugverspätung von insgesamt fast 13 Stunden ganz und gar nicht angemessen. Wir haben die Reise ehrlich gesagt aufgrund der Flugzeiten gebucht, da wir zwei Kinder dabei haben. Zudem müssen wir am 25.04.2017 wieder arbeiten und die Kinder in den Kindergarten. Einen weiteren freien Tag bekommen wir nicht, da am Folgetag wichtige Meetings stattfinden. Kann mir jemand einen Tipp geben, was hier machbar wäre? Wir haben bereits mit dem Veranstalter gesprochen und gesagt, dass wir ganz und garnicht mit der Änderung einverstanden sind. Er sagte, er kann hier nichts machen, da dies ein Verschulden der Fluggesellschaft ist. Ich hatte aber auch noch angemerkt, dass wir von den Abreisezeiten flexibel wären und somit auch ein oder zwei Tage früher anreisen könnten.

Danke im Voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,

Birgit S.
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Hallo Birgit,

 

du hast zusammen mit einer Bekannten für dich und zwei Kinder eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Nun hat der Veranstalter dir mitgeteilt, dass Sie die Flugzeiten der jeweiligen Flüge geändert haben. Bezüglich des Hinfluges würde euch sogar ein ganzer Urlaubstag verloren gehen.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben ergeben sich Ihre Ansprüche vorwiegend aus dem Reisevertragsrecht des BGB, insbesondere der §§651a-m BGB.

Bei der Frage ob und welche Rechte Sie jetzt wohlmöglich haben, muss zunächst die Frage geklärt werden, ob diese Flugzeitenveränderung möglicherweise einen Reisemangel gem. §651 c BGB sein könnte. Denn „der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“

Aus bekannten Beispielen der Rechtsprechung wurde des Öfteren dann ein Reisemangel anerkannt, wenn die Reise um einen ganzen Tag verschoben wurde oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wurde. In anderen Fällen wurde hingegen von einer bloßen Unannehmlichkeit ausgegangen. Die Beurteilung, ob ein Reisemangel vorliegt, ist immer anhängig von den jeweiligen Umständen. Da bei euch allerdings schon fast ein kompletter Urlaubstag fehlt und der Rückflug auch in die Nachtzeit geht, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass bei Ihrem Fall von einem Reisemangel ausgegangen werden kann. Vor allem reisen Sie mit zwei kleinen Kindern und Sie müssen am nächsten Morgen wieder auf Arbeit gehen.

Wenn wir jetzt davon ausgehen, dass tatsächlich ein Reisemangel vorliegt, haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

§651 c II und III BGB beinhalten ein Abhilferecht:

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

Sie müssen Ihr Abhilfeverlangen mit einer Fristsetzung versehen und dies dem Veranstalter gegenüber erklären.

Andererseits kommt auch ein Minderungsanspruch nach §651 d BGB in Betracht. Eine Minderung des Reisepreises würde dann anteilig für die betroffenen tage berechnet werden. Die Höhe kann dabei ganz unterschiedlich ausfallen. Wichtig ist allerdings dabei, dass Sie den Mangel (wie oben schon erwähnt) unverzüglich anzeigen.

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §651 f II BGB würde mir noch einfallen. Der Paragraph besagt folgendes: „Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.“

Ich würde Ihnen raten sich unverzüglich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und über die Situation zu reden. Ich hoffe Sie konnten alles klären und Ihre Reise genießen.

Hier auch noch ein paar ähnliche Fälle, die zwar die Vorverlegung des Rückfluges betreffen, für Sie allerdings trotzdem interessant sein könnten:

 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

(zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.08.2008, Az 10 C 1621/08

(zu finden über Google-Suche „10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)

 

Wird bei einer Pauschalreise der Rückflug so weit nach vorne verlegt, dass der letzte Tag de facto komplett wegfällt, so ist dies ein Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Auszugehen ist dabei von der kompletten Erstattung des anteiligen Reisepreises dieses letzten Tages.

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Hallo Birgit,

du könntest meines Erachtens nach folgende Ansprüche ab einer Flugverpätung ab 5 Stunden gegen die Fluggesellschaft geltend machen :

FLUGVERSPÄTUNG ab 5 Zeitstunden

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung)

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004

3. Ab 5 Stunden Verspätung Anspruch auf vollständige Erstattung aller Flugticketkosten (einschließlich bereits zurückgelegter Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist)

4. Kostenfreier Rückflug zum Ausgangs-/Abgangsflughafen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

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