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Hallo Zusammen,

 

meine Freundin und ich haben über Holidaycheck eine Pauschalreise nach Ägypten beim Veranstalter Schauinsland Reisen gebucht. Reiseantritt wäre Ende Mai diesen Jahres.

 

Heute erhalten wir eine Email aus der hervorgeht, dass unser Rückflug anstatt um 17:40h, um 12:15h gehen soll.

Auf meine Reklamation hin, stellte sich zudem heraus, dass der Hinflug ebenfalls nicht wie geplant stattfindet. Diese Kuh ist jedoch vom Eis und wir konnten uns auf eine für uns bessere Alternative einigen.

Daher geht es für mich in erster Linie um den Rückflug. Im Netz finde ich teils widersprüchliche Angaben, darüber ob man diesen Umstand hinnehmen muss oder eine Minderung des Reisepreises möglich wäre.

 

Vielleicht könnt ihr mich ja aufklären. Schonmal besten Dank für die Hilfe
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (160 Punkte)
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Ihr Rückflug wurde im Rahmen einer Pauschalreise um 5,5 h nach vorne verlegt. Sie fragen sich nun, ob eine Minderung des Reisepreises in Betracht kommen würde.

Bei einer gebuchten Pauschalreise ergeben sich Ihre Ansprüche auch aus dem deutschen Reisevertragsrecht, d.h. den §§651a-m BGB.

Sie fragen, ob Sie wohlmöglich einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung nach §651 d BGB haben könnten. Dafür muss ein Reisemangel nach §651 c BGB vorliegen. Ein solcher äußert sich dadurch, dass die festgelegten Vertragsbedingungen geändert wurden und dies auch die Planung der Reisenden maßgeblich beeinflusst. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Mangel vorliegt muss man jedoch die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem ernsthaften Mangel beachten. Ein Reisemangel kann in vielerlei Hinsicht vorliegen, bspw. Lärm am Urlaubsort oder eine andere Unterkunft, als beschrieben. Bei Ihnen betrifft die Veränderung allerdings den Flug. Dieser wurde um mehr als 5 h nach vorn verlegt. Ob diese Verlegung schon einen Reisemangel ausmacht kann man so schwer sagen. Auch die Rechtsprechung ist sich diesbezüglich nicht immer einig, wie Sie an folgenden Beispielen unschwer erkennen können:

 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (Google-Suche:“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: " reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

Die Beurteilung, ob es sich bei der Verlegung lediglich um eine Unannehmlichkeit handele oder schon einen Mangel begründe, lässt sich also nicht pauschalisieren. Anzeichen dafür, dass ein Reisemangel vorliegt, können zum Beispiel die Beeinträchtigung der Nachtruhe oder der Wegfall eines ganzen Urlaubstages sein.

 

Auch wenn für Sie kein Minderungsanspruch in Betracht kommen würde, so könnten Sie trotzdem einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §651 f II BGB haben. Dieser bezieht sich auf die vertane Urlaubszeit. 

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Dein Rückflug von Ägypten wurde von 17:40 Uhr auf 12:15 Uhr morgens vorverlegt.

Du fragst dich nun welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Zunächst einmal sind geringere Verschiebungen als hinnehmbar anzusehen.

So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

Aber wird von der Flugzeiteinverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Die Obergrenze von 8 Stunden wird bei eurer Verschiebung meines Erachtens nach nicht erheblich überschritten.

Demnach steht euch kein Anspruch nach § 651e BGB auf kostenfreie Kündigung oder aber nach § 651d BGB eine Reisepreisminderung nachträglich zu.

In einem ähnlichem Fall wurde ein Minderungsanspruch bejaht.

Hierbei handelte es sich um eine Kurzreise über 4 Tage.

Dabei wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt.

Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag.

Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

In einem weiterem Fall wurde ebenfalls eine Minderung bejaht.

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg :)

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