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Haben formentera gebucht.haben extra einen teureren flug gebucht ,dass wir erst um 21 uhr den rückflug haben.habe jetzt erfahren,dass unser flieger nicht um 21 uhr fliegt sondern schon um 9 uhr morgens!!!was kann ich tun???
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4 Antworten

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Hallo Manu,

ihr habt eine Reise nach Formentera gebucht. Euer Rückflug war ursprünglich um 21 Uhr, nun wurde sie auf 9 Uhr verschoben.

Aus deiner Nachricht erschließt sich mir leider nicht, ob einen Nur-Flug oder eine Pauschalreise gebucht habt. Ich schreibe also erstmal für beide Möglichkeiten meine Meinung.

> Pauschalreise

Eine gebuchte Pauschalreise meint einen gebuchten Reisevertrag mit einem Reiseveranstalter nach den §§ 651 a - m BGB. Danach können sich denke ich auch Ansprüche diesem gegenüber ergeben, soweit ein mit einem Mangel behaftete Reise anzunehmen ist. Diese Flugzeitenverschiebung könnte ein Mangel sein.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)

Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Vielleicht ist diese Verschiebung geeignet die Beschaffenheit der Reise zu schmälerin oder deren Tauglichkeit zu mindern.

Dazu wäre interessant zu wissen, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Reisevertrages waren, oder nicht. Denn Reiseveranstalter können sich in bestimmten Klauseln in ihren AGB solche Reisezeitänderungen vorbehalten.

Zwar:

LG Hannover, Urt. v. 13.03.2012, Az: 18 O 79/11

Ein Vermerk, dass angegebene Flugzeiten vollkommen unverbindlich sind und deren endgültige Festlegung dem Reiseveranstalter obliegt ist ungültig.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Das heißt, eine Klausel, die einen Umgang mit dem Flugzeiten nach Belieben ermöglichen soll, ist unwirksam. Aber Änderungen können in Ordnung sein, soweit sie dem Reisenden zumutbar sind.

Die Verschiebung könnte aber erheblich und unzumutbar sein.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Die durch das OLG Düsseldorf festgelegte Obergrenze von 8 Stunden wird bei eurer Verschiebung überschritten. Und ich persönlich könnte mir vorstellen, dass davon ausgegangen werden kann, dass euch auch ein ganzer Urlaubstag durch diese Verschiebung vom Abend in die Morgenstunden verloren geht.

Nimmt man deshalb einen Mangel an, könnte euch dies verschiedene Ansprüche eröffnen. Nach § 651e BGB könnte eine kostenfreie Kündigung möglich sein, oder aber nach § 651d BGB eine Reisepreisminderung.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Ein Minderungsanspruch scheint also einmal von der Länger ihrer Reise abhängig, und dann von dem Ausmaß der Flugzeitenverlegung. Beides wird wohl in Verhältnis zueinander gesetzt.

Meldet euch doch einmal bei eurem Reiseveranstalter und sprecht mit diesem darüber.

> EU-Fluggastrechteverordnung

Falls ihr gar keine Pauschalreise gebucht habt, sondern einen Nur-Flug, dann könnten auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.

Danach gibt es verschiedene Möglichkeiten wenn beispielsweise eine Annulierung nach Artikel 5 EU-VO vorliegt.

Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, (...)

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

Eine Annulierung liegt dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start aufgegeben wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Euer Flug wurde von 21 auf 9 Uhr morgens verschoben. Ob dieser sehr drastischen Verschiebung könnte ich persönlich mir vorstellen, dass der Start des Abendfluges aufgegeben wurde. Eine veränderte Flugnummer kann ein Hinweis darauf sein.

Interessant für euch wären wohl denke ich Artikel 8 und Artikel 7 EU-VO.

Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 werden bei einer Annulierung eingeräumt, es sei denn:

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Es ist deshalb denke ich wichtig zu wissen, wann ihr über diese Flugzeitenänderung informiert wurdet.

Artikel 7 räumt ansonsten Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ein:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Und zwar je nach Entfernung. In eurem Fall deshalb denke ich vermutlich 250 Euro pro Person.

Artikel 8 außerdem eröffnet Möglichkeiten für eine Erstattung oder anderweitige Beförderungen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ihr könntest euch also auch hier mit eurer Fluggesellschaft in Verbindung setzen, und mit dieser darüber sprechen, dass ihr mit der Verschiebung nicht zufrieden seid. Eine Entschädigung ist vielleicht möglich, ebenso wie ein auf Artikel 8 stützbares Verlangen einen anderen Flug antreten zu können. Überlegt euch doch sonst, ob wir euch die Reisekosten nicht komplett erstatten lassen und lieber einen anderen Flug buchen wollt.

Das ist lediglich meine Meinung zu deiner relativ knappen Nachricht.

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Danke für die antwort.wir haben eine pauschalreise gebucht
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Daher ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m BGB verankert ist.

Ihr Flug wurde von 21 Uhr abends auf 9 Uhr morgens, also um 12 Stunden nach vorne verlegt. In einem solchen Fall könnte ein Reisemangel vorliegen.

Liegt ein solcher vor, ergeben sich verschiedene Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht. Am sinnvollsten scheint in Ihrem Fall die Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB. Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dafür müsste es sich bei der Flugzeitenverlegung zunächst tatsächlich um einen Flugmangel handeln. Dieser bestimmt sich aus § 651 c BGB.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Die zeitliche Verschiebung des Fluges um 12 Stunden nach vorne könnten einen solchen Reisemangel darstellen. Zu beachten ist in einem solchen Fall jedoch, dass es vorkommt, dass sich der Reiseveranstalter mögliche Änderungen der Reise im Reisevertrag vorbehält, damit sie frei die Flugzeiten verschieben können. Solche Klauseln sind aber nicht zulässig:

Siehe dafür auch folgendes Urteil:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

In Ihrem Fall ist also fraglich, ob die Flugzeitenverschiebung einen Reisemangel gem. § 651 c BGB begründet.

Eine Verschiebung der Flugzeiten stellt immer dann einen Reisemangel dar, wenn sie dem Reisenden objektiv nicht zuzumuten ist.

Fortsetzung folgt...

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Forsetzung...

Siehe folgendes Urteile:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Entscheiden ist also in Ihrem Fall, ob die Verschiebung erheblich ist und ob sie Ihnen zugemutet werden kann.

Ein Unzumutbarkeit liegt zunächst immer dann vor, wenn die Nachtruhe gestört wird. Diese wird in Ihrem Fall jedoh nicht beeinträchtigt. Von Bedeutung ist außerdem noch, wie lange die Reise eigentlich dauern sollte, und ob die Flugverschiebungen den ersten und/oder letzten Reisetag betreffen, da diese eigentlich für An-und Abreise angedacht sind.

Ob ein Reisemangel vorliegt, ist aber immer auch einzefallabhängig und wird im Streitfall von einem Gericht entschieden.

Siehe aber folgende Urteile:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

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