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Wir haben einen Urlaub auf Mauritius gebucht. Der Hinflug war ok, im Urlaub alles bestens. Beim Rückflug wurden wir pünktlich abgeholt und erst lief alles gut. Dann kam der Reiseleiter (wir hatten einen Pauschalreise gebucht) und sagte uns, dass der Flug leider verspätet wäre. Er wusste auch nichts näheres, nur dass wir erstmal abwarten müssen. Dann ging es stundenlanges Warten. Wir kamen dann nach langem Warten völlig erschöpft in Frankfurt an. Die Condor Mitarbeiter haben uns eine Bestätigung über die Flugunregelmäßigkeit ausgegeben und ich habe die Condor darauf angeschrieben und für uns alle die 600 € Kompensation für die Verspätung nach der Flugverordnung gefordert. Condor hat erstmal nichts gemacht, dann kam nach einigen Wochen eine Eingangsbestätigung. Heute kam dann von Condor die Ablehnung der Flugkompensation, weil angeblich ein Vogelschlag an einem der Triebwerke der Grund für die Verspätung wäre. Davon war am Flughafen nicht die Rede, es hiess immer, dass ein technischer Defekt am Triebwerk oder am Flugzeug wäre und deswegen die Verspätung auftrat. Jetzt heisst es plötzlich Vogelschlag.

Meine Fragen an euch hier: Wie kann man sowas nachprüfen? Kann man Condor beweisen, dass kein Vogelschlag, sondern ein technischer Defekt am Flugzeug oder am Triebwerk vorlag? Muss Condor die Kompensation von 600 € auch zahlen wenn ein Vogelschlag vorlag?

Hier die Antwort der Condor von heute:

Betreff: CON-17/08-04322, XXXXX
 
Sehr geehrter Herr XXXXXXXXXX-XXXXXXXXX,
 
wir bedauern sehr, dass wir Ihren Flug DE2315 wie geplant durchführen konnten. Für die entstandenen Unannehmlichkeiten möchten wir uns bei Ihnen entschuldigen.
 
Grundsätzlich tun wir alles, damit unsere Flüge pünktlich durchgeführt werden. Trotzdem kam es zu dieser Verspätung, die für alle Beteiligten unangenehm war.
 
Nach sorgfältiger Prüfung des gesamten Vorgangs, können wir Ihnen jedoch keine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 anbieten. Eine vertretbare Möglichkeit die Verspätung zu verhindern, war nicht gegeben. Der Hintergrund der Verspätung war ein Vogelschlag an einem der Triebwerke, was eine Untersuchung auf mögliche Schäden notwendig machte.
 
Wir würden uns freuen, wenn Sie Condor bei Ihren zukünftigen Reiseplänen wieder berücksichtigen.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
XXXXX XXXXXXXX 
 
Condor Flugdienst GmbH
 
Kundenbetreuung
Thomas-Cook-Platz 1
61440 Oberursel
GERMANY
 
Unser Vorgang: CON-17/08-04322
 
Wir lieben Fliegen.
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
Gefragt in Flugverspätung von
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Soweit ich den Fall sehe, könnten Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden. Diese Verordnung gilt gemäß Artikel 3 für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten und/ oder sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Artikel 6 der europäischen Fluggastrechteverordnung regelt die Fälle für Flugverspätungen.

Wenn dieser Anwendungsbereich eröffnet ist, können Ihnen folgende Ansprüche zustehen. 

 

Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gegen die Fluggesellschaft kommt grundsätzlich bei einer Verspätung des Fluges von mehr als drei Stunden in Betracht. Bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km muss für eine Entschädigung mindestens eine Flugverspätung von vier Stunden vorliegen.

Die Höhe der Entschädigung ist von der Entfernung zwischen Abflugs- und Ankunftsort abhängig:

 

Artikel 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung regelt die Ausgleichsanspruche:

 

250 € bei einer Entfernung von bis zu 1500 km

400 € bei innereuropäischen Flügen von mehr als 1500 km oder nicht innereuropäischen Flügen zwischen 1500 km und 3500 km

600 € bei nicht innereuropäischen Flügen von über 3500 km

 

Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch, wenn die Fluggesellschaft einen alternativen Flug angeboten hat. Allerdings kann bei einer nur unwesentlichen Verspätung des alternativen Flugs am Ankunftsort die Entschädigung gekürzt werden.

 

 

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Ähnliche Urteile zum nachlesen im Bezug auf den Vogelschlag, womit die Airline Condor die Flugverspätung begründet.

 

AG Frankfurt Urt. v. 13.03.2013, Az: 29 C 811/11 (21)

 

Hier buchte Eine Reisende bei einer Airline einen Linienflug nach Cancun. Weil dieser erst mit 18 stündiger Verspätung ausgeführt wurde, begehrt sie nun eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung.

Die Airline weigert sich der Zahlung. Die Verspätung sei auf einen technischen Defekts in Folge eines Vogelschlages zurückzuführen. Hierin sei ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, der eine Haftungsbefreiung begründe.

Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klägerin Recht zugesprochen. In einem Vogelschlag sei kein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand zu sehen. In der Folge bestehe ein Anspruch auf die begehrte Ausgleichszahlung.

 

 

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AG Frankfurt, Urt. v. 17.01.2014, Az: 30 C 2462/13 (68)

 

Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug. Vor dem geplanten Abflug wurden am Flugzeug Anzeichen auf einen Vogelschlag entdeckt. Deshalb wurde der Flug annulliert und die Kläger mit einer anderen Maschine von einem anderen Flughafen befördert. Sie erreichten ihren Zielflughafen dadurch erst mit einer erheblichen Verspätung von fast 13 Stunden und begehren nun eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Verordnung EG Nr. 261/2004.

Nach Ansicht des Amtsgerichts in Frankfurt haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 400,- Euro aus Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 b) VO EG Nr. 261/2004. Vogelschläge zählen nicht zu den außergewöhnlichen Umständen i. S. d. Art. 5 Abs. 3 Fluggast- VO und die Beklagte könne sich deshalb nicht auf einen vorliegenden außergewöhnlichen Umstand berufen.

 

AG Geldern, Urt. v. 18.05.2011, Az: 4 C 599/10

 

Die Kläger hatten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug gebucht. Dieser konnte jedoch aufgrund eines technischen Problems (Vogelschlag) erst mit einer Verspätung von ca. drei Stunden starten. Die Kläger fordern nun Ausgleichszahlungen in Höhe von 250,- € pro Person. Die Beklagte ist jedoch der Ansicht, dass ein Ausgleichsanspruch nur bei annullierten Flügen bestehe und nicht bei verspäteten Flügen, auch wenn die Verspätung erheblich sei.

Das Amtsgericht Geldern setzt das Verfahren aus und leitet zwei Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter.  Bevor diese ausschlaggebenden Fragen nicht beantwortet seien, könne das AG Geldern keine abschließende Entscheidung bzgl. der Ausgleichsforderungen der Kläger treffen. Es bleibt vorerst unklar, ob hier Art. 7 FluggastrechteVO oder Art. 29 Satz 2 MÜ zur Anwendung kommt.

 

Dem Passagier stehen bei einer Pauschalreise grundsätzlich die gleichen Rechte zu wie bei einer separaten Buchung des Fluges. Zu beachten ist allerdings, dass der Entschädigungsanspruch wegen Flugverspätung gegenüber der Fluggesellschaft in der Regel wesentlich höher ausfällt, als eine Reispreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter.

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Zunächst einmal gilt der Vogelschlag als sog. Außergewöhnlicher Umstand der die Fluggesellschaft aus der Haftung befreit.

Problematisch erscheint die weitere Vorgehensweise, wenn dem Fluggast, der Vogelschlag wie eine Ausrede vorkommt.

Als Fluggast wird es Ihnen regelmäßig nicht möglich sein einen Nachweis zu erbringen ob überhaupt ein Vogelschlag vorlag.

Jedoch ist anzumerken, dass die Fluggesellschaft bei einem gerichtlichen Verfahren nachweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand für die Annullierung/ Verspätung verantwortlich war, und die Fluggesellschaft selbst unter Anstrengung aller zumutbaren Maßnahmen den Beförderungsmangel hat nicht hatte verhindern können. Kann sie dies nicht nachweisen wird sie zur Ausgleichszahlung verpflichtet und muss zudem die Kosten des Verfahrens und die Anwaltskosten tragen.

Meiner Meinung nach sollten Sie sich an einen erfahrenen Anwalt wenden der sich mit dem Reiserecht regelmäßig beschäftigt.

Dieser wird Ihnen denke ich am besten weiterhelfen können.

Ich hoffe ich konnte Ihnen hier einen kleinen Denkanstoß geben für ihre möglichen weiteren Schritte und wünsche Ihnen alles gute und viel Erfolg.

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Dein Rückflug im Rahmen einer Pauschalreise war sehr verspätet. Du wolltest 600 Euro Kompensation geltend machen, leider reagierte Condor abschlägig. Du fragst dich, ob du doch einen Anspruch hast.

Im Fall einer Annulierung kann dir der von dir bereits angesprochene Anspruch über eine Kompensation von 600 Euro nach Artikel 5, 7 EU-VO zustehen.

Eine Annulierung ist gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Du schreibst von einer besonders gravierenden Verspätung, nennst aber keine genaue Zahl. Auch schreibt Condor nicht etwa, dass dir von vornherein kein Anspruch zustehen würde, sondern argumentieren mit einem Vogelschlag.

Ich würde deshalb das Vorliegen einer Annulierung einmal so annehmen.

Dann kann dir nach Artikel 7 EU-VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Du warst auf Mauritius, und hast wegen der Entfernung und gravierenden Verspätung gleich 600 Euro verlangt.

Solche Ausgleichsansprüche entfallen nach Artikel 5 Absatz 3 manchmal:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Zunächst hieß es, dass die Verspätung einem technischen Defekt geschuldet sei. Im Nachhinein dann einem Vogelschlag. Vielleicht handelt es sich dabei um außergewöhnliche Umstände.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden über das Aktenzeichen bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 118 C 595/05 reise-recht-wiki")

In diesem Urteil wurde ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand verneint. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die Behauptung, dass streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, zu pauschal sei, um den Haftungsausschluss gemäß Artikel 5 Abs.3 VO bewirken zu können. 

Nicht jeder technische Defekt ist also gleich ein außergewöhnlicher Umstand.

Aber, was den Vogelschlag angeht, denke ich an diese Urteile:

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.:  21 S 263/06 - (einfach zu finden über das Aktenzeichen bei Google unter "reise-recht-wiki")
Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

Bei einem Vogelschlag könnte es also durchaus der Fall sein. Dazu aber noch das folgende Urteil:

AG Erding, Urteil vom 03. Januar 2011, Az.: 5 C 1059/10 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Erding 5 C 1059/10 reise-recht-wiki.de)                                                 

In diesem Fall lag ein Vorschaden der Maschine durch einen Vogelschaden vor. Ein außergewöhnlicher Umstand wurde abgelehnt, da es dem Luftfahrtunternehmen obliegt darzulegen, dass unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel der Umstand nicht abzuwenden war.

In diesem Fall hat die Airline vor Gericht nicht darlegen können alles unternommen zu haben um die Auswirkungen auf den Flugverkehr durch den Vogelschlag abzuwenden.

Außerdem:

BGH, Urteil vom 24.09.2013Az. X ZR 160/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „BGH X ZR 160/12 reise-recht-wiki“ eingibst)

Hier wurde durch einen Vogelschlag ein Turbinenschaden verursacht. In diesem Fall entschied das Gericht, dass ein außergewöhnlicher Umstand zu bejahen sei, da der Umstand nicht vermieden werden konnte und auch keine zumutbaren Gegenmaßnahmen ersichtlich waren.

Hier wurde ein Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand angenommen.

Ob nun ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, und damit ein Anspruch für dich aus Artikel 7 EU-VO entfällt, ist leider nicht eindeutig zu sagen. Ich denke, dass das nur ein Gericht feststellen kann, falls du mithilfe eines Anwalts die Sache weiterverfolgen möchtest.

Die Beweislast liegt dabei bei der Airline. Ich stelle es mir schwierig vor nachzuweisen was denn nun genau an dem Flugzeug vorgefallen ist, ein Vogelschlag, oder ein anderer technischer Defekt. Nachprüfen kann man das also denke ich nur, wenn man vor Gericht zieht, und die Airline es dort nachweisen muss.

Ansonsten könntest du dich meiner persönlichen Meinung nach weiterhin nochmals an deine Airline wenden, und deine Forderung wiederholen. Oder, wie gesagt, einen Anwalt zurate ziehen, falls Condor sich weiterhin weigert.

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Sie haben einen Flug von Mauritius mit Condor wahrgenommen. Bei diesem kam es aufrgrund von verschiedenen Umständen zu einer Verspätung. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch gegen die Europäische Fluggastrechte Verordnung geltend machen können. Eine große Verspätung kann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung begründen:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil gibt es im Volltext im Internet. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil gibt es im Volltext im Internet. Dazu einfach bei Google "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Ihnen könnten also Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 zustehen. Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 der VO Nr.261/2004 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Annullierung war.  Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Umstände außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und diese deshalb keinen Einfluss nehmen konnte oder diesen Umstand verhindern konnte. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen.

In Ihrem Fall war ein Grund für die Verspätung ein technischer Defekt. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. 

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "C 549/07 reise-recht-wiki" eingibst)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (ganz einfach bei Google zu finden, wenn du "Az.: 7 S 46/11 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 118 C 595/05 reise-recht-wiki" eingibst)

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 3 C 717/06  reise-recht-wiki" eingibst)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Die Fluggesellschaft kann sich wegen eines technischen Defekts also nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen.

Fortsetzung...

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Fortsetzung...

 

Nun gibt die Fluggesellschaft außerdem an, dass ein Vogelschag Grund für die Verspätung war.

Ein Vogelschlag liegt außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft, da sie einen solchen nicht beeinflussen oder verhindern kann. Ein Vogelschlag kann also einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung darstellen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.01.2014, Az. 30 C 2462/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az 30 C 2462/13 reise-recht-wiki" eingeben)

Will ein Unternehmen sich auf einen Vogelschlag berufen, so muss dieser auch belegt werden. Weiterhin muss die Airline begründet darlegen können, warum deswegen kein Flug möglich war. Dies ist insbesondere bei einem Vogelschlag auf dem Vorflug entscheidend.

 

Wichtig ist also, dass die Fluggesellschaft tatsächlich beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und das dieser nicht vermeidbar war. Die Beweislast trägt die Fluggesellschaft. Solange die Fluggesellschaft also nicht beweisen kann, dass tatsächlich ein Vogelschlag Grund für die Verspätung war, bleibt Ihr Anspruch weiterhin bestehen.

Es ist also nicht Ihre Aufgabe zu beweisen, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand für die Verspätung war.

 

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