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Rückflug von 20:05 auf 09:30 Uhr vorverlegt, damit 1 Urlaubstag verloren.

Freigepäck von 23kg auf 20kg reduziert.

Umbuchungen durch Reiseveranstalter durch Probleme mit ursprünglich gebuchter Airline.

Buchung im Oktober 2016, Reiseantritt 27.04.2017 Rückflug 07.05.2017, 8 Personen.

Mitteilung über Änderung am 10.04.2017.

Entschädigungsansprüche?

Danke!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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In Ihrem Fall wurde ihr Rückflug so weit zurückverlegt, so das Ihnen nun ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Der betroffene Flug soll am 07.05.17 stattfinden. Zudem wurde die Airline geändert. Die Mittelung erhielten Sie einen knappen Monat vorher. Sie fragen sich nun, ob Sie Entschädigungsansprüche geltend machen können.

 

Wie ich aus Ihren Schilderungen entnehmen kann, haben Sie eine Pauschalreise gebucht.

Die §§ 651 a ff. BGB regeln die Vorschriften zum Reisevertrag. Dabei handelt es sich um eine besondere Ausprägung des Werkvertrags.

 

Zu prüfen ist zunächst, ob bei einer so großen Vorverlegung und dem Wechsel der Airline ein Reisemangel gem. §651 c BGB zu erkennen ist. Es ist möglich, dass Flugzeitenänderungen zulässig sind und vom Reisenden als Unannehmlichkeit hingenommen werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Verlegung für den Reisenden noch als zumutbar gilt.

Siehe folgendes Urteil:

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (zu finden über Google-Suche “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de “)

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

Ich kann mir durchaus vorstellen, dass eine Verlegung, die einen ganzen Tag betrifft, nicht mehr als bloße Unannehmlichkeit gilt. In Betracht kommt nun eine Reisepreisminderung gem. §651 d BGB:

§651 d BGB

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Abs. 3. §638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
 

Interessant könnten für Sie folgende Beschlüsse sein:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00 (Google-Suche: „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. : 10 C 1621/08 (Google-Suche: “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (Google-Suche: “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

Wie Sie sehen, ist die Instanzrechtsprechung da immer unterschiedlicher Auffassung.

Wichtig ist, dass Sie den Mangel beim Reisemangel so schnell wie möglich anzeigen. Die Frist beträgt gem. §651 g BGB 30 Tage.

 

Bei ihren Schilderungen kommt mir ebenso der Gedanke auf einen Schadensersatz gem. §651 f II BGB aufgrund vertaner Urlaubszeit. Diesbezüglich kann auch eine Entschädigung wegen der verlorenen Urlaubszeit als immaterieller Ersatz verlangt werden. 

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