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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben vor ca. 3 Wochen mit Air Berlin über einer Online Agentur (Travelstart) gebucht.

01.05.17 Hamburg -> Düsseldorf

01.05.17 Düsseldorf -> San Francisco

Vor ca. 4 Tagen die Mitteilung: Der Flug von DÜS nach SFO wurde um 6 Stunden verlegt. Geplanter Abflug 10:50 Uhr, verlegt auf 15:30 Uhr.

Über Travelstart haben wir angefragt ob eine Umbuchung möglich sei, welches Nett verneint wurde da es keine Flüge mehr gäbe die in ähnlicher Preiskategorie sich befindet. Für die Anfrage auf einer Entschädigung solle man sich bei Air Berlin melden. An der Hotline von Air Berlin musste ich erstmal ca 20 Min warten bis ich jemanden dran hatte. Als ich unsere Situation der Frau am Telefon geschildert hatte, wirke sie frech und arrogant. Man müsse es so hinnehmen und eben die knappen 6 std warten. Auf die Anfrage ob man den nicht später von Hamburg nach Düsseldorf fliegen könnte gäbe es keine alternative. Man könnte allerdings sein Flug stornieren und das Geld wieder bekommen, allerdings sind aktuell alle Angebote teurer als vor 3/4 Wochen. Uns bleibt nichts anderes als mit Air Berlin zu fliegen. Air Berlin sollte einfach mehr am telefonischen Kundenservice arbeiten, ich hoffe das die Crew nicht so wie die in der Hotline sind.

Gibt es möglichkeiten um an eine Entschädigung ran zu kommen oder ist ein versuch nur Geldverschwendung?

LG. Mirko
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Hallo Mirko,

du hast eine Reise gebucht, dessen Zeiten verschoben wurden. Eigentlich sollte dein Flug um 10:50 gehen, er wurde jedoch auf 15:30 verschoben, also um knapp 6 Stunden.

Du fragst dich, ob du vielleicht an eine Geldentschädigung kommen kannst.

Deine Schilderungen lassen mich erst einmal an die möglichen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung denken.

Bei einer Annulierung können dir nach Artikel 5 EU-VO Ansprüche zustehen:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Um einen der oben genannten Ansprüche in Anspruch nehmen zu können müsste also meiner Meinung nach zuerst einmal eine Annulierung vorliegen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Dein Flug wurde um 6 Stunden verlegt. Es ist fraglich, ob eine Annulierung schon bei einer Verschiebung solchen Ausmaßes anzunehmen ist. So ist es meinem Kenntnisstand nach schon so, dass es zu Verschiebungen kommen kann, denn dem Flug- und Reiseverkehr muss eine gewisse Flexibilität innewohnen, um seinen Bestand zu gewährleisten.

Um vielleicht etwas abschätzen zu können nach welchen Maßstäben sich eine Annulierung vermuten lassen könnte hier zwei Urteile:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

Einmal, in Bezug auf Vorverlegungen, legte das AG Hannover einmal die Grenze von 10 Stunden fest um eine Annulierung anzunehmen. Aus dem Bereich der Pauschalreisen gibt es ansonsten außerdem das Urteil des OLG Düsseldorf. Da wird eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden als noch hinnehmbar angesehen - nicht bezogen auf eine Annulierung, sondern bezogen auf die Unzumutbarkeit als Kriterium für die Begründung eines Reisemangels. Dennoch erschien mir persönlich die zeitliche Komponente als Vergleichswert hilfreich.

Ich könnte mir vorstellen, dass die Verschiebung von 6 Stunden in Anbetracht dieser Vergleichswerte nicht ausreicht um eine Annulierung zu begründen.

Aber dies wird im Einzelfall festzustellen sein, und zwar durch ein Gericht.

Gehen wir also einmal davon aus, dass eine Annulierung deines ursprünglichen Fluges anzunehmen ist.

Dann könnten dir Ansprüche aus den in Artikel 5 genannten Artikeln zukommen.

Du erkundigst dich nach einer Entschädigung. Dabei denke ich an Artikel 7 EU-VO über Ausgleichszahlungen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Ein Anspruch aus Artikel 7 entfällt aber, siehe Artikel 5, falls du früh genug über die Annulierung informiert wurdest.  Früh genug meint, mehr als 2 Wochen im Voraus. Du wurdest so am 15.04 informiert. Dein Flug war für den 01.05. vorgesehen. Vielleicht überprüfst du die Daten noch einmal, aber sollte das so stimmen was ich deiner Nachricht entnehmen konnte, dann wurdest du mehr als 2 Wochen im Voraus informiert und Ausgleichszahlungen die dir aus Artikel 7 zustehen könnten würden deshalb meiner Meinung nach wegfallen.

Übrig bleibt denke ich noch Artikel 8:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Wie ich dich verstanden habe hat dir die Dame von Airberlin bereits diese Möglichkeit unterbreitet - also a), dass du den Flug stornieren könntest.

Insofern meine ich persönlich, dass es schwierig ist für dich Ansprüche aus der EU-VO anzunehmen. Falls du nicht weiter weißt würde ich dir empfehlen einen Anwalt aufzusuchen, nur der kann dir einen fachlichen Rat erteilen.

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