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Ich habe bei der TUI im Dezember 2016 eine Pauschalreise für die Sommerferien 2017 nach Sansibar gebucht.

Vorgestern erhielt ich einen Anruf, dass die eigentliche Fluggesellschaft (Oman Air) diese Strecke an diesem Tag nicht mehr anbietet. Ich könnte nun für

einen Mehrpreis von 1200€ mit Emirates & FlyDubai einen Tag später und mit einer 10 Stunden längeren Reisezeit (effektiv würden dann 1,5 Urlaubstage wegfallen)

oder

einen Mehrpreis von 2600€ mit Condor (Flugzeiten unbekannt)

meine Reise antreten.

Wenn ich das Urteil vom BGH von 2013 richtig verstehe, dann sind ja meine in der Reisebestätigung angegebenen Flüge verbindlich. Was mir in diesem Fall ja nichts nützt, da die Airline nicht mehr fliegt.

Jetzt bieten sowohl die KLM wie auch die Etihad für die ursprünglichen Reisetage Flüge an, die auch von der Länge der Flugzeit den eigentlichen Flügen entsprechen. Die sind natürlich jetzt (Ende April) teurer als sie es im Dezember gewesen wären.

Nun meine Fragen:

Kann ich auf einen Flug mit der KLM oder der Etihad bestehen?

Wer hat die für die Mehrkosten (auch in den anderen Varianten) aufzukommen?

Kann die TUI mir anstelle einer kostenlosen Umbuchung auch NUR eine kostenlose Stornierung anbieten? Jetzt noch eine in der Leistung und den Kosten vergleichbare Urlaubsreise für die Sommerferien zu finden erscheint mir unmöglich.

Über Antworten würde ich mich sehr freuen. Danke.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Hallo lieber Fragensteller,

 

Du hast letztes Jahr im Dezember für kommenden Sommer eine Pauschalreise gebucht. Nun wurde dir mitgeteilt, dass die ursprünglich vorgesehene Airline diesen Flug nicht mehr bedient. Für einen erheblichen Mehrpreis und mit Änderung der Reisezeiten könntest du nun andere Flüge buchen. Jetzt hast du selbst nach alternativen Flügen gesucht und fragen sich, ob du auf einen von diesen bestehen können und wer die Mehrkosten verantwortlich wäre oder, ob eine kostenlose Stornierung in Frage kommen würde.

In deinem Fall kam es zu einer einseitigen Änderung der gebuchten Reiseleistungen. Rechtliche Grundlage wäre § 651 a V BGB:

Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

Das Recht zu einer Leistungsänderung muss nach dem Abschluss des Reisevertrages ausdrücklich in diesem vorhanden sein. Auch einer in den AGB enthaltender Änderungsvorbehalt muss dem Reisenden zumutbar sein.

Diesbezüglich gibt es verschiedene Rechtsfolgen.

Ist der Reisende mit der Erhöhung und der Änderung einverstanden würde der Vertrag mit den Änderungen weiter gelten. Bei unzulässigen Änderungen bleibt es hingegen beim alten Vertragsinhalt.

Ebenso in Betracht ziehen würde ich hier ein Rücktrittsrecht ihrerseits, da hier eine erhebliche Reiseleistung, nämlich die Beförderung, verändert wurde. Ebenso könnte ein Recht auf die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise in Betracht kommen. Du als Reisende müsstest deine Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung des Veranstalters gegenüber diesem geltend machen.

Das Rücktrittsrecht vor Reisebeginn ist in §651 i BGB geregelt.

Man kann dabei jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert dann seinen Anspruch auf den Reisepreis.

 

Ich persönlich denke, dass der Aufpreis die im BGB angegebenen 5% weit übersteigt und denke nicht, dass dies eine zulässige Änderung darstellt. Ob du nun selbst andere Flüge buchen kannst, empfinde ich als sehr fraglich. Ich denke du solltest dich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und zusammen nach einer Lösung suchen oder gegebenenfalls eben vom Vertrag zurücktreten. Sollte sich die Situation zuspitzen solltet ihr wohl einen Fachanwalt kontaktieren.

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