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Letzten September wurde ein Flug von Air Namibia aus Frankfurt ohne Grund 6 Stunden vor Abflug storniert. Ein Ersatzflug wurde erst zum nächsten Tag angeboten. Die Fluggesellschafft konnte keine Teilstrecke stornieren, also  mussten wir den Rückflug auch stornieren.

Expedia hat erst Verantworung für die Rückzahlung übernommen und eingefordert. Air Namibia hat nun nur die Hälfte des Tickets zurückgezahlt, direkt auf unsere Karte. Expedia sagt nun sie haben nun nichts mehr mit der Sache zu tun. Von Air Namibia kriegen wir keine Stellungnahme, sie verweisen auf Expedia.

Wie können wir weiter verfahren? Laut den EU Rechten haben wir nicht nur Anspruch auf volle Rückzahlung, sondern auch Schadenersatz.
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Euer Flug wurde storniert, und euch leider nur die Hälfte des Tickets zurückgezahlt. Ihr fragt euch an wen ihr euch nun wenden müsst, um den vollen Betrag zu erhalten - an Expedia, oder Air Namibia.

Du sprichst schon EU Rechte an, und in der Tat denke auch ich erst einmal an die EU-Fluggastrechteverordnung.

Im Fall einer Annulierung, wie du sagst bei dir vorliegend, haben Fluggäste nach Artikel 5 und Artikel 8 EU-VO einen Anspruch auf Erstattung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

Und zwar gegenüber der Airline, und so wie es aus diesem Artikel hervorgeht auch die vollständige Erstattung, nicht nur die Hälfte.

Die in Artikel 7 genannten Modalitäten:

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Warum ihr also nur die Hälfte erstattet bekommen solltet erschließt sich mir nicht. Darüber hinaus ist der Ansprechpartner meiner Meinung nach natürlich das Luftfahrtunternehmen, und nicht der Flugmittler, hier bei euch Expedia.

Schauen wir uns dazu genauer Artikel 5 EU-VO an:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

Es ist die Rede vom "ausführenden Luftfahrtunternehmen". Und das wird ja nun Air Namibia gewesen sein, nicht Expedia als Online-Reisebüro. Das Geld für den Flug wird denke ich außerdem, logischerweise, bei der Fluggesellschaft Air Namibia liegen, und nicht beim Reisebüro als Flugvermittler.

Insofern denke ich persönlich, dass eine Erstattung der Flugscheinkosten vollständig zu erfolgen hat, nicht hälftig, und von Air Namibia.

Darüber hinaus spricht du von Schadensersatz. Dabei denke ich an Artikel 7 EU-VO, der bei einer Annulierung auch in Frage kommen kann:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Diese Entschädigungszahlungen entfallen aber, soweit die Annulierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, und die Airline dies substantiiert darlegen kann, siehe Artikel 5 Absatz 3. Und:

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 Reise-Recht-Wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Falls Air Namibia also nicht klar machen kann, dass solche außergewöhnliche Umstände vorlagen kann es sehr gut sein, dass Ausgleichsansprüche finanzieller Art wie oben beschrieben für euch in Frage kommen.

Leider sagst du nichts genaueres über eure Flugverbindungen, und insofern ist meine oben dargelegte Meinung nicht in Stein gemeißelt. Für eine rechtskundige Beratung steht euch in erster Linie ein Anwalt zur Verfügung, gerade auch, weil ich mir persönlich vorstellen könnte dass es problematisch ist, dass dies alles letzten September passiert ist, und wir nun bereits April haben. 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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In eurem Fall kam es zu einer kurzfristigen Annullierung eines Fluges mit Air Namibia. Abflughafen war Frankfurt. Storniert wurde auch der Rückflug. Nun habt ihr nur 50% des Ticketpreises zurückbezahlt bekommen und fragt euch, ob das rechtens ist.

Zunächst einmal ist bei Verspätungen, Annullierung oder Nichtbeförderungen von Fluggästen ein Blick in die Europäische Fluggastrechteverordnung zu werfen. Bei Annullierungen muss man einen Blick auf Art. 5 I der EG-VO 261/2004 werfen.

Bei der Annullierung eines Fluges haben betroffene Fluggäste mehrere Ansprüche.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. (Zu finden und Nachzulesen via Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Zum einem müssen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten werden, sowie unter Umständen Betreuungsleistungen gemäß Art. 9, da der Alternativflug erst am nächsten Tag abgeflogen ist.

Bezüglich Artikel 8 der VO hat der Reisende die Wahl zwischen einer Flugscheinkostenerstattung oder einer Alternativbeförderung. Aus deinen Aussagen wird mir nicht so ganz klar, welche Alternative ihr gewählt habt. Bei der Erstattung müsste das ausführende Luftfahrtunternehmen, nämlich Air Namibia, auch die Kosten vollständig zurück zahlen.

In Betracht kommt ebenfalls ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen gem. Art. 7 EG-VO, es sei denn sie wurden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und hätten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, welche nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abgeflogen wäre und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht hätte. Da Ihr angebotener Ersatzflug erst am nächsten Tag ging, müsste Ihnen meiner Meinung nach ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen.

Art. 7 EG (VO) verspricht ein Ausgleichszahlungsanspruch zwischen 250€ -600€ je nach Flugstrecke.

 

•                Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

•                Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

•                Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Es kommt nun natürlich drauf an, wo Sie hingeflogen sind. Der Anspruch kann ebenso gem. Art 5 III EG-VO entfallen, wenn „außergewöhnliche Umstände“ für die Annullierung ursächlich sind. „Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“, so der Erwägungsgrund 14 der VO 261/2004. In Ihren Schilderungen ist diesbezüglich allerdings nichts ersichtlich.

 

Leider sind Ihre Schilderungen des Sachverhalts etwas knapp gehalten, so dass es hier schwer fällt zu spekulieren. Ebenso vertrete ich hier nur meine Ansicht der geschilderten Dinge. Ich würde Ihnen raten sich an einen Fachanwalt für Passagierrecht zu wenden, um die Problematik doch noch aufklären zu können. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen weder die Flugzeitenänderung des Hinfluges, noch die einseitige Annullierung und Änderung Ihres Rückflugs durch Air Namibia akzeptieren. Es ist richtig, dass Air Namibia Ihnen neben der Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

Beantwortet von (15,620 Punkte)
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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind beide Flugänderungen wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Namibia den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 600 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen
  • Expedia scheint vorliegend lediglich Vermittler und muss lediglich die Informationen an den Fluggast bzw. die Fluggesellschaft weiterleiten. Die Fluggesellschaft haftet - vorbehaltlich anderer Informationen und/oder Pflichtverletzungen durch Expedia - für den Schadensersatz.

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes

Beantwortet von (15,620 Punkte)
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Hallo,

du hast vergangenen September einen Flug mit Air Namibia von Frankfurt aus gebucht.

Dieser besagte Flug wurde bedauerlicherweise 6 Stunden vor Abflug storniert.

Die Stornierung des Hinfluges hatte zufolge, dass der Rückflug auch storniert werden musste.

Ein Ersatzflug wurde dir erst am nächsten Tag angeboten.

Bisher habt ihr die hälfte der Summe erstattet bekommen.

Reiseveranstalter und Fluggesellschaft schieben sich gegenseitig die Schuld zu und wollen sich der Verantwortung entziehen deinen Schilderungen zufolge.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche ggf. du gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Vorliegend wurde der Flug nicht von deinem Reiseveranstalter 6 Stunden vor Abflug storniert sondern von der Fluggesellschaft.

Demnach ist meines Erachtens die Fluggesellschaft der richtige Anspruchsgegner.

In Betracht kommt zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund einer Annullierung aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Vor allem kann bei Annullierung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entstehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

Vorliegend wurde dein Flug 6 Stunden vor Abflug storniert.

Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Leider entfällt der Anspruch auf Ausgleichzahlungen, sobald der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird. Vorliegend wurde der Flug 6 Stunden vor Abflug storniert.

Damit wurdest du aus meiner Sicht nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist über die Annullierung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

Somit steht dir ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu.

Aufgrund der Tatsache, dass du nicht das genaue Reiseziel angegeben hast musst du die Höhe der Ausgleichszahlung selber mit Hilfe der O.g. Angaben ausrechnen.

Darüber hinaus steht dir meines Erachtens nach noch ein Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

Dieser beinhaltet drei Optionen für den Fluggast zwischen denen dieser wählen darf.

  1. Erstattung der kompletten Kosten des Flugscheins zu dem Preis zu dem der Flugschein erworben wurde

  2. Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt

  3. Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Ich hoffe ich konnte dir hiermit etwas weiterhelfen und wünsche dir weiterhin alles gute und noch eine angenehme Restwoche :)

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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