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5 Antworten

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Guten Tag Oliver,

 

deine Flugverbindung wurde geändert. Nun mit einer Umsteigeverbindung und anstatt ursprünglich 2h wären Sie nun 5h unterwegs.

Zunächst einmal kurz zur Unterscheidung zwischen einem Direktflug und einem Non-Stop-Flug:

Direktflüge können unter Umständen Zwischenlandungen beinhalten, solange sich die Flugnummer dabei nicht verändert. Hingegen wird bei einem Non-Stop-Flug der gesamte Flug ohne Zwischenstopp vollzogen.

Haben Sie also einen Direktflug gebucht, ist es nicht unüblich, dass kurze Zwischenstopps vollzogen werden.

Wenn ich mir deinen Sachverhalt so durchlese, denke ich sofort an die EU-Fluggastrechte-VO, die Flugreisenden Ansprüchen aufgrund einer Nichtbeförderung, Verspätung oder Annullierung zuspricht.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(zu finden über die Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Meines Erachtens nach liegt in ihrem Fall eine Annullierung vor, wenn Sie nun eine zusätzliche Umsteigeverbindung haben. Die Möglichkeiten, die Fluggäste bei einer Annullierung haben sind in Art. 5 EG-VO 261/2004 geregelt.

Inbegriffen sind vor allem Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem Art. 8 und 9 der Verordnung. Ebenso kommen da Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 der VO in den Sinn.

Diese betragen je nach Entfernung:

-        250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

-        400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,  

-        600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Du solltest allerdings bedenken, dass es bei der Gewährung von diesen Ausgleichszahlungen auch einige Ausnahmen gibt. Diese können aus Art. 5 I c EG-VO 261/2004 entnommen werden. Da deine Schilderungen recht spärlich sind, füge ich dir hier einmal den Text der VO ein. Du müsstest das schauen, ob eine dieser Ausnahmen bei dir greift.

... vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Nach Absatz 2 müssen die Fluggäste ebenso über eine mögliche anderweitigen Beförderungen informiert werden. Dies ist anscheinend ja schon konkludent geschehen.

Ebenso könnte in Betracht kommen, dass du einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung oder eine Erstattung gem. Art. 8 der VO haben könntest. Fluggäste können dann zwischen einer binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze, wählen.

Ebenfalls zu beachten gilt:

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

(zu finden über die Google-Suche: „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

 

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten.

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Lieber Oliver,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen weder die Flugzeitenänderung durch Air Berlin, noch die Flugänderung Ihres Non-Stop-Fluges in einen Direktflug mit Stopover akzeptieren.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind die Flugänderungen wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250, 400 bzw. 600 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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Hallo Oliver,

Du hast einen Flug gebucht. Nun wurdest du darüber informiert, dass der Flug nun kein Direktflug mehr ist, sondern einen Zwischenstopp beinhaltest. Dadurch bist du statt 2 Stunden, 5 Stunden unterwegs.

Du fragst dich nun, ob du die Änderungen hinnehmen musst, oder ob du irgendwelche Ansprüche geltend machen kannst.

Im Falle einer Flugannullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese sind gegen die Fluggesellschaft geltend zu machen.

Fraglich ist zunächst, ob in deinem Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.

Siehe dafür folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du eingibst: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In deinem Fall wurde die Flugzeit verändert und zudem hat der Flug nun einen Zwischenstopp. Es ist also wahrscheinlich von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen.

Im Falle einer Annullierung kann der Reisende zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 haben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Je nachdem von wo Sie fliegen, können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 250, 400 oder 600 EUR gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Zu beachten ist jedoch, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurde. Deinen Angaben ist leider nicht zu entnehmen, ob du rechtzeitig über die Annullierung informiert wurdest.

Du hast aber in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verordnung.

Danach kannst du wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Du kannst dir also aussuchen, ob du den Flug so wahrnehmen möchtest, wie die FLuggesellschaft ihn dir anbietet oder du den Flug stornieren möchtest.

 

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Hallo Oliver,

du hast einen Direktflug mit der Fluggesellschaft Air Berlin gebucht.

Bei dem besagten Flug wurde ein sog. Zwischenstopp eingelegt, wodurch du 5 anstatt 2 Stunden unterwegs warst.

Somit bist du am Zielflughafen mit einer Verspätung von 3 Stunden angekommen.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Nun zu deiner konkreten Situation.

Laut deiner Beschreibung hast du einen Direktflug gebucht, jedoch keinen Non-Stop-Flug.

Ein Direktflug kann auch eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten.

Ein Direktflug wird dadurch charakterisiert, dass seine Flugnummer, das Flugzeug, die ausführende Fluggesellschaft etc. sich auch bei einer Zwischenlandung nicht ändern.

AG Würzburg, Urt. v. 12. März 1997, (einfach zu finden bei google unter „3 C 1128/95reise-recht-wiki.de.“)

Ein Non-Stop-Flug ist ein unterbrechungsfreier Flug vom Start bis zum Ziel. So begründet eine Zwischenlandung allein bei einem Direktflug noch keine Ausgleichs- oder Minderungsansprüche.

AG Hamburg, Urt. v. 10. März 2004, (einfach zu finden bei google unter „10 C 514/0reise-recht-wiki.de.“)

Demnach ist die Zwischenlandung seitens Air Berlin meines Erachtens nach zunächst zulässig.

Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss.

BGH, Urt. v. 20.01.1983, (einfach zu finden bei google unter „VII ZR 105/81reise-recht-wiki.de.“)

Meiner Meinung nach sind 3 Stunden schon grenzwertig.

Dementsprechend solltest du Ansprüche wegen Flugverspätung gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Folgende Ansprüche kommen ab einer Verspätung von 3 Stunden für dich meines Erachtens nach in Frage:

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungengem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004

3. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir einen guten Start in die Woche :)

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