Ihr Sachverhalt erinnert mich an ein Urteil des LG Frankfurt vom 30.07.12, Az.: 2-24 O 31/12.
Ich werde dieses Ihnen im Folgenden kurz skizzieren:
Ein Reisender macht gegen den Reiseveranstalter seine reiserechtlichen Gewährleistungsrechte geltend. Gebucht war eine Pauschalreise mit Hin- und Rückflügen in der Comfort Class. Dafür musste natürlich ein Aufpreis gezahlt werden. Beim Hinflug ließ sich der Sitz des Reisenden nicht ausfahren. Diesbezüglich wollte die Stewardess den Defekt des Sitzes melden. Der Reisende wollte aufgrund dessen und Baulärm am Hotel eine Reisepreisminderung unter Fristsetzung geltend machen. Die Beklagte beantragte Die Klage abzuweisen. Ebenso war die Beklagte der Meinung, dass der Sitzkomfort lediglich eine von vielen Leistungen in der Comfort Class sei.Das Gericht war allerdings der Auffassung, dass der defekte Sitz einen nicht unerheblichen Mangel darstellt. Besonders auf Langstreckenflügen ist der Sitzkomfort von Bedeutung. Eine gebuchte höher Transportklasse soll einem höheren Komfort dienen. Dazu gehört auch, dass es dem Reisenden möglich ist den Sitz zu verstellen und in eine Liegeposition zu richten. Der Reisende hat den Mangel rechtzeitig angezeigt. Somit wurde eine Minderung aufgrund einer mit Mängeln behafteten Flugbeförderung bezogen auf den Tagespreis stattgegeben.
So auch das AG Düsseldorf Urteil vom 15.02.2001 Az.: 49 C 7145/00:
In diesem Fall wurde eine Minderung von bis zu 30% des für die Beförderung in der höheren Klasse gezahlten zusätzlichen Preises bejaht. Dort wich die Breite der Sitzfläche erheblich von der Breite ab, für die geworben wurde. Dies stellte ebenfalls einen nicht unerheblichen Mangel dar, da dem Sitzkomfort eine wertbildende Bedeutung zugemessen wird.
Ist eine Reise mit Mängeln behaftet, so kann gem. §651 d BGB eine Reisepreisminderung geltend gemacht werden. Das Ihr Problem als Mangel qualifiziert werden kann, beweisen die oben genannten Urteil. Allerdings möchte ich hier anmerken, dass dies keine Garantie für einen Zuspruch ist. Es kommt immer auf eine Abwägung des Einzelfalls an.
Wie hoch diese Minderung ausfällt ist ebenfalls spekulativ und kommt auch auf die Höhe der Reisekosten an. Ob Sie mit den angebotenen 250 Euro da besser kommen, kann ich nicht beurteilen. Einen Gutschein müssen Sie meiner Meinung nach nicht annehmen, ich denke Sie können auch auf eine Entschädigung in Geld bestehen.
Ich würde Ihnen raten sich diesbezüglich professionell bei einem Fachanwalt für Reiserecht beraten zu lassen.