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Guten Tag,

am 23.04.17 vormittags bin von Rom nach Berlin geflogen mit Alitalia. Der Koffer ist nicht angekommen. Die Verspätung hab ich gemeldet. Der Koffer wurde am 24.04 abends geliefert, mit Verschmutzung und Kratzer.

Wie kann ich vorgehen? Ich habe mir überlegt einen Brief an AlItalia zu schicken, mit Aufforderung auf SE iHv 150EUR gem. MÜ (wegen Verspätung und Beschädigung) + Fotos vom Koffer. Wo findet man Musterbriefe?

 

Grüße
Gefragt in Gepäckschaden von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Guten Tag TravelerBer,

 

dein Koffer wurde Ihnen einen Tag zu spät geliefert. Zudem war er verschmutzt und zerkratzt. Du fragst dich nun wie Sie am besten vorgehen kannst.

Zunächst zur Gepäckverspätung. Interessant ist da folgendes Urteil:

 

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

Gemäß Art. 19 hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.

Zum entstandene Schaden habe Ich folgende Beschlüsse gefunden:

BGH, Urteil v. 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03

Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt.
(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „X ZR 165/03 reise-recht-wiki.de“)

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.
(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Dies bedeutet, dass Sie grundsätzlich das Recht haben, sich notwendige Ersatzartikel vorübergehend neu zu kaufen.

In Art. 19 S.2 MÜ wird allerdings auch eine Ausnahmeregelung festgehalten: Dabei haftet der Luftfrachtführer nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Ob solche Umstände vorlagen ist im jeweiligen Einzelfall zu begutachten. Wie das bei Ihnen aussieht, kann man hier schlecht beurteilen.

Wichtig ist, dass Sie die Verspätung und auch die Beschädigung des Koffers der Airline anzeigen. Ebenfalls ist wichtig, dass Sie die Belege für die notwendigen Ausgaben behalten haben und gegebenenfalls vorlegen können.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(leicht zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Zu beachten gilt ebenfalls die Haftungshöchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten, was ca. 1.300 Euro entspricht. Ein Problem bezüglich der Höhe sollte bei Ihnen wohl nicht vorliegen.

Ebenfalls könnten Sie auch einen Anspruch aufgrund der Gepäckbeschädigung aus Art.17 II MÜ haben. Demnach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Eine Gepäckbeschädigung beinhaltet die gegenständliche Verschlechterung oder wertmindernde Einwirkung durch eine Substanzverletzung am aufgegebenen Reisegepäck. Die Frist zur Schadensanzeige beträgt hier nur 7 Tage, während Sie bei der Verspätung 21 Tag beläuft.

Eine genaue Regelung bezüglich des Ersatzes des Schadens an Koffern gibt es meines Wissens nach nicht. Oft wird der Schaden nach Zeitwert des Koffers ausgeglichen oder ein Ersatzartikel angeboten.

Bezüglich Ihres Vorgehens würde Ich Ihnen raten, dass Sie sich zunächst an die Airline persönlich wenden. Der folgende Link führt Sie zu der Website von Alitalia, die auch ein Formular zur Schadensanzeige beinhaltet.

 

https://www.alitalia.com/de_de/support/baggage-assistance/delayed-delivery.html

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Guten Tag TravelerBer,

auf deinem Flug von Rom nach Berlin mit Alitalia ist dein Koffer leider nicht mitgekommen. Einen Tag später wurde dir der Koffer beschädigt nachgeliefert.

Du fragst dich, welche Ansprüche du hast.

Bei der Beschädigung und Verspätung von Koffern denke ich an das Montrealer Übereinkommen.

Artikel 17 II MÜ regelt die Beschädigung von Reisegepäck, und Artikel 19 die Verspätung.

Erst einmal kam dein Koffer verspätet an. Dazu Artikel 19 MÜ:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Falls dir durch die Verspätung also Schäden entstanden sind, dann kannst du dir diese von der Airline erstatten lassen. Die beiden folgenden Urteile umreißen etwas, was damit gemeint ist:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Musstest du also Ersatzanschaffungen machen, dann kannst du die Quittungen einschicken. Da du aber nachhause gekommen bist kann es ja sehr gut sein, dass dir keine Schäden entstanden sind. Zumindest hast du davon auch nichts geschrieben.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben:" AG Frankfurt 29 C 2518/12 reise-recht-wiki.de")

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar.

Ich denke also, dass die Wartezeit von einem Tag nicht unmittelbar einen Anspruch auf eine Erstattung auslöst.

Vielleicht ergibt sich ein für interessanter Anspruch aus der Beschädigung deines Koffers.

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de. eingibst)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Dazu also ein Blick in Artikel 17 II MÜ:

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. 

Dein Luftfrachtführer hat folglich auch Beschädigungen deiner Koffer zu ersetzen.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: OLG Frankfurt Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Dies ist notwendig, um die mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az. 22 S 270/10  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: LG Düsseldorf Az.: 22 S 270/10 Reise-Recht-Wiki.de)

Ein Hartschalenkoffer war eingedellt, und ein Rad abgebrochen. Die Fluggesellschaft kam für den Schaden am Koffer auf, da das Ausmaß der Beschädigung nicht mehr im "normalen" Bereich lag.

> Ein Schadensersatz für den entstandenen Kofferschaden wurde bejaht.

Dein Koffer war dreckig und verkratzt. Es könnte sein, dass das noch als Schaden im "normalen" Bereich anzusehen ist. Aber das kann ich nicht genau sagen, und wird im Zweifel letztendlich durch ein Gericht zu bestimmen sein. Die Urteile sprechen aber dafür, dass eine Erstattung für derlei Beschädigungen grundsätzlich möglich ist, und ich denke, dass du durchaus einen Brief an Alitalia schicken und die Lage darlegen kannst.

Dazu geht aus Artikel 31 des Montrealer Übereinkommens hervor, wann du die Beschädigung deines Reisegepäcks anzugeben hast:

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

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Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Jedoch umfasst der Schaden nur alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Es gibt keinen Schadensersatz für bloße Wartezeit oder für Unannehmlichkeiten. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az. : 16 U 66/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Wie ich Ihren Angaben jedoch entnehme, haben Sie den Schaden bereits gemeldet. Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf eine Erstattung der Ihnen entstandenen Schäden und sollte diese erneut geltend machen. 

Falls die Fluggesellschaft sich weiterhin weigern sollte, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.

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