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Hallo,

mein Flug von PMI nach HAJ wurde um mehr als 12  Stunden von früh morgens  auf nachts verschoben wurde, konnten wir zwar auf einen Flug umbuchen, der zwei Stunden eher geht. Nichtsdestotrotz komme ich deshalb nicht vor 2 Uhr morgens am Heimatort an und muss deshalb einen Tag unbezahlten Urlaub nehmen.

Ich habe dem Guest Relation Team geschrieben, nach einer Woche kam am 28.03.17 eine Email, man bat mich darin meine Telefonnummer und einen Zeitpunkt anzugeben, damit man das Problem persönlich besprechen kann. Man wollte mich innerhalb 14 Tagen zurück rufen.Das ist jetzt 5 Wochen her, keine Rückmeldung. Weitere Emails an den Service und über das Beschwerdeformular blieben bisher unbeantwortet bzw fühlte man sich nicht zuständig, da ich ja bereits Beschwerde eingereicht habe.

Was kann ich noch tun? Wie kommt man an Air Berlin ran? Ich bin nicht bereit, auf den Kosten für einen Tag unbezahlten Urlaub sitzen zu bleiben. Die Flüge für Mai haben wir im August 2016 gebucht, der frühe Rückflug war geplant, eben weil ich am nächsten Tag wieder zur Arbeit muss.
Klagen?

Ich bin für jeden Tip dankbar.

Danke
Gefragt in Rechtsberatung von (320 Punkte)
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4 Antworten

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Hallo Kerstin,

dein Flug von Palma nach Hannover wurde um knapp 12 Stunden nach hinten verschoben. Ihr wurdet umgebucht, und kamt dennoch erst gegen 2 Uhr Nachts Zuhause an. Airberlin meldet sich auf deine Rückfragen leider nicht zurück.

Du musstest wegen deiner späten Ankunftszeit einen Tag unbezahlten Urlaub nehmen, und fragst dich, ob dir Airberlin diese Kosten erstatten muss.

Für mich klingt es so, als läge eine Annulierung deines ursprünglichen Fluges vor, siehe Artikel 5 EU-VO. Diese Annahme unterstützen auch folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Dein Hinflug wurde um 12 Stunden verschoben. Dazu ein paar Urteile:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Kommt ein Fluggast mit einer Verspätung am Endziel von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit an - was unterhalb der in Artikel 6 der EU-VO festgelegten Grenzen liegt - kann diesem ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO zustehen, "da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt."

Dies ergibt sich dem EuGH nach aus einer Auslegung von Artikel 7 EU-VO. Diese Haltung vertrat der EuGH bereits in 2012:

EuGH, Urteil vom 10.2012, Az: C-629/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 629/10 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Urteil hat der EuGH mehrfach darauf hingewiesen, dass Grund für die Anwendungen der Ausgleichszahlungen der Umstand sei, dass ein Zeitverlust von mehr als 3 Stunden entstanden ist und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden sollen. Für den Passagier ist es nämlich allein entscheidend, wann er an seinem Zielort eintrifft und nicht, ob die Verspätung vor oder nach Abflug entsteht.

Die Verschiebung von 12 Stunden erscheint mir ausreichend, um eine Annulierung anzunehmen.

Dieser Artikel 5 eröffnet dann Ansprüche. Beispielsweise Artikel 8 auf anderweitige Beförderung. Du wurdest umgebucht, und scheinst also diese Möglichkeit in Anspruch genommen zu haben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Meiner persönlichen Meinung nach hast du insofern deine Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung ausgeschöpft.

AG Bremen, Urteil vom 29.11.2013, Az 2 C 0049/13 (zu finden über die Google-Suche „2 C 0049/13 reise-recht-wiki“)

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung sollen Airlines den Passagieren eines annullierten Fluges alternative Beförderungsmöglichkeiten anbieten, um keine Ausgleichszahlung zu erbringen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um einen Ersatzflug handelt und nicht um eine andere Beförderungsart.

OGH Wien, Urteil vom 03.07.2013, Az 7 Ob 65/13d (zu finden über die Google-Suche „7 Ob 65/13d reise-recht-wiki“)

Liegen bei einer Flugannullierung keine außergewöhnlichen Umstände vor, die zu der Annullierung geführt haben, so muss die Airline, die den Flug durchführen wollte, eine Ausgleichszahlung erbringen, wenn keine Ersatzbeförderung durch einen anderen Flug stattfand. Dies gilt erst recht dann, wenn eine irgendwie geartete Beförderung nicht einmal angeboten wurde, sodass die Passagiere selbst zum Zielort gelangen mussten.

So sagen es meine ich auch diese Urteile. Hast du dich umbuchen lassen, dann fallen auch keine Ausgleichszahlungen mehr seitens der Airline an. Zahlungen, die ja vielleicht auch deinen Arbeitstag hätten ausgleichen können. Deine Ansprüche sind dann aber ausgeschöpft.

Du scheinst dich aber auch für ein Einklagen des entfallenen Entgelts für den unbezahlten Urlaubstag zu interessieren. Dann müsstest du dich an einen Anwalt wenden. Dieser wird dir professionell weiterhelfen und falls möglich natürlich die angefallenen Kosten für dich versuchen zu erstreiten. Ich möchte dich aber daran erinnern, dass auch ein Gerichtsverfahren, ebenso wie ein Anwalt selbst, Kosten aufwerfen. Womöglich würden sich Kosten und Nutzen dabei in deinem Fall nicht die Waage halten. Den Rat eines Anwalts einzuholen ist aber meine ich natürlich grundsätzlich empfehlenswert.

Es ist ärgerlich, dass Airberlin sich leider nicht zurück meldet. Vielleicht hilft ein formelles Schreiben deinerseits, und eine weitere Aufforderung zur Klärung.

Ansprüche kann ich allerdings nicht für eine Erstattung aus der EU-VO entnehmen. Die Umbuchung, für die du dich entschieden hast, entschädigt dich ja quasi schon für die Annulierung. Und es erscheint mir fraglich, ob bei einer Rückkehr um 2 Uhr Nachts Zuhause der folgende Arbeitstag zwingend frei genommen werden muss. Dies müsste wohl in einem Prozess geklärt werden.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Hallo Kers Tin,

du hast einen Flug von PMI nach HAJ gebucht.

Bedauerlicherweise wurde dieser Flug um mehr als 12 Stunden von früh morgens auf Nachts verschoben.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Ich werde dir im Folgenden ein Paar Möglichkeiten bzw. Ansprüche nennen die ab einer Verspätung von 12 Stunden zunächst überhaupt in Betracht kommen.

Ich hoffe ich kann dir damit eine kleinen Überblick über deine Möglichkeiten verschaffen.

Meiner Meinung nach kommen folgende Ansprüche für dich in Betracht.

 

Flugverspätung ab 5 Zeitstunden:

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung = HIER finden Sie einen online-Rechner)

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs.

2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004

3. Ab 5 Stunden Verspätung Anspruch auf vollständige Erstattung aller Flugticketkosten (einschließlich bereits zurückgelegter Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist)

4. Kostenfreier Rückflug zum Ausgangs-/Abgangsflughafen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

5. Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004

6. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

Meines Erachtens macht es in deinem Fall Sinn einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend zu machen.

Hierzu solltest du dich von einem erfahrenem Anwalt beraten lassen.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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"Meines Erachtens macht es in deinem Fall Sinn einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend zu machen."

Sehe ich genauso, George!
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Liebe Kerstin,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen die Flugzeitenänderung und Flugänderung durch Air Berlin nicht akzeptieren. Sollten Sie bei der Arbeit einen Tag unbezahlten Urlaub nehmen müssen, haftet Air Berlin für den Verdienstausfallschaden.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind die Flugänderungen wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Schadensersatz Verdienstausfall bzw. Geld-/Wertersatz des unbezahlten Urlaubs

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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