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Guten Tag.

Wir haben im Oktober 2016 eine 3-wöchige Reise nach Rhodos gebucht (Frühbucher).

Haben letzte Woche unsere Reiseunterlagen, alles wie gebucht.

Gestern kam Mitteilung über Flugänderung:

Statt am 23.05. um 6.00 Uhr ab Tegel direkt Rhodos 10.00 Uhr jetzt:

Berlin - Nürnberg 9.00 Uhr und Nürnberg 14.50 Uhr - Rhodos 18.35 Uhr.

Rückflüge genauso katastrophal! Dank Air Berlin gibt es keine Direktflüge am 23.05., nur am

25.05. (Niki-Air).

Wir haben bewusst einen "Kurzflug" gesucht, da aus gesundheitlichen Gründen angestrengendere

Flüge ausgeschlossen werden sollten.

Gestern abend 21.35 Uhr bekam ich eine Mail, ich soll heute (19.05.) bis 12.00 Uhr zustimmen (Abflug 23.05.)

Was sollen wir tun? Wir wären auf jeden Fall bereit, 2 Tage später mit NIKI-Air zu fliegen, aber kein 9 Stunden

Marathon in Kauf zu nehmen (Herzpatient, und 77-jährige ältere Dame!)
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht, und innerhalb dieser einen Non-Stopp Flug nach Rhodos. Nun wurde dort ein Zwischenstopp eingeschoben. Sie sind nicht einverstanden und fragst sich nun, welche Möglichkeiten Ihnen zustehen.

Zunächst ist es wichtig, die begrifflichen Unterscheidungen zwischen einem Non-Stop-Flug und einem Direktflug abzugrenzen.

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 21.03.2012, 47 C 390/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Rostock 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de eingeben)

Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.

Dem AG Rostock zufolge kann die Abgrenzung für einen juristischen Laien schwierig sein, und welcher Flug nun genau gemeint ist wird teilweise nicht eindeutig ausgewiesen.

1. Non-Stop-Flug

Ein Non-Stop-Flug ist ein Flug, der keine Zwischenlandung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vorsieht. Nachträglich oder unvorhergesehen eingefügte Zwischenlandungen können somit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

2. Direktflug

Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso wie Flugzeugwechsel. Dabei hat allerdings die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.

AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG München Az.: 173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de)

Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00 (das Urteil ist ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de eingibst)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

Amtsgericht Viersen, Urteil vom 14. Dezember 2010, 33 C 223/10 (das Urteil ist ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Viersen 33 C 223/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Der dortige Zwischenaufenthalt von 2 1⁄2 Stunden stellt ebenfalls keinen Reisemangel dar, da es sich insoweit nicht um eine überlange vertragswidrige Zwischenlandung handelte, wie diese bei Zwischenaufenthalten von mehr als sechs Stunden in der Rechtsprechung angenommen wird.

Bei Direktflügen sind nachträglich eingefügte Zwischenstopps also in Ordnung, soweit diese nicht mehr als beispielsweise 6 Stunden betragen - dann scheint eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Dies entnehme ich aus den obigen Urteilen.

Falls Sie jedoch einen Non-Stopp-Flug gebucht haben, sind nachträglich eingefügte Zwischenlandungen so denke ich nicht in Ordnung:

AG München, Urteil vom 06. Mai 2009Az. 212 C 1623/09 (einfach bei Google folgendes eingeben: reise-recht-wiki AG München 212 C 1623/09)

Hier hat das Gericht entschieden, dass der Kläger (Fluggast) kostenfrei von dem Reisevertrag zurücktreten kann, wenn eine wesentliche Änderung der Reiseleistung im Sinne des §651a Abs. 5, S. 2 BGB zu bejahen ist. In diesem Fall wurde bei einer Fernreise ein zusätzlicher Zwischenstopp geplant, durch welchen der Kläger erst 5 Stunden später an seinem Ziel angekommen wäre.

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (das Urteil ist ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Rostock 47 C 241/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Eine Zwischenlandung bei einem geschuldeten Non-Stop-Flug stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Minderung.

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Bei einer Pauschalreise wird ein Reisevertrag nach den §§ 651 a - m BGB abgeschlossen.

Wenn ein Mangel vorliegt könnten beispielsweise eine Kündigung wegen Mangels nach § 651e oder eine Minderung nach § 651d  in Frage kommen. So geht es auch aus dem Urteil des AG Rostock hervor, siehe oben.

§ 651c BGB sagt dazu näher über einen Mangel:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Folgt man der oben genannten einschlägigen Rechtsprechung zu dem Einfügen eines Zwischenstopps bei einem Non-Stop-Flug dann ist ein Mangel zu bejahen - ein solches Einfügen wäre also denke ich erheblich und unzumutbar für Sie als Reisenden.

Nach § 651g BGB sind solche Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist deinem Reiseveranstalter gegenüber geltend zu machen:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. 

Ich denke also,Sie sollten sich beim Reiseveranstalter melden, und entweder eine Kündigung aussprechen, oder für eine Minderung. Das ist aber nur dann möglich, wenn tatsächlich ein Non-Stopp-Flug vorliegt, bei einem Direktflug könnte es an einem Mangel fehlen denke ich.

 

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Hallo,

 

sie haben 3 Wöchige Reise im Oktober 2016 nach Rhodos gebucht.

Bedauerlicherweise wurde Ihnen vor kurzem mittgeteilt, dass Sie durch die geänderten Flugzeiten erst mit einer Verspätung von 8 Stunden und 35 Min an Ihrem Zielflughafen ankommen werden.

Sie fragen sich ob und wenn ja welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können (sofern alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind).

Zunächst einmal sei gesagt, dass, Flugzeiteinänderungen von 2-4 Stunden sofern Sie im Vorfeld angekündigt wurden erst einmal hinnehmbar bzw. hinzunehmen sind.

AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, (einfach zu finden bei google unter „Az. 3 C 750/95reise-recht-wiki.de“.)

Gerade wenn Ihnen im Vorfeld eine sog. Flugzeiteinänderung angekündigt wurde und Sie sich auf die folgenden Umstände einstellen können bzw. es Ihnen zuzumuten ist, so ist wohl ebenfalls davon auszugehen dass Sie diese Änderungen wohl oder Übel erst einmal hinnehmen müssen.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, (einfach zu finden bei google unter „Az. 18 C 14/96reise-recht-wiki.de.“)

Unter gewissen Voraussetzungen jedoch ist eine Flugzeitenänderung unzumutbar, wenn durch die Flugzeitenänderung ein Reisetag verloren geht oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird.

Dann hat der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach§ 651 d BGB.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, (einfach zu finden bei google unter „318c C 128/00reise-recht-wiki.de.“)

Vorliegend ist eine Ankunftszeit mit einer Verspätung von 9 Stunden meines Erachtens schon als erheblich zu bewerten und stellt meiner Meinung nach einen Verlust Ihres Reisetages dar.

Ob die Änderung der Flugzeiten um 9 Stunden Sie zur Reisepreisminderung berechtigt, entscheidet im Streitfall das Gericht.

Ist die Reise erheblich durch die Änderung beeinträchtigt, kann sogar unter gewissen Umständen Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB verlangt werden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen soweit eine erste Orientierung geben um Ihr weiteres Vorgehen zu planen.

Ich würde Ihnen jedoch jedenfalls dazu dringend raten einen Anwalt zuzuziehen der sich auf dem Gebiet des Reiserechts auskennt und Sie professionell über Ihre Möglichkeiten beraten kann.

Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Glück bei Ihrem Anliegen und alles gute und eine angenehme Woche.

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