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Hallo, 

 

wir haben gestern unsere Pauschalreise gebaucht. Wir wollen am Sonntag nach Mallorca fliegen. Laut unseres Pauschalanbieter haben wir Hin und Rück-Flug bei Condo gebucht. Ich bin dann heute ganz zufällig auf die Seite von Condor gesehen und wollte einfach mal nach schauen ob es noch viele Plätze am Sonntag in der Maschiene frei sind. Dann ist mir aufgefallen, dass nur bei Condor selbst stand, dass dieser Flug von Avion Express durchgeführt wird. Da war ich schon sehr stutzig. Bin dann sofort in meine Rechnung gegangen und dort steht noch imme Condor- Direkt. Danach habe ich bei meinem Anbieter angerufen, dieser versicherte mir erst, dass wir mit Condor fliegen und dann heute Abend bekam ich dann dieses als Mail: Die Airline kann nicht geändert werden, da die Avion von Conder eingesetzt wird und als geleichwertig gilt. Alternativen sind nicht mehr verfügbar. 

in meiner Rechnung von unserem Anbieter steht rein gar nix von der anderen Airline sonder nur Condor. Was kann ich machen bzw was für Rechte habe ich hier?

 

Danke 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Dabei haben Sie Condor als Fluggesellschaft mitgebucht. Nun jedoch haben Sie erfahren, dass nicht Condor, sonder Avion Express den Flug durchführen wird. Dem Reiseveranstalter zu Folge hat Condor Avion Express eingesetzt. Sie fragen sich nun, ob das rechtens ist und welche Ansprüche sie gegebenfalls geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise gebucht und sind damit einen Reisevertrag eingegangen. Mögliche Ansprüche ergeben sich also aus dem Reisevertragsrecht des BGB, dieses ist in den §§ 651 a-m BGB geregelt.

Ich gehe davon aus, dass Sie die Reise in jedem Fall antreten wollen. Am sinnvollsten erscheint mir in Ihrem Fall also der Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises aus § 651 d BGB.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Änderung der Fluggesellschaft tatsächlich auch einen Reisemangel darstellt.

Entscheidend dafür ob tatsächlich ein Reisemangel vorliegt ist, ob der Reisende auf die Beförderung mit einer bestimmten Airline bestand, bzw. mit dem Flug einer speziellen Airline geworben wurde und diese Umstände wesentlich oder ausschlaggebend bei der Buchung waren. Relevant ist, ob es gerade auf den Flug mit dieser einen Airline ankam, und dies auch so vertraglich festgelegt wurde.

Wenn dann die Beförderung durch eine andere Airline erfolgt, stellt dies einen Reismangel dar, der nach § 651 d BGB zur Reisepreisminderung berechtigt.

 

Interessant sind dafür auch folgende Urteile:

Urteil des AG Hamburg, Urt. v. 21.11.2001, 10 C 400/01 (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe„10 C 400/01 reise-recht-wiki.de")

Wenn eine Reise von einer anderen als im Prospekt genannten Fluggesellschaft durchgeführt werden, hat der Reisende zu beweisen, dass diese einen schlechteren Standard hat, als die im Prospekt genannten Gesellschaften. Erfolgt dieser Nachweis, ist die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft mangelhaft und der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten.

AG Hersbruck, Urt. v. 04.01.1999, 3 C 1634/98 zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „3 C 1634/98 reise-recht-wiki.de")

Es liegt ein Reisemangel i.S.v. § 651c Abs.1 BGB vor, wenn der Reisende für die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft einen Aufpreis gezahlt hat, er dann aber doch mit einer anderen Fluggesellschaft befördert wird.

 

In folgenden Fällen wurde ein Minderungsanspruch bejaht:

AG Hamburg, Urteil vom 23.01.2002, Az. 17a C 479/01 (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „17a C 479/01 reise-recht-wiki“)

Es kam zum Wechsel der zugesicherten Fluggesellschaft. Der Tagesreisepreis konnte infolge dessen um 25 % gemindert werden.

AG Bonn, Urteil vom 13.01.1997, Az. 4 C 396/96 (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „4 C 396/96 reise-recht-wiki“) 

Der Flug wurde von LTE statt von LTU ausgeführt, anders, als in der Buchungsbestätigung zugesichert. Der tagesanteilige Reisepreis konnte um 5 % gemindert werden.

 

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Änderung der Fluggesellschaft keinen Anspruch auf Minderung begründet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die alternativ eingesetzte Fluggesellschaft als gleichwertig zu beurteilen ist und dem Fluggast dadurch keine Nachteile entstanden sind.

 

In den folgenden Urteilen lassen sich dafür Beispiele finden:

AG Hamburg, Urteil vom 08.10.1997, Az.: 17 A C 322/97  (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „17 A C 322/97 reise-recht-wiki“)

Der Wechsel der Fluggesellschaften hatte keinen Nachteil für den Passagier; die Fluggesellschaften waren absolut gleichwertig, sodass kein Minderungsanspruch bestand. Insbesondere, weil es sich nur um eine Angabe im Flyer, und nicht um Eine Zusicherung der Beförderung durch die bestimmte Fluggesellschaft handelte.

AG Hamburg, Urteil vom 02.12.2997, Az.: 18 b C 279/97 (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „18b C 279/97 reise-recht-wiki“) 

Hier flog die Germania anstelle der Condor. Ein Unterschied beim Standard konnte nicht festgestellt werden.

 

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Sie haben eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Flug statt mit Condor mit einer Avion Express stattfinden soll, was für Sie nicht in Frage kommt. Sie fragen sich, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.

Die Änderung der Flüge nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter diese nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Der Wechsel der Fluggesellschaft müsste also einen Reisemangel darstellen.  Dazu folgende Urteile: 

AG Bonn, Urt. v. 13.01.1997, Az: 4 C 396/96 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 396/96 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Reisender nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch, weil er entgegen seiner Buchung von einem spanischen und nicht von einem  deutschen Luftfahrtunternehmen befördert wurde.

Das AG Bonn hat im Sinne des Klägers entschieden und ihm eine 5 %ige Reisepreisminderung zugesprochen.

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 120/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin trat vom Reisevertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises, weil sie nicht wie vereinbart von einer deutschen, sondern von einer ausländischen Fluggesellschaft befördert werden sollte.

Das LG Kleve hat der Klägerin Recht zugesprochen und entschieden, dass die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft, als vereinbart, zum Rücktritt berechtigt.

In diesen Fällen wurde ein Reisemangel bei Änderung der Fluggesellschaft bejaht.  Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Änderung der Fluggesellschaft keinen Anspruch auf Minderung begründet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die alternativ eingesetzte Fluggesellschaft als gleichwertig zu beurteilen ist und dem Fluggast dadurch keine Nachteile entstanden sind. Dazu folgendes Urteil:

AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 16126/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Urlauberin verklagt ihren Reiseveranstalter, weil dieser den Rückflug aus der Türkei bei einem türkischen Luftfahrtunternehmen buchte. Sie verlangt eine Erstattung der angezahlten Summe.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung für einen solchen Rücktritt sei ein Reisemangel, der durch einen Wechsel der Fluggesellschaft nicht vorliege

Es ist also nicht immer ganz einfach zu beurteilen, ab wann ein Reisemangel vorliegt. Für eine bessere Einschätzung der Rechtslage, könnte es daher auch sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht aufzusuchen. 

Falls ein Reisemangel im Sinne des § 651 i BGB vorliegt, stehen Ihnen die Gewährleistungsrechte aus § 651 i Abs. 3 zu.

Für Ihren Fall scheint das Abhilfeverlangen aus § 651 k BGB am sinnvollsten: 

 (1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie 

1. unmöglich ist oder

2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Sie haben den Reiseveranstalter bereits dazu aufgefordert den Reisemangel zu beheben. Der Reiseveranstalter muss bei einem Reisemangel jedoch diesen ohne Mehrkosten für den Reisenden beheben. Weigert sich der Reiseveranstalter ergibt sich aus Abs. 2 folgendes: 

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

Wenn der Reiseveranstalter also nicht innerhalb von einer angemessenen Frist den Reisemangel selber behebt, haben Sie ein Recht auf Selbstvornahme. Sie könnten also selbstständig neue Flüge buchen und den Ersatz für diese Kosten verlangen. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.

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