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Vielen Dank für die Informationen.

Allerdings habe ich bis Freitag ständig mit dem "Vermittler" telefonischen Kontakt gehabt, der dann meinte, wir müssen diese Änderungen in Kauf nehmen, da "unverbindliche" Flüge "verkauft" wurden.

Also nochmal kurz zusammen gefasst:

Buchung über Vermittler, "Suchmaske" mit Wunschflughafen, Zeitraum usw. eingegeben. Bestätigungen erhalten mit:

Hotel (ab - bis), Flug (unverbindliche Flugzeiten), aber: Abflug Berlin-Tegel 6.00 Uhr --> Rhodos 10.00 Uhr (Ortszeit).

Das hat für mich bedeutet, dass es sich hier um ein 3-Stunden-Flug (non-stop) handelt. Die Flugzeitenänderung haben wir am 09.05.2017 um 21.35 Uhr per Email erhalten. Abflugdatum wäre der 23.05. (wie gebucht), aber mit Zwischenlandung in Nürnberg, Reisezeit etwa 9 Stunden mit fast 5 Stunden Aufenthalt in Nürnberg. Bei dem Rückflug das gleiche Dilemma.

Diese 14-tägige Frist wurde zwar eingehalten, allerdings bin ich als frühaufstehender, arbeitender Mensch nicht mehr um diese Zeit im Internet.

Wir haben bei diesem "Vermittler" noch die gleiche Reise für meine Mutter gebucht, allerdings ein anderer Veranstalter.

Diese hatte auch die gleichen Bedingungen und Bestätigungen verschickt. Nur zwischenzeitlich wurde von Air Berlin auf Niki Air "umgestellt" und 5 Minuten Flugzeitänderung beim Rückflug. Dann kamen die Reiseunterlagen!

Meine Internetrecherche hatte aber da schon ergeben, dass am Dienstag (23.05.) gar keine Direkt (non-stop)-Flüge nach Rhodos gehen, sondern erst am 25.05., d.h. immer donnerstags. Meine Versuche für uns umzubuchen, auf den 25.05. mit Niki Air von Tegel (wie meine Mutter es ohne Ankündigung oder Fragen auch bekommen hat) wurde von unserem Veranstalter (Reisebüro) abgelehnt. Der letzte Versuch am Freitag (12.05.) eventuell ab Schönefeld fliegen zu können (dort fliegt Condor direkt), wurde ebenfalls abgelehnt, da angeblich das Hotel jetzt voll ist?!

Ich bin so gestresst inzwischen, dass ich fast das Angebot "kostenfrei zu stornieren" angenommen hätte.

Allerdings habe ich auf der Arbeit meinen Urlaub gebucht, andere Dinge im Vorfeld geklärt etc. (Vorbereitungen halt...)

Auf Nachfrage, ob meiner 77-jährigen Mutter denn evtl. ein Service zur Seite gestellt wird, wurde mit der Begründung "das gibt es nicht bei Niki Air" abgelehnt. D.h. sie muss zusehen wie sie mit dem Abfertigen, dem Gepäck usw. fertig wird. Die Frage, ob ihr denn nicht jemand helfen könne, empfand ich schon fast als frech, da wir (mein Mann und ich) ja 2 Tage eher "weggescheucht" werden, und keine Möglichkeit der Umbuchung bestünde, also auch nicht da sind!!!

Welche Möglichkeiten der Reklamation usw. haben wir? Ich habe bei dem letzten Telefonat (mit den ganzen Absagen für Umbuchung, Service etc.) schon angekündigt, dass wir uns rechtliche Schritte vorbehalten.

Die Mitarbeiterin ist der Meinung, wir müssten Änderungen in Kauf nehmen, da die Flugzeiten unverbindlich sind.

Bedeutet das tatsächlich wir müssen von einem 3-Stunden-Flug auf eine fast 9-Stunden-Reise mit Stop vorbereitet sein und einfach akzeptieren?

Bei meiner Mutter ähnlich, sie wurde nicht gefragt, ob sie 2 Tage später fliegen möchte, obwohl sie die gleichen Daten in der Bestätigung hatte wie wir.

Nie wieder Vermittler, Air Berlin und "Frühbucher"....
bezieht sich auf eine Antwort auf: Niki Air Drastische Flugänderung
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Du fragst dich, ob die dir zugestoßenen Flugänderungen im Rahmen deiner Pauschalreise von dir so hinzunehmen sind.

Möglichkeiten eröffnen sich meiner Meinung nach aus den §§ 651 a - m BGB bei Pauschalreisen.

Du hast einen Reisevertrag, § 651 a BGB, mit einem Reiseveranstalter geschlossen. Das entnehme ich deiner Nachricht. Die Mitarbeiterin meint, dass du Flugzeitenänderungen in Kauf zu nehmen hast, denn die Flugzeiten seien unverbindlich.

Der BGH sieht das anders:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Man kann darüber sprechen, ob Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind, oder nicht. Manchmal behalten sich Reiseveranstalter durch Änderungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nämlich solche Änderungen vor. Der BGH entschied diesbezüglich, dass solche Klauseln unzulässig sind.

Insofern würde ich persönlich die Aussage dieser Mitarbeiterin als ohne Bestandskraft abtun.

Weiterhin wäre wichtig, ob die Flugzeitenverschiebung als Mangel einzustufen ist. Ihr fliegt nun 9 anstatt den geplanten 3 Stunden, weil eine Zwischenlandung eingefügt wurde.

Grundsätzlich möchte ich dazu noch einmal darauf hinweisen, dass ein Non-Stop Flug nur dann vorliegt, wenn deine Reiseunterlagen das direkt ausweisen. Für mich klingt es eher nach einem herkömmlichen Direktflug, der auch Zwischenlandungen enthalten und im Nachhinein eingefügt bekommen darf.

AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG München Az.: 173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de)

Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.

Du schreibst zwar, dass deine Buchung einen Non-Stop-Flug für dich "bedeutet hat", aber:

AG Rostock vom 21.03.2012 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: Amtsgericht Rostock, Az.: 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de)

Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.

Vielleicht überprüfst du also nochmal deine Buchungsunterlagen.

Gehen wir einmal davon aus, dass ein Direktflug vorlag, dann ist die Flugverschiebung selbst einzustufen. Dasselbe gilt für den Flug deiner Mutter - dieser wurde, wie ich dich verstehe, um 2 Tage nach hinten verschoben.

Ihr habt euren Reiseveranstalter auch schon um Abhilfe gebten - die allerdings abgelehnt wurde, unter Berufung auf verschiedene Gründe. Auch für den Flug deiner Mutter. Den ersten Schritt habt ihr also getan, denn nach § 651c BGB ist bei Vorliegen eines möglichen Mangels zunächst einmal der Reiseveranstalter zu informieren und Abhilfe zu verlangen - also andere Flugverbindungen beispielsweise.

Fraglich ist, ob ihr eine Reisepreisminderung im Sinne von § 651d BGB verlangen könnt:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3.

Ist die Reise also wie gesagt mangelhaft, durch die Verschiebungen, ist eine Minderung möglich. Genauer dazu § 651c:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

So auch das AG Köln:

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Ihr fliegt statt 3 Stunden nun 9 Stunden, und kommt deshalb vermutlich auch später an eurem Zielort an. Wie viel, das schreibst du leider nicht. Deine Mutter kann aber erst 2 Tage später fliegen.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Das OLG Düsseldorf setzt dazu voraus, dass das Geschehen für den Reisenden unzumutbar sein muss, um eine Minderung möglich zu machen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird.

Eure beiden Verschiebungen könnten unzumutbar sein. So einige Urteile:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

Eine Verschiebung von gut 8 Stunden scheint nach den obigen Urteilen in Ordnung. Insofern denke ich, dass die Flugverschiebung von deiner Mutter nicht in Ordnung ist. Zu eurer Veränderung kann ich nichts genaues sagen - ich weiß leider nicht, wie viel später ihr genau ankommt. Aber angenommen es sind 6 Stunden, dann reicht das vermutlich nicht.

Für eure bessere Einordnung noch ein paar Urteile, vielleicht helfen sie euch weiter:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Je nach Verschiebung könnte es schon sein, dass ihr, wie ihr befürchtet, diese Reisezeitverschiebung hinnehmen müsst.

 

Liegt ein Mangel vor, wie vermutlich bei der Reise deiner Mutter, dann ist es darüber hinaus auch möglich die Reise gemäß § 651e BGB zu kündigen:

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

Dies könnte ja gerade für deine Mutter interessant sein. Dann ist eurem Reiseveranstalter nach Absatz 2 eine Frist zu setzen - vielleicht 2 Wochen - nach der dann eine Kündigung möglich ist.

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