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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

am 22.03 habe ich einen Flug

 

Düsseldorf - Tel Aviv  für den 22.05.17 bei Airberlin gebucht.

 

genauer :09:15 - 10:30 Düsseldof - Berlin / 11:35 - 16:35 Uhr Berlin - Tel Aviv gebucht

 

zwischenzeitlich wurde mir bereits eine Flugverschiebung von einer Stunde nach hinten mitgeteilt.

 

Am 15.05.2017 wurde mir nun mitgeteilt, dass der Flug sich insgesamt um 10 Stunden nach hinten verschiebt.

 

19:20 Uhr - 03:35 Uhr  = 19:20 - 20:30 Düsseldorf -  Berlin / 22:35 - 03:35 Uhr Berlin - Tel Aviv.

 

Besteht aufgrund der enormen Zeitverschiebung eine Möglichkeit Geld von Airberlin zurückerstattet zu bekommen?

 

Auf welchem Weg fordere ich das Geld ein?

 

Im Voraus vielen Dank
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen FLug von Düsseldorf nach Tel Aviv für den 22.05.2017 gebucht. Nun wurden Sie am 15.05.2017 darüber informiert, dass der Flug um 10 Stunden nach hinten verschoben wurde. Sie fragen sich, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In Ihrem Fall wurde die Abflugzeit um 10 Stunden verschoben. Dies kann sowohl eine große Verspätung, als auch eine Annullierung darstellen. Die beiden Begrifflichkeiten unterscheiden sich darin, dass es bei der großen Verspätung (wortgerecht) auf die verspätete Ankunft am Zielflughafen ankommt. Eine Annullierung wird hingegen angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss.

Meiner Ansicht ist es jedoch völlig egal, ob man eine Verspätung von 10 Stunden nun als große Verspätung oder als Annullierung zu betrachten ist. Laut einem Urteil des EuGH ist es nämlich so, dass auch bei einer großen Verspätung die Ansprüche, welche sich aus der Annullierung ergeben, analog herangezogen werden können. Das bedeutet, dass du bei einer Verspätung von 10 Stunden die in Art. 5 VO (Annullierung) genannten Ansprüche geltend machen kannst, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Die Entfernung zwischen Tel Aviv und Düsseldorf beträgt ca 3118 km. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR pro Person gegen die Fluggesellschaft haben.

Dieser Anspruch besteht jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen hast,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Sie kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Sie wurden am 15.05 über die Annullierung informiert. Ihr Flug soll am 22.05 stattfinden, also eine Woche im Vorraus. Sie wurden also nicht rechtzeitig informiert. Desweiteren ist davon auszugehen, dass AirBerlin auch für diese Verspätung verantwortlich ist. Es wurde außerdem auch kein Alternativflug angeboten. Meines Erachtens haben Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR pro Fluggast.

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Sehe ich genauso, Jendrik!
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Du hast einen Flug mit Airberlin von Düsseldorf über Berlin nach Tel Aviv gebucht. Dir wurde nun mitgeteilt, dass dein Flug um insgesamt 10 Stunden nach hinten verschoben wurde. Du fragst dich, ob du entschädigt werden könntest.

Bei dieser drastischen Zeitverschiebung könnte es sich um eine Annulierung deines ursprünglichen Fluges handeln, was dann möglicherweise Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung nach sich ziehen könnte.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Fraglich ist also, ob dein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant. Bei einer Zeitverschiebung von 10 Stunden liegt eine wie ich finde erhebliche Abweichung von den ursprünglich geplanten Zeiten vor. Es kann daher denke ich schon sehr gut sein, dass der Start aufgegeben wurde - ein Hinweis darauf könnte eine sich geänderte Flugnummer sein.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine Annulierung vorliegt, und denke dass sich dann aus Artikel 5 EU-VO Ansprüche ergeben können:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Interessant für dich und deine Ausgangsfrage könnten denke ich Artikel 7 und 8 EU-VO sein.

Nach Artikel 7 könnten dir nämlich vielleicht Ausgleichszahlungen zustehen, weil dein Flug um 10 Stunden verschoben wurde:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Je nach Entfernung kannst du dann einen geldwerten Anspruch haben. Bei der Entfernung von Düsseldorf nach Tel Aviv und über Berlin komme ich auf eine Entfernung von 3327km (ich habe Berlin-Schönefeld angenommen). Falls du auch nochmal nachgucken möchtest: http://gc.kls2.com/

Insofern denke ich, dass b) zutreffend sein könnte, und du deshalb einen Anspruch auf eine Entschädigung von 400 Euro geltend machen könntest.

Du wurdest am 15.05. über die Verschiebung informiert, und dein Flug sollte am 22.05. gehen - insofern ist auch die kritische Grenze von 14 Tagen unterschritten, und ein Anspruch auf Entschädigung nach Artikel 7 EU-VO entfällt nicht deshalb.

Fraglich ist natürlich noch, ob möglicherweise außergewöhnliche Umstände zu der Verschiebung geführt haben. Nach Artikel 5 Absatz 3 entfällt dann ein Anspruch aus Artikel 7, aber dazu entnehme ich deiner Nachricht nichts.

Das Geld wird dir vom ausführenden Luftfahrtunternehmen, also Airberlin, ausgezahlt, wenn du deinen Anspruch diesem gegenüber geltend machst.

Interessant könnte außerdem Artikel 8 für dich sein, denn danach hast du noch die Möglichkeit dir die Kosten für deine Flugtickets erstatten zu lassen - und zwar vollständig. Bist du also nicht mit der Veränderung einverstanden, dann kannst du das Geld nehmen und einen anderen Flug buchen - eben weil eine Annulierung denke ich anzunehmen ist. Außerdem könntest du im Sinne des Artikel 8 EU-VO Airberlin nach alternativen Flugmöglichkeiten fragen, und hast dann meinem Verständnis nach einen Anspruch darauf, auf die Alternativ zur Verfügung stehenden Flüge umgebucht zu werden, falls sie dir besser gefallen.

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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen die Flugzeitenänderung nicht akzeptieren. Die Stornierung des Fluges (Flugstorno im Sinne einer rechtlichen Kündigung) unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder steht Ihnen immer offen, ist aber häufig die schlechteste Option.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall ist die Flugänderungen wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 400 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung des Hinfluges nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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