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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo zusammen !

Wir haben bereits im letzten Jahr (26.07.2016) einen Flug von Köln nach Palma gebucht. Der Abflug war bei Buchung 05.35Uhr. Dann kam eine Verschiebung auf 06.00 Uhr.Ok.Damit konnte ich Leben. Flug vom 17.07.2017

Jetzt kam eine Verschiebung auf 19 !!! Uhr. Da unser Schiff um 21 Uhr ablegt musste ich den Flug um einen Tag vorverlegen da an diesem Tag keine Flüge mehr frei waren.

Jetzt musste ich ein Hotel buchen in Palma und den Parkplatz am Flughafen um einen Tag verlängern.

Nun meine Frage. Wer übernimmt die Kosten für das Hotel? Ich? Air Berlin?

 

Vielen Dank für eure Antworten
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Dein Flug wurde um ca 13 Stunden nach hinten verlegt. Dadurch musstest du einen neuen Flug einen Tag vorher buchen, da du sonst dein Schiff verpasst hättest.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Ansprüche ergeben sich in Fällen einer Annullierung oder großen Verspätung. Siehe dafür folgendes Urteil.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 

Dein Flug wurde um 13 Stunden nach hinten gelegt. Dieses stellt eine große Verspätung dar und ist so zu behandeln wie eine Annullierung. Daher dir stehen also Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zu. In Art. 5, der die Annullierung regelt, stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7 VO Nr. 261/2004 beinhaltet einen Ausgleichsanspruch. Der Flug kann bei einer Annullierung oder großen Verspätung je nach Entfernung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 250, 400 oder 600 EUR gegen die Fluggesellschaft haben. Artikel 5 besagt jedoch, dass dieser nicht besteht, wenn der Fluggast mindestens 2 Wochen vor dem Abflug über die Annullierung informiert wurde. Diese Frist wurde in deinem Fall jedoch eingehalten. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen hast du demnach leider nicht.

Es kommt aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Dir wurde eine anderweitige Beförderung angeboten. Es ist auch davon auszugehen, dass diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher hast du nur die Möglichkeit kostenfrei zu stornieren. Dieses hast du wahrscheinlich bereits wahrgenommen, da du ja sagst, du hast bereits einen neuen Flug einen Tag früher gebucht. Jetzt fragst du dich, ob die Fluggesellschaft dein Hotel bezahlen muss. Falls du den ursprünglichen Flug wirklich storniert hast, bestehen leieder keine Ansprüche mehr gegen die Fluggesellschaft. Der Fluggast kann sich nämlich, wenn er die Erstattung der Kosten gewählt hat, nicht mehr auf eine der anderen Wahlmöglichkeiten berufen. Das Luftfahrtunternehmen ist dann in Bezug auf eine Rück- oder Weiterbeförderung nicht mehr zuständig. Auch haben Sie keinen Anspruch mehr auf die sonstigen Betreuungsleistungen aus Artikel 9 VO Nr. 261/2004. Ich denke, dass es für Sie daher leider schwer sein wird, die Hotelkosten von AirBerlin wieder zu bekommen, da Sie selbstständig neu gebucht haben.

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Hallo Chris Volkmann,

ihr habt einen Flug von Köln nach Palma gebucht, der leider wegen Flugzeitenverschiebungen von dir um einen Tag nach vorne verlegt werden musste, damit ihr euer Schiff noch bekommen könnt.

Du fragst dich jetzt, ob ihr das zur Übernachtung nötige Hotel wegen dieser Vorverschiebung zahlen müsst, oder ob Airberlin diese Kosten übernehmen würde.

Für mich klingt es so, als wäre es zu einer Flugzeitenverschiebung von 6 auf 19 Uhr abends gekommen, wegen der wohl eine Annulierung nach Artikel 5 EU-VO angenommen wurde, und sich daher der Anspruch auf eine kostenfreie Verschiebung deines Fluges aus Artikel 8 EU-VO ergeben hat - den du ja auch wahrgenommen hast. So zumindest erst einmal meine Vermutung.

Eine Annulierung liegt dabei dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden konnte wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wurde, so der EuGH (EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“). Bei der wie bei dir vorliegenden drastischen Veränderung kann ich mir nur vorstellen, dass dein ursprünglicher Flug gecanceld, und du auf den Abendflug umgebucht wurdest.

Dann ist denke ich bezogen auf deine Frage Artikel 9 EU-VO interessant, dabei geht es nämlich um die bei einer Annulierung möglicherweise anfallenden Betreuungsleistungen und deren Übernahme durch die Fluggesellschaft:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Dieser Artikel betrifft Leistungen die Fluggästen gewährt werden, soweit ein Flug annuliert wird, und dann so verschoben wird, das beispielsweise eine Hotelunterbringung notwendig wird. Das könnte auf deinen Fall anwendbar sein - problematisch könnte denke ich sein, dass du dich ja so wie ich dich verstehe für die Umbuchung auf den vorhergehenden Tag selbst entschieden hast, und nicht von der Fluggesellschaft fremdbestimmt umgebucht wurdest. Angenommen du hättest ursprünglich den früheren Tag gebucht, dann wäre die Airline ja auch nicht für die Finanzierung dieser Zusatzübernachtung vor Ablegen der Fähre  zuständig - ich denke, dass es genauso jetzt liegt. Nach Artikel 8 hast du ja einmal die Möglichkeit der Umbuchung, aber auch die Möglichkeit der kostenfreien Stornierung - falls dir die zur Verfügung gestellten Optionen zur Umbuchung beispielsweise nicht passen. Du hast dich nun aber bereits entschieden, und zwar für eine Umbuchung. Ich denke deshalb, dass Airberlin nicht dafür zuständig ist die von dir gewählte umgebuchte Zeit mit einer finanziellen Unterstützung für das Hotel zu bezuschussen, und das ein Anspruch aus Artikel 9 EU-VO wegen der von dir willentlich getätigten Umbuchung aus Artikel 8 EU-VO ausgeschlossen ist.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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