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Sie haben einen Hin- und Rückflug von Stuttgart nach Prishtina bei Prishtina Airlines gebucht. Nun wurde der Rückflug storniert. Dieser sollte von Via Airways durchgeführt werden. Sie fragen sich, welche Ansprüche Ihnen zustehen könnten. 

Im Fall einer Flugannullierung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

"Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Der Abflughafen ist in Ihrem Fall Prishtina. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an.

Fraglich ist jedoch, ob in Ihrem Fall die auführende Fluggesellschaft eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft ist. Hier stellt sich die Frage, was unter ausführender Fluggesellschaft zu verstehen ist. Sie haben den Flug zwar bei Prishtina Airlines, welche keine Airline der Gemeinschaft ist, gebucht. Jedoch steht auf dem Ticket, dass Via Airways den Flug durchführen wird. In der Fluggastrechte Verordnung steht ausdrücklich "ausführende". Entscheidend ist meines Erachtens also welche Fluggesellschaft wirklich fliegt und nicht wo gebucht wurde.

Ich denke, dass daher die Europäische Fluggastrechte Verordnung anwendbar ist. In Ihrem Fall liegt eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vor.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 haben. Je nach Entfernung kann sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR, 400 EUR oder 600 EUR ergeben.

Zu beachten ist jedoch, dass dieser gem. Art 5 Absatz 3 jedoch entfällt, falls Sie mindestens 14 Tage im vorraus über die Annullierung informiert wurden.

Ist das der Fall stehen Ihnen aber wenigstens ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen aus Art. 8 VO zu.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

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Du hast einen Flug gebucht, und zwar mit Pristhina Airlines von Suttgart nach Prishtina. Durchführen sollte den Flug aber VIA Airways, und du fragst dich wegen einer Stornierung jetzt, ob du Ansprüche hast.

Deine Frage betrifft denke ich den Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung, der in Artikel 3 derselben steht:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

In deinem Fall startet der Flug nicht in der EU, siehe Fall b). Dazu ist es nun fraglich, welche Airline als ausführende Luftfahrtunternehmen einzuordnen ist.

Du sagst, dass du die Flüge bei Prishtina Airways gebucht hast. Es scheint deshalb, als wäre diese Nicht-EU-Airline erst einmal dein Vertragspartner.

Es könnte aber ein Fall des Code-Sharings für den Rückflug vorliegen, oder ab VIA Airways lediglich Prishtina Airways vertritt.

Beim Codesharing teilen sich zwei oder mehrere Flugunternehmen eine Flugstrecke auf. Dabei gilt dann:

Grundsätzlich ist das ausführende Luftfahrtunternehmen auf der jeweiligen Strecke verantwortlich, die es übernommen hat. Als ausführendes Luftfahrtunternehmen wird dabei das Unternehmen bezeichnet, das tatsächlich das Flugzeug samt Besatzung stellt.

Das Flugzeug stellen sollte deiner Aussage nach VIA Airways, und im Falle einer solchen Code-Sharing Vereinbarung wären diese dann auch deine Ansprechpartner. Schau doch einmal, ob bei der Flugnummer deren Kennung VL vorn angestellt ist, oder nicht. Die Kennung von Air Prishtina ist soweit ich weiß ST.

Es könnte sich aber auch um eine Beauftragung von Air Prishtina zu Via Airways handeln, und damit nicht um Code-Sharing:

Vom Code-Sharing zu unterscheiden sind Fälle, bei denen ein Luftfahrtunternehmen ein anderes damit beauftragt hatte, an dessen Stelle einen Flug durchzuführen. In diesem Fall ist nicht etwa das Unternehmen für Unregelmäßigkeiten verantwortlich, welches den Flug wörtlich „tatsächlich durchführte“ – also das beauftragte Subunternehmen - , sondern dessen Auftraggeber.

Dann ist dein Ansprechpartner Air Prishtina, und Ansprüche aus der EU-VO sind dir denke ich verwehrt.

Was nun genau vorliegt kann ich leider nicht genau feststellen, vielleicht kannst du noch einmal die Flugnummern vergleichen, oder aber einen Anwalt aufsuchen wenn du möchtest.

Handelt es sich um Code Sharing, dann ist Via Airways denke ich das "ausführende Luftfahrtunternehmen" nach dem Anwendungsbereich der EU-VO, und dieser ist eröffnet.

Dann können dir Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO wegen der Stornierung, also Annulierung, deines Rückfluges zukommen:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Du schreibst nicht, wann dein Rückflug gehen sollte, beziehungsweise wie viel Vorab du über die Stornierung informiert wurdest. Es ist deshalb für mich schwer zu sagen, ob dir Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO zukommen könnten, aber falls ja, gestaltet dieser sich so:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

In Anbetracht der Entfernung zwischen Prishtina und Stuttgart von knapp 1000km denke ich, dass Variante c) dann zutreffend wäre.

Dieser kann außerdem entfallen, falls die Stornierung auf außergewöhnliche Umstände nach Artikel 5 Absatz 3 zurückgeht.

Auch Artikel 8 könnte, wenn ihr beispielsweise mit eurem neu umgebuchten Flug nicht einverstanden seid, und je nachdem wie viel Zeit euch bleibt, interessant sein. Denn danach könntet ihr euren Flug stornieren lassen, und eure vollständigen Ticketkosten zurückerstatten lassen, oder aber euch bei VIA Airways melden und nach anderen Flugzeiten fragen.

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