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Hallo zusammen,

 

mein Freund hatte folgende Reisestrecke gebucht: München - Trondheim mit umsteigen in Amsterdam. Leider hatte nun der Flug von München verspätung, dass er seinen Anschlussflug nicht mehr bekommen hat, er hat davor eine SMS erhalten, in dem ihm mtigeteilt wurde, dass er umgebucht wurde.
Regulär wäre er gegen 9:00 Uhr in Amsterdam losgeflogen, nun hat er 12 Stunden Aufenhalt und fliegt um 20:45 weiter.. Meine Frage wäre nun, kann er den Anspruch auf 250 € geltend machen? Und wie müssen wir da vorgehen?
Gefragt in Flugverspätung von
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In dem von Ihnen geschilderten Fall hat Ihr einen Flug von München nach Trondheim über Amsterdam gebucht. Der Flug von München hatte jedoch Verspätung, sodass Ihr Freund seinen Anschlussflug in Amsterdam verpasst hat. Statt um 9:00 Uhr fliegt er nun erst um 20:45 Uhr weiter nach Trondheim.

Ihr Freund hat seinen Flug von Amsterdam nach Trontheim nur deshalb verpasst, weil der Flug dorthin mit einer Verspätung abgeflogen ist. Sie geben jedoch nicht an, mit wie viel Verspätung der Flug in Amsterdam angekommen ist. Denn Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrecht Verordnung ergeben sich erst, wenn von einer großen Verspätung auszugehen ist. Dieses ist ab einer Verspätung von 3 Stunden anzunehmen. Nun stellt sich die Frage, ob die Fluggesellschaft auch dann verantwortlich ist, wenn die Verspätung von München nach Amsterdam weniger als 3 Stunden betragen hat.

Hierzu ist zu sagen, dass der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt hat. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

 

Siehe auch folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Das bedeutet, dass wenn Sie beide Flüge zusammen gebucht haben, entscheidend ist, wann Sie an Ihrem Zielflughafen angekommen sind.

Siehe dafür auch folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Ihr Freund ist mit einer Verspätung von 12 Stunden losgeflogen. Es ist also auch davon auszugehen, dass er mit einer erheblichen Verspätung am Zielflughafen angekommen ist.

 

Er hat also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Lufthansa. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen München und Trondheim beträgt ca 1700 km. Ihm steht also ein  Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR zu.

 

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Der Flug deines Freundes von München über Amsterdam nach Trondheim startete in München leider zu spät, sodass er seinen Anschlussflug in Amsterdam leider nicht erreicht hat. Er wurde deshalb umgebucht, und flog deshalb anstatt um 9 Uhr um 20:45 nach Amsterdam weiter.

Du fragst nach einem Anspruch auf 250 Euro.

Ich nehme an, dass du nach einem Anspruch aus Artikel 7 EU-Fluggastrechteverordnung fragst:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Die Entfernung von München über Amsterdam nach Trondheim beträgt laut dem Great Circle Mapper knapp 2000km.

Insofern kann ich mir schonmal vorstellen, dass deinem Freund wenn sogar ein Anspruch nach b) auf 400 Euro zustehen könnte.

Fraglich ist aber, ob ihm ein solcher Anspruch an sich zustehen kann. Beispielsweise gemäß Artikel 4 EU-VO wegen Nichtbeförderung, oder gemäß Artikel 5 EU-VO wegen einer Annulierung.

Dabei geht es nicht um die Verspätung beim Abflug in München, sondern um die Verspätung bei der Ankunft in Amsterdam, die ja auch das Verpassen des Anschlussfluges begründet.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter EuGH C-452/14 8 „reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Darüber hinaus bedarf es dazu lediglich einer Verspätung von 3 Stunden um einen Anspruch nach Artikel 7 auszulösen. So der EuGH:

EuGH, Urteil vom 10.2012, Az: C-629/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 629/10 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Urteil hat der EuGH mehrfach darauf hingewiesen, dass Grund für die Anwendungen der Ausgleichszahlungen der Umstand sei, dass ein Zeitverlust von mehr als 3 Stunden entstanden ist und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden sollen. Für den Passagier ist es nämlich allein entscheidend, wann er an seinem Zielort eintrifft und nicht, ob die Verspätung vor oder nach Abflug entsteht.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Und auch das LG Frankfurt:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach für dich zu finden bei Google unter LG Frankfurt 2-24 S 47/12 "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Dein Freund kam knapp 12 Stunden später als geplant in Trondheim an schreibst du.

Ich persönlich kann mir deshalb, vor dem Hintergrund der EuGH Urteile, vorstellen, dass er einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO geltend machen kann.

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