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Flugbuchung mit Lufthansa

LH 8386 FRA Frankfurt am Main nach NRT Tokio Narita 30. Juni 2017 ersatzlos gestrichen

Eigentlich sollte der Flug um 22:20 Uhr ab Frankfurt gehen und wir sollten am 1. Juli 2017 um 16:50 in Tokio landen. Aber Lufthansa hat uns schon am Check-in gesagt dass der Flug gestrichen wurde und wir umgebucht werden. Die Umbuchung war für uns dieses Mal nicht so schlimm, da wir in Tokio am 1. Juli keine Termine haben, aber ich habe gelesen, dass man wegen einer Flugannullierung von Lufthansa 600 € fordern kann. Gilt das auch, wenn man umgebucht wird? Was ist, wenn der Flug, auf den man umgebucht wird, weniger als 3 Stunden später in Tokio eintrifft? Bekommt man die Flugentschädigung von 600 € dann trotzdem? es war ja ein anderer Flug.. Danke smiley

Gefragt in Flugannullierung von
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Dein Flug von Frankfurt nach Tokio wurde ersatzlos gestrichen. Mit dem Flug auf den ihr umgebucht wurdet seid ihr weniger als 3 Stunden später als eigentlich geplant in Tokio eingetroffen. Du fragst dich, ob dir eine Entschädigung zustehen könnte.

Dabei nennst du eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro. Ich kann mir vorstellen, dass du dabei von den Ausgleichszahlungen sprichst, die sich aus Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben können:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Soweit zu Absatz 1 des Artikels 7, weiterhin zu beachten ist aber Absatz 2, und in deinem Fall denke ich wichtig:

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) (...)

b) (...)

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

Aus Artikel 7 ergibt sich also, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen sich je nach Entfernung zwischen dem Abflug- und dem Ankunftsort bestimmt. Angesichts der Entfernung zwischen Frankfurt und Tokio meine ich, dass - wie du schon sagst - erst einmal eine Entschädigung von 600 Euro denkbar wäre. Allerdings, so unter Absatz 2 weiter, kann die Airline diese Ausgleichszahlung um 50 Prozent kürzen, wenn du als Passagier nicht später als vier Stunden durch eine anderweitige Beförderung zu deinem Zielort transportiert wurdest.

Du schreibst, dass du sogar in unter 3 Stunden Tokio über einen Alternativflug erreichen konntest. Insofern kann ich mir vorstellen, dass ein eventueller Anspruch aus Artikel 7 EU-VO dementsprechend um die Hälfte durch deine Airline Lufthansa gekürzt werden kann.

Ein Anspruch aus Artikel 7 kann sich beispielsweise dann ergeben, wenn dein ursprünglicher Flug annulliert wurde, so Artikel 5. Denn, siehe oben, auf Artikel 7 muss Bezug genommen werden - beispielsweise über eine Norm wie Artikel 5 EU-VO. Liegt eine Annullierung vor, dann können sich Ansprüche aus den Artikel 7, 8 und 9 EU-VO ergeben, so Artikel 5 Absatz 1.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden,wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Eine Verschiebung der Flugzeit um vier Stunden, kann eine solche Annullierung darstellen.

Wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird, kann eine Annullierung vermutet werden, so der EuGH.

Du schreibst, dass dein ursprünglicher Flug ersatzlos gestrichen wurde. Er wurde daher nicht durchgeführt, und wohl im Sinne der EU-VO und des obigen Urteils annulliert. Das könnte ich mir vorstellen.

Der Anspruch auf eine alternative Beförderung ergibt sich bei Annullierungen dann aus Artikel 8 EU-VO.

AG Bremen, Urteil vom 29.11.2013, Az 2 C 0049/13 (zu finden über die Google-Suche „2 C 0049/13 reise-recht-wiki“)

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung sollen Airlines den Passagieren eines annullierten Fluges alternative Beförderungsmöglichkeiten anbieten, (...)

BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen.

Dem ist Lufthansa ja nachgekommen. Dann ist meine ich die oben schon beschriebene Entschädigung möglich. Diese entfällt also nicht, wenn man umgebucht wurde, kann aber gekürzt werden, soweit man innerhalb des in Artikel 7 EU-VO beschriebenen Rahmens früh genug zum Zielort transportiert wird. Die Ausgleichszahlungen sollen ja Unnanehmlichkeiten ausgleichen - halten diese sich in einem bestimmten Rahmen, dann können auch die Zahlungen im Rahmen von Artikel 7 angepasst werden. So mein Verständnis.

So ein Anspruch kann allerdings dann noch entfallen, wenn Lufthansa nun nachweisen könnte, dass die Annullierung deines ursprünglichen Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen wäre:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Das ergibt sich aus Absatz 3 des Artikels 5.

Zu deiner Einordnung das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Du schreibst nicht, dass Lufthansa dich über ähnliches informiert hätte. Insofern kannst du denke ich erstmal nur davon ausgehen, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorgelegen haben, und für den Fall, dass sich Lufthansa doch darauf beruft, wenn du den Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machst, aber im Hinterkopf behalten, dass den Nachweis darüber die Airline zu erbringen hat:

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

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Hallo,

du hattest einen Flug von Frankfurt nach Tokyo für den 1.07.17 gebucht.

Der Flug sollte um 22:20 in FRA starten und um 16:50 in Tokyo landen.

Bedauerlicherweise wurde dieser Flug im Nachhinein gestrichen und es wurde von Seiten der Fluggesellschaft eine Umbuchung auf einen anderen Flug für dich veranlasst.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du bezüglich der Umbuchung gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst und welcher Anspruch dir bei einer möglichen Verspätung des Umgebuchten Fluges zusteht.

Da es sich um eine reine Flugbuchung handelt.

Kommt hier die Fluggastrechte Verordnung zur Anwendung. Diese Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ist eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

In deinem Fall wurde der Flug annulliert, sodass Ansprüche gemäß Art. 5 VO in Betracht kommen.

Art. 5 VO Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

Art 5 VO verweist somit auf Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Somit kommen diese als Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Art. 7 VO als Anspruchsgrundlage

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch aus, falls Sie rechtzeitig (mehr als 2 Wochen vorher) über die Änderung informiert wurden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Exkulpation. Demnach ist die Fluggesellschaft nicht zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet, wenn die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, welchen die Airline auch dann nicht hätte abwenden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte.

Lufthansa trifft im Zuge dessen zunächst eine Nachweisepflicht.

Die Fluggesellschaft muss also substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichen Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googeln unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

Ein außergewöhnlicher Umstand kann im Allgemeinen immer dann angenommen werden, wenn ein Vorkommnis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern sich außerhalb dessen bewegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. An dieses Tatbestandmerkmal werden hohe Anforderungen gestellt.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-22/11 (Das Urteil finden Sie im Volltext, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki EuGH C-22/11“ eingeben)

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Ihnen steht folglich ein Wahlrecht zu. Mithin können Sie selbst entscheiden, ob Sie sich den gezahlten Flugpreis zurückerstatten lassen möchten, oder eine Umbuchung bevorzugen.

Art. 9 VO als Anspruchsgrundlage

Ein Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 VO scheidet meiner Ansicht nach eher aus. Dieser Artikel kann nicht zur Anwendung kommen, wenn die Fluggäste im Vorhinein informiert werden, da es auf einen anderen Zeitpunkt abstellt. Dieser Anspruch besteht für Fälle in den die Fluggäste sich bereits am Flughafen befinden und daher auf die Unterstützungsleistungen angewiesen sind.

Folglich haben Sie die Wahl zwischen Kostenrückerstattung und Umbuchung und können unter Umständen noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen. Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und möchte noch darauf hinweisen, dass die Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen sollen, sondern lediglich meine persönliche Meinung wiederspiegeln sollen.

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