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Ich hatte mit der Anwältin telefoniert, die dann behauptetete, dass ich um eine Erstberatung gebeten habe, obwohl ich, leider nur am Telefon und somit ohne Beweis, lediglich um eine Auskunft der Kosten einer außergerichtlichen Vertretung gebeten habe. Für die Erstberatung berechnet sie 249,90 €. Außerdem hätte sie den Fall nur angenommen, wenn Sie nach Stundenlohn abrechnen könne, was ein vielfaches der Gebühren nach RVG gewesen wäre. Ich bin der Meinung, dass ein Missverhältnis der Kosten zur Leistung vorliegt und die Tätigkeit der Rechtsanwältin von vornherein wirtschaftlich sinnlos war, da die Erstberatung teurer war, wie wenn sie eine außergerichtliche Vertretung nach Gebühren nach Gegenstandswert abgerechnet hätte. Außerdem nutzt sie meiner Meinung nach die Unerfahrenheit der Menschen, durch ihre Methoden aus, wodurch es zu einem unbewussten Vertragsabschluss kommt. Was kann man machen, wenn man keine Beweise hat und die Anwältin die Gebühren nicht verringert?
Gefragt in Rechtsberatung von
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–5 Punkte

12 Antworten

+3 Punkte
Hallo,

wie muss man sich Dein Problem denn vorstellen: Eine Anwältin nutzt die "Unerfahrenheit der Menschen" aus und zwingt Dir eine Erstberatung auf, obwohl Du diese nicht gewollt hast.

Wie zwingt eine Anwältin denn eine Erstberatung auf? Hat Sie Dich in der Anwaltskanzlei eingesperrt? Wurdest Du am Stuhl gefesselt und auf Teufel komm raus beraten? Oder war es eine telefonische Erstberatung und die Anwältin hat ohne Punkt und Komma zwei Stunden auf Dich eingeredet und Du konntest den Hörer einfach nicht auflegen?

Würde mich echt interessieren, wie so eine erzwungene Erstberatung durch eine Anwältin abläuft.
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Geht ein Mann zu einer Anwaltskanzlei und erkundigt sich nach den Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung.


"249,90 EUR für drei Fragen" antwortet der Rechtsanwalt.

"Ist das nicht ein bisschen teuer?" fragt der Mann verwundert.

"Ja, und was ist Ihre dritte Frage" erwidert der Rechtsanwalt.
+3 Punkte
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Super Danke! Da steht eigentlich alles drin.
+2 Punkte

"Ich hatte mit der Anwältin telefoniert xxx obwohl ich, leider nur am Telefon und somit ohne Beweis, lediglich um eine Auskunft der Kosten einer außergerichtlichen Vertretung gebeten habe."

OK, Du hast am Telefon gefragt, was die Anwältin kostet. Das wird ungefähr 10 Sekunden gedauert haben. Das soll die Anwältin mit 249,90 € berechnen? Das ist doch Quatsch. Glaube ich nie im Leben.

Ich schätze wegen Deiner weiteren Schilderungen "die Tätigkeit der Rechtsanwältin von vornherein wirtschaftlich sinnlos war, da die Erstberatung teurer war" mal eher, dass Du der Anwältin einen Fall zur Prüfung vorgelegt hast und die das geprüft und mit Dir besprochen hat. Das ist natürlich eine Erstberatung durch die Anwältin. Irgendwas muss die Anwältin ja auch zur Prüfung vorgelegt bekommen haben. Daher schätze ich mal dass Du der Anwältin auch irgendwelche Unterlagen zugeschickt hast, oder? Na, dann wäre auf jeden Fall klar, dass das eine anwaltliche Erstberatung war und nicht nur ein 10-Sekunden-Gepräch über die Kosten. Wenn Du meinst, dass Du als "unerfahrener Mensch" nicht wusstest, dass das was kostet, na also... surprise

Klar, blödstellen kann man sich, aber wie blöd muss man sein, dass man glaubt, man könnte mit einer Anwältin einfach mal so ein bisschen quatschen und über die Welt labern... 

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Welche Anwältin war das?
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Ich bin zum Friseur gegangen. Dieser hat mir eine Stunde lang die Haare gemacht und nachher Geld verlangt, obwohl ich das gar nicht wollte cheeky

Ich war im Eiscafe und habe einen großen Eisbecher bekommen. Habe alles aufgegessen und eine Rechnung bekommen, obwohl ich das gar nicht wollte.

Sorry, aber mein Verständnis hält sich in Grenzen.

Sie wenden sich an eine Anwältin wegen einer Rechtsangelegenheit. Im Verlaufe des ersten Kontaktes gibt es ein Telefonat. Dann wollen Sie lediglich gefragt haben welche Kosten bei einer außergerichtlichen Vertretung anfallen? Daraufhin erhalten Sie nach einigen Wochen eine Rechnung der Anwältin über 249,90 €?

1. Lesen Sie sich die Antworten zu diesen Fragen durch

Darf ein Rechtsanwalt für eine Erstberatung 249,90 € berechnen, wenn nur ein 15 Minuten Telefonat stattgefunden hat?

Kostenlose Erstberatung vom Anwalt doch 249,90 Euro berechnet - Anwaltskosten OK?

Lesen Sie vor allem den Beitrag mit der Urteilsliste (Lesen Sie die Urteile!!!) von # Rechtsanwalt Becker WAE Da steht eigentlich alles drin, was man wissen muss.

2. Sie behaupten allen Ernstes eine Rechtsanwältin sendet Ihnen eine Rechnung über 249,90 EUR, ohne eine Gegenleistung erbracht zu haben? 

 

3. Wenn Sie mit einer Anwältin auch nur 5 Minuten telefonieren kommt ein kostenpflichtiger Dienstvertrag zustande. Ich zitiere mal das AG Bonn, Urteil v. 17.03.2010, Aktenzeichen 115 C 112/09 (Danke an den Kollegen Becker!!):

"Im Rahmen des Telefonates am 24.03.2009 haben die Parteien einen anwaltlichen Beratungsvertrag, welcher als Dienstvertrag einzuordnen ist, geschlossen. Selbst wenn es sich, wie der Beklagte behauptet, am Anfang des Telefonates um eine reine Erkundigung gehandelt haben sollte, so ist im weiteren Verlauf des Telefonates zwischen den Parteien durch schlüssiges Verhalten ein solcher Dienstvertrag abgeschlossen worden. ... ansonsten habe man sich aber allgemein über den globalen Arbeitsmarkt und dessen Schwierigkeiten und Chancen gedanklich ausgetauscht. Dieser Vortrag des Beklagten ist angesichts des detaillierten, widerspruchsfreien und schlüssigen Klagevorbringens weder lebensnah, noch glaubhaft und substantiiert. ... In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass in einem unstreitig 20-25-minütigen Gespräch zwischen den Parteien nur über Allgemeines ohne rechtliche Relevanz für das Anliegen des Beklagten gesprochen worden sein soll. Dies ist schon deswegen nicht glaubhaft, da Rechtsanwälte gerichtsbekanntermaßen unter einigem wirtschaftlichen Druck stehen und so frei über ihre Arbeitszeit regelmäßig nicht verfügen, in dem sie einen allgemeinen Plausch mit ihnen Unbekannten über einen derart beachtlichen Zeitraum halten."

 

Sie können auch x-beliebige andere Gerichtsurteile einsehen. Der Tenor ist stets derselbe: Eine Beratung beim Anwalt ist zu bezahlen!

AG Brühl, Urteil v. 15.10.2008, Aktenzeichen 23 C 171/08:

Die Parteien haben in der Kanzlei des Klägers ein mindestens halbstündiges Gespräch geführt; der Kläger hat den Beklagten nach dessen eigenem Vortrag zumindest darüber informiert, wie hoch die Prozesskosten des von dem Beklagten angestrebten Gerichtsverfahrens sein würden; dies stellt aber bereits eine Beratung im Sinne des § 34 RVG dar. Ob das Gespräch 30 oder 45 Minuten gedauert hat, was zwischen den Parteien streitig ist, ist hierbei unerheblich.

 

Es tut mir Leid, aber Ihre Sachverhaltsschilderung ist lückenhaft. Ich habe den Verdacht, dass Sie hier einiges ganz aus Versehen vergessen haben cool Im Übrigen kenne ich - wie jede andere Anwältin - aus meiner täglichen Praxis die üblichen Fälle: Ich hab da mal eine kurze Frage, verbunden mit einer ellenlangen Sachverhaltsschilderung, auf die ich einen Rat gebe. Wenn ich dann sage, dass das 150 EUR bei mir kostet, fallen einige Kunden tatsächlich fast in Ohnmacht.

Glauben unerfahrene Menschen wirklich, dass Anwälte von morgens bis abends in ihrer Kanzlei Telefonate für Luft und Liebe beantworten?

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Geht ein Mann zu einer Anwaltskanzlei und erkundigt sich nach den Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung.


"249,90 EUR für drei Fragen" antwortet der Rechtsanwalt.

"Ist das nicht ein bisschen teuer?" fragt der Mann verwundert.

"Ja, und was ist Ihre dritte Frage" erwidert der Rechtsanwalt.

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Vielen Dank für die informative Liste der Urteile @Rechtsanwalt Becker WAE

Hier noch ein Urteil des Amtsgericht Kleve (AG Kleve Urteil vom 16.08.2017, Az 3 C 101/17 RiAG Buckels) zu einer Erstberatung eines Kollegen. Hintergrund: Der Beklagte nahm vom Kläger eine telefonische Erstberatung in Anspruch und wies dann im Nachhinein seine Rechtsschutzversicherung an, keine Zahlung an den Rechtsanwalt zu erbringen. Daraufhin klagte der Rechtsanwalt die Erstberatungsgebühr von 249,90 € gerichtlich ein.

Das AG Kleve bügelt das Vorbringen des Beklagten kurz und bündig ab: Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf die Erstberatungsgebühr von 249,90 EUR. Gründe, die diesem Anspruch entgegenstehen könnten, werden von dem Beklagten weder benannt noch sind sie sonst ersichtlich. Das Urteil des AG Kleve setzt die deutliche Sprache der Instanzgerichte in Deutschland fort. Wer von einem Rechtsanwalt einen Rat ersucht, muss zahlen. Immer wieder vorgebrachte Einwendunge wie „War doch nur ein so kurzes Telefonat“, „War doch gar keine Erstberatung“, „Wollte doch nur kurz mit dem Rechtsanwalt sprechen“, ließ das AG nicht gelten.

 

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Erstberatungskosten von 249,90 gerechtfertigt - Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Erstberatung AG Dusseldorf

Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit xxx

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß §495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 02.08.2018 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 EUR (in Worten: zweihundertneunundvierzig Euro und neunzig Cent) nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß §313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. 

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 249,90 € nach §§ 675, 611, 612 BGB in Verbindung mit § 34 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG.

Zwischen den Parteien ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter über die Rechtsberatung gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf eine Flugverspätungsforderungsangelegenheit zustande gekommen. Der Kläger hat zur Prüfung der Angelegenheit vom Beklagten Unterlagen angefordert, die der Beklagte dem Kläger zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger hat den Sachverhalt erarbeitet und rechtlich geprüft. Der Kläger hat mit dem Beklagten die Forderungsangelegenheit im Rahmen einer Erstberatung erörtert.
Mit Rücksicht auf den Aufwand des Klägers (alle Telefonate Auswertung und Vorbereitung der Beratung) ist eine Erstberatungsgebühr einschließlich Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer i.H.v. 249,90 € nach §§ 34 Abs. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG entstanden. Der Kläger hat die Gebührenforderung ordnungsgemäß nach §§ 8, 10 RVG gegenüber dem Beklagten abgerechnet. 

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides im Verzug (§ 284, 291 BGB). Die Höhe des Verzugszinssatzes ergibt sich aus §288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 249,90 EUR festgesetzt.

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Erstberatung durch Anwalt kostet 249,90 - Amtsgericht Dachau 4 C 507/18

LINK zum Urteil HIER

Amtsgericht Dachau 4 C 507/18

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit xxx
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bartholl Jan, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Dachau durch die Richterin am Amtsgericht am 26.07.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO folgendes

Anerkenntnisurteil:

(abgekürzt nach § 313b Abs. 1 ZPO)

Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Erstberatungskosten durch anwaltliche Erstberatung in Höhe von 249,90 EUR sind gerechtfertigt - Amtsgericht Tettnang 10 C 558/18

LINK zum Urteil HIER

Amtsgericht Tettnang 10 C 558/18

Beschluss

In dem Rechtsstreit xxx

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jan Bartholl, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

wegen Rechtsanwalts-/-beistandshonorar

hat das Amtsgericht Tettnang durch den Direktor des Amtsgerichts beschlossen:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 

Der Streitwert wird auf 249,90 € festgesetzt.

Der Verhandlungstermin wird aufgehoben, nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (Beklagt hat Erstberatung Kosten 249,90 € gezahlt).

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