3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo, eine Frage von mir zum Thema Erstattung von Flugfolgekosten.

Ich habe im Frühjahr, nachdem Ryanair bekanntgegeben hat, ab Herbst in die Ukraine zu fliegen, zwei Flüge nach Lemberg gebucht. Hinflug und Rückflug sollten im September 2017 sein. Start und Ziel dann jeweils Berlin-Schönefeld-Flughafen. Im Reisezeitraum habe ich diverse Hotels in der Ukraine, einen ukrainischen Inlandsflug und eine Busfahrkarte zum Flughafen Berlin-Schönefeld gebucht. Ebenso über booking.com ein Hotel am Flughafen, für die Anreise am Abend zuvor. Über ryanair.com habe ich alle Flugtickets bezahlt, Sitzplätze ausgewählt und am 10.07.2017 habe ich sogar schon eine e-Mail zum Vorab-Check-In bekommen. Am Abend des 10.07.2017 hat Ryanair dann jedoch überraschend bekannt gegeben, sich vollständig von ukrainischen Markt zurückzuziehen und alle geplanten Flüge abzusagen. Im Rahmen dieses Rückzugs kam heraus, dass es bis dato keinerlei Vertrag zwischen Ryanair und dem Flughafen Kiew-Boryspol gegben hat. Dies vor dem Hintergrund, dass dies die Bedingung für die Aufnahme des Flugbetriebes in die Ukraine war. Ungeachtet dessen, hatte Ryanair einen Vertrag mit dem Flughafen Lemberg abgeschlossen.

Mein Problem ist nun, dass ich die gesamte Reise umplanen musste und mir diesbezüglich natürlich Kosten entstanden sind. Vor allem habe ich nun ca. 61 € an Stornokosten für das Hotel am Flughafen Berlin-Schönefeld zu zahlen - der Hotelaufenthalt ist nun sinnlos, da ich jetzt ab Prag mit einer anderen Fluggesellschaft fliege. Ryanair hat den Flugpreis erstattet, nicht jedoch die nun entstandenen Umbuchungskosten bzw. die Stornogebühr. Mein Problem ist, dass wenn ich gewusst hätte, dass Ryanair bis dato keinerlei Vertrag mit dem Flughafen Kiew-Boryspol hatte und das dies die Voraussetzung auch für die Aufnahme des Flugbetriebes nach Lemberg war, ich die Flüge nicht bei Ryanair gebucht hätte. In allen Pressemitteilungen und Medienartikeln und auch bei der Buchung auf der Ryanair-Website, wurde nicht auf diesen Sachverhalt hingewiesen. Kann ich die Stornokosten für das Hotel und weitere Umbuchungskosten von Ryanair zurückfordern?

Vielen Dank für die Hilfe!

Peter
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Lieber Peter,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen die einseitige Kündigung des gebuchten, bestätigten und bezahlten Flugbeförderungsvertrages durch Ryanair Ltd. nicht folgenlos akzeptieren. Ob und welche Verträge Ryanair Ltd. in der Ukraine mit Flughäfen geschlossen hat oder nicht, ist rechtlich irrelevant. Ryanair hat Ihnen einen Flugbeförderungsvertrag verkauft und aus diesem Vertrag können Sie Ihre Rechte herleiten. Interessant sind für Sie insbesondere die Möglichkeiten der Anspruchsverfolgung von Ausgleichszahlungsansprüchen nach der VO (EG) Nr. 261/2004 und Ersatz aller Ihnen entstehenden Kosten und Aufwendungen.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

Beantwortet von (15,620 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall ist die einseitige Kündigung des Flugbeförderungsvertrages wesentlich und unzumutbar. Seien Sie gerade bei Ryanair vorsichtig. Bekanntermaßen sendet die Ryanair Ltd. bei Flugänderungen Email-Nachrichten mit augescheinfälligen Links, die Änderung oder Kündigung zu akzeptieren. Diese Links werden dann aber scheinheilig mit irreführenden Beschreibungen gekennzeichnet, um Fluggäste zu animieren, den Link zu betätigen.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Rynair den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen (Berlin Schönefeld SXF - Lemberg Lwiw LWO)

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die einseitige Kündigung des Flugbeförderungsvertrages nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.</

Beantwortet von (15,620 Punkte)
0 Punkte
Hallo Herr Rechtsanwalt Bartholl,

haben Sie vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Ich habe ja bereits die Kosten für den Hin- und Rückflug von Ryanair erstattet bekommen. Alle anderen Hotels und den Inlandsflug konnte ich soweit halbwegs kostenneutral umbuchen, so dass ca. 90 % der Reise gerettet werden konnten. Mein einziges verbleibendes Problem ist das Hotel am Flughafen Berlin-Schönefeld. Hier hatte ich bei der Buchung eine sehr preisgünstige Rate mit extrem hohen Stornokosten ausgewählt, dies rächt sich nun natürlich.

Mein Problem an der ganzen Sache ist, dass Ryanair bei der Buchung nicht offen kommuniziert hat, dass es zum Buchungszeitpunkt keinen Vertrag mit dem Hauptreferenzflughafen Kiew-Boryspol gab. Ich habe bei anderen Airlines in dieser Konstellation schon Hinweise wie z. B. "Buchung unter Vorbehalt der behördlichen Genehmigung zur Aufnahme des Flugbetriebes auf dieser Route" etc. gesehen, bei Ryanair jedoch nicht. Auch wurde in keiner Pressemitteilung dieser Sachverhalt kommuniziert. Ebenso war es nicht ersichtlich, dass der Vertrag mit Kiew-Boryspol die Bedingung auch für die Aufnahme des Flugbetriebes nach Lemberg (Hier gab es ja einen Vertrag.) war, auch dies wurde nie kommuniziert. Erst am 10.07.2017 wurde der komplette Sachverhalt offensichtlich. Hätte ich dies alles bei der Buchung im Frühjahr gewusst, hätte ich nie bei Ryanair gebucht. Muss man auf solche Umstände bei der Buchung nicht hinweisen? Bzw. ist es rechtlich absolut unbedenklich Tickets für Destinationen Monate im Voraus zu verkaufen, ohne einen Vertrag mit dem jeweiligen Flughafen abgeschlossen zu haben und ohne diesbezügliche Information an den Kunden bei der Buchung?  

Vielen Dank für die Hilfe!

Peter
Hallo Peter,

Ryanair kann Flugbeförderungen verkaufen, die genehmigt worden sind. Im Einzelfall ist es schwierig, einer Fluggesellschaft Absicht bzw. Kenntnis der Umstände zum Zeitpunkt des Ticketverkaufes nachzuweisen. Sie können das Luftfahrtbundesamt und die Europäische Kommission über Ihren Vorfall unterrichten. Es werden dann sicherlich Untersuchungen eingeleitet.

Das bringt Ihnen persönlich bezüglich Ihrer konkreten Ansprüche und Forderungen jedoch herzlich wenig. Dazu kann ich nur meine obigen Ausführungen bekräftigen: Sie haben mit Ryanair Ltd. einen gültigen Flugbeförderungsvertrag. Nageln Sie die Fluggesellschaft auf den Vertrag fest und gehen Sie neben allen Schadens- und Aufwendungsansprüchen (aus Montrealer Übereinkommen, EU Fluggastrechte VO Nr. 261/2004) insbesondere auch "aus dem Vertrag" vor. Ryanair haftet Ihnen gegenüber für sämtliche entstandenen Kosten, Aufwendungen und Schäden.

Es scheint, dass Sie zu Gunsten von Ryanair Ihrer Schadensminderungspflicht bereits mehr als genügend nachgekommen sind. Das wäre nicht einmal nötig gewesen.
Hallo Herr Rechtsanwalt Bartholl,

haben Sie vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle und professionelle Antwort. Ich werde -mit Ihren Ausführungen- mich noch einmal an Ryanair wenden und neben dem bereits erstatteten Flugpreis auch alle weiteren Kosten zur Erstattung einreichen. Beim Luftfahrtbundesamt werde ich mich diesbezüglich ebenfalls melden.

Noch einmal vielen Dank und beste Wünsche!

Peter
...