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Es gibt eine in Gesäßhöhe liegende Einsenkung an deinem Körper. Nimm jetzt einfach den rechten Daumen deiner hand und führe ihn dorthin. Dann stecktst du ihn dort schön rein.

Und danach bitte alle deine Mitmenschen nicht mit deinen Problemchen und Wehwehwechen nerven.
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Gibt es für diese Menschen nur schwarz und weiß? Nur böse und gut?
 
Ich kann mir vorstellen, dass ein Leben mit einer solchen Einstellung zu Mitmenschen sehr anstrengend, kräftezehrend
und frustrierend sein muss. Friede erlangt man manchmal nur, wenn man loslassen kann.
 
Es ist an der Zeit, sich die Hände zu reichen und friedlich miteinander zu leben, anstelle immer neuer Streitigkeiten
und Ärger zu initiieren.
 
Ruhen Sie einmal für ein paar Minuten und reflektieren, was sie da von sich geben.
Beantwortet von (6,920 Punkte)
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Jeder Anwalt kennt diese "Kunden". Der Ball muss rollen. Da freut sich der nächste Kollege über den nächsten Auftrag. Es gibt Menschen, die nie einsehen. Die sehen sich selbst jedoch als Menschen, die nie aufgeben. Ansichtssache.

Schon in der Bibel steht geschrieben:

Undank ist der Welt Lohn (2. Korinther 12,11-18)

Beantwortet von (3,240 Punkte)
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Denk mal darüber nach:

Wir sind gute Verteidiger unserer eigenen Fehler, 

und noch bessere Richter über die Fehler anderer.

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Hallo

meine Frau hatte bei uns die Kanzlei Bartholl rausgefunden. Uns wurde einer der Koffer (leider gerade der große Koffer, in dem wir viele Sachen hatten und die Sachen unserer Tochter) erst 3 Tage vor dem Rückflug gebracht. Das war kein Urlaub, sondern einfach nur stress pur. Wir haben so ungefähr jeden Tag auf den Koffer gewartet und konnten uns überhaupt nicht erholen. Die Fluggesellschaft sagte uns dann dass nur 420 euro erstattet werden sollen. Wir haben erst versucht uns mit denen zu verständigen, aber es kam einfach nichts. Die Frau Weber und eine andere Rechtsanwältin der Kanzlei haben uns erst geholfen. Dann zum Schluss hat uns auch Herr Bartholl geholfen und für uns 1300 Euro Entschädigung bekommen. 

Wir können die Rechtsanwaltskanzlei für unsere Gepäckverspätung Entschädigung empfehlen:

Rechtsanwalts Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

Ich hatte Herrn Bartholl auch schon bewertet, könnt ihr hier finden: anwalt.de/jan-bartholl und meine Bewertung von Frau Weber hier Wir hatten nachher so einen Bewertungsbogen und eine Bewertungskarte zugeschickt bekommen.

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Vielen Dank für die informative Liste der Urteile @Rechtsanwalt Becker WAE

Hier noch ein Urteil des Amtsgericht Kleve (AG Kleve Urteil vom 16.08.2017, Az 3 C 101/17 RiAG Buckels) zu einer Erstberatung eines Kollegen. Hintergrund: Der Beklagte nahm vom Kläger eine telefonische Erstberatung in Anspruch und wies dann im Nachhinein seine Rechtsschutzversicherung an, keine Zahlung an den Rechtsanwalt zu erbringen. Daraufhin klagte der Rechtsanwalt die Erstberatungsgebühr von 249,90 € gerichtlich ein.

Das AG Kleve bügelt das Vorbringen des Beklagten kurz und bündig ab: Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf die Erstberatungsgebühr von 249,90 EUR. Gründe, die diesem Anspruch entgegenstehen könnten, werden von dem Beklagten weder benannt noch sind sie sonst ersichtlich. Das Urteil des AG Kleve setzt die deutliche Sprache der Instanzgerichte in Deutschland fort. Wer von einem Rechtsanwalt einen Rat ersucht, muss zahlen. Immer wieder vorgebrachte Einwendunge wie „War doch nur ein so kurzes Telefonat“, „War doch gar keine Erstberatung“, „Wollte doch nur kurz mit dem Rechtsanwalt sprechen“, ließ das AG nicht gelten.

 

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Erstberatungskosten von 249,90 gerechtfertigt - Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Erstberatung AG Dusseldorf

Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit xxx

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß §495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 02.08.2018 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 EUR (in Worten: zweihundertneunundvierzig Euro und neunzig Cent) nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß §313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. 

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 249,90 € nach §§ 675, 611, 612 BGB in Verbindung mit § 34 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG.

Zwischen den Parteien ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter über die Rechtsberatung gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf eine Flugverspätungsforderungsangelegenheit zustande gekommen. Der Kläger hat zur Prüfung der Angelegenheit vom Beklagten Unterlagen angefordert, die der Beklagte dem Kläger zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger hat den Sachverhalt erarbeitet und rechtlich geprüft. Der Kläger hat mit dem Beklagten die Forderungsangelegenheit im Rahmen einer Erstberatung erörtert.
Mit Rücksicht auf den Aufwand des Klägers (alle Telefonate Auswertung und Vorbereitung der Beratung) ist eine Erstberatungsgebühr einschließlich Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer i.H.v. 249,90 € nach §§ 34 Abs. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG entstanden. Der Kläger hat die Gebührenforderung ordnungsgemäß nach §§ 8, 10 RVG gegenüber dem Beklagten abgerechnet. 

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides im Verzug (§ 284, 291 BGB). Die Höhe des Verzugszinssatzes ergibt sich aus §288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 249,90 EUR festgesetzt.
 

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Erstberatung durch Anwalt kostet 249,90 - Amtsgericht Dachau 4 C 507/18

Amtsgericht Dachau 4 C 507/18

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit xxx
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bartholl Jan, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Dachau durch die Richterin am Amtsgericht am 26.07.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO folgendes

Anerkenntnisurteil:

(abgekürzt nach § 313b Abs. 1 ZPO)

Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Erstberatungskosten durch anwaltliche Erstberatung in Höhe von 249,90 EUR sind gerechtfertigt - Amtsgericht Tettnang 10 C 558/18

Amtsgericht Tettnang 10 C 558/18

Beschluss

In dem Rechtsstreit xxx

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jan Bartholl, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

wegen Rechtsanwalts-/-beistandshonorar

hat das Amtsgericht Tettnang durch den Direktor des Amtsgerichts beschlossen:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 

Der Streitwert wird auf 249,90 € festgesetzt.

Der Verhandlungstermin wird aufgehoben, nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (Beklagt hat Erstberatung Kosten 249,90 € gezahlt).

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Amtsgericht Starnberg

Az.: 1 C 983/18

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit der Klägerin
-Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Bartholl Jan, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin,

gegen

Beklagter
-Prozessbevollmächtigter Dr. jur. W

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Starnberg durch den Richter am Amtsgericht Jehle am 18.10.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß §495a ZPO folgendes

ENDURTEIL

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 249,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.01.2017 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Sache vollumfänglich begründet.

Der Beklagte schuldet der Klägerin gem §§ 34 RVG, 611, 612, 675 BGB die geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung für eine anwaltliche Erstberatung.

Entsprechend befand und befindet er sich mit der Bezahlung dieses Betrages in Verzug und ist daher gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB auch zu Erstattung der weiter geltend gemachten Zinsen verpflichtet.

Wie die Klägerin zutreffend hervorhebt, ergibt sich die Verpflichtung zur Bezahlung der eingeklagten Erstberatungsgebühr nach § 34 RVG bereits aus dem eigenen Klageerwiderungsvortrag des Beklagten.

Danach hat er sich unstreitig unter dem Betreff Flugverspätung mit E-Mail vom 15.09.2016 wegen einer Anfrage wegen einer Flugverspätung an die Klägerin gewandt. Auf entsprechende Aufforderung schickte er des Weiteren unstreitig am 20.09.2016 sämtliche gewünschten Unterlagen, inklusive Flugtickets/Bordkarten sowie auch rechtliche Entscheidungen etc. an die Klägerin. Darüber hinaus fand ebenfalls unstreitig am 10.10.2016 ein Telefonat zwischen der Klägerin und dem Beklagten statt, in welchem die Klägerin zwar nach den Ausführungen des Beklagten „... nur die Angaben, die ich bereits recherchiert und geschickt habe bestätigt...“ habe, ohne neue Infos zu geben. Damit bestätigt der Beklagte jedoch zugleich, dass die fragliche Rechtsangelegenheit zwischen der Klägerin und ihm erörtert wurde. Auch wird hieraus für das Gericht deutlich, dass sich die Klägerin im Vorfeld mit der Rechtslage und den vom Beklagten an sie übersandten Unterlagen befasst haben muss.

In rechtlicher Hinsicht führ all dies zum Entstehen einer Erstberatungsgebühr im Sinne von § 34 RVG, wobei sich auch die geltend gemachte Höhe von 190,00 EUR netto in dem dort besagten Rahmen hält. Gemäß § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die entgegengenommene Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist bei einer Beauftragung eines Anwalts grundsätzlich der Fall, so dass entsprechend eine anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich vergütungspflichtig ist.

Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang dennoch von einer unentgeltlich erbrachten Anwaltsleistung der Klägerin ausgehen will, so ist er hierfür beweisbelastet, wobei seine diesbezüglichen Darlegungen und übersandten Unterlagen zur Führung eines solchen Beweises nicht ausreichen. Vielmehr bleibt es bei der bloßen Behauptung, es habe keine entsprechende Beauftragung und auch keine Beratung gegeben.

Des Weiteren ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die entsprechende Auftragserteilung zu einer anwaltlichen Beratung zum einen – wie hier – auch konkludent bzw. durch schlüssiges Verhalten erteilt werden kann und zum anderen eine Beratung im gebührenrechtlichen Sinne bereits dann beginnt, wenn der Anwalt die für seine beauftragte Beratung notwendigen Informationen vom Ratsuchenden entgegennimmt (so ist etwa auch die erbetene Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Prozessgebühren bereits eine Erstberatung i.S.v. § 34 RVG).

Fazit: Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die eingangs geschilderten unstreitigen Fakten, die sich auch aus dem Beklagtenvortrag selbst ergeben, führt nach alledem ohne weiteres zu einem Gebührenanspruch der Klägerin für eine Erstberatung nach § 34 RVG, so dass die Klage vollumfänglich zuzusprechen war.

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