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Hallo,

wir sind am 24.6. mit einem Rail&Fly Ticket von Hannover nach Frankfurt Fernbahnhof mit dem ICE gefahren. Es handelt sich um einen individuell gebuchten Flug (mit Condor nach Cancun, Mexiko) mit Rail&Fly (ebenfalls von Condor).

Der Zug hatte 3:10h Verspätung, so dass wir den Flug umbuchen mussten, da wir den originären Flug nicht erreicht haben (680 Euro Kosten).

Am 24.6. habe ich mich morgens im Onlineportal der Bahn über eventuelle Verspätungen des ICE erkundigt: "Stellwerkschaden in Göttingen". Daraufhin habe ich im Servicecenter der DB angerufen. Antwort des DB-Mitarbeiters: "Der ICE wird umgeleitet. Verspätungen sind nicht zu erwarten. Sie erreichen den Flug. Keine Probleme".
Auch an den Anzeigetafeln in Hannover keine Hinweise auf Verspätungen des ICE.

Kurz nachdem wir in den ICE eingestiegen sind und dieser losgefahren ist, kommt eine Durchsage: "Wir haben aktuell ca. 90 Minuten Verspätung bis zum nächsten Halt aufgrund der Umleitung wegen des Stellwerkschadens in Göttingen". Die Verspätung verlängerte sich immer mehr, so dass ich per Handy den Flug letztendlich umbuchen musste.

Hätten wir schon morgens von der Verspätung Kenntnis gehabt, wären wir mit dem PKW zum Flughafen gefahren. In unseren Augen hat die Bahn uns Informationen vorenthalten.

Meine Frage ist nun: an wen muss ich mich wegen Schadenersatz wenden? Die Bahn oder Condor als Rail&Fly Vermittler?

In den AGBs von Condor steht:

Wir weisen darauf hin, dass Verspätungen im Verkehr der Deutschen Bahn AG aufgrund
äußerer Umstände nie ganz auszuschließen sind. Daher sollten Sie die Bahnverbindungen so
wählen, dass Sie allerspätestens 180 Min. (bei USA -/Kanada-Flügen 240 Min.) vor der geplanten Abflugzeit im Check-in-Bereich erscheinen können. Für die rechtzeitige Ankunft am Abflughafen sind Sie selbst verantwortlich.Für die Beförderung mit der Deutschen Bahn AG (Rail & Fly) gelten die Beförderungsbedingungen für Personenverkehr der Deutschen Bahn AG.

Danke für die Hilfe im Voraus!

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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Ihr seid von Hannover nach Frankfurt gefahren, um einen Flug mit Condor nach Cancun zu bekommen. Dabei habt ihr ein Rail and Fly Ticket genutzt.

Leider hatte der Zug Verspätung, und ihr musstest mit Unkosten in Höhe von 680 Euro den Flug umbuchen. Ihr habt euch vorher bei der Bahn extra informiert, doch leider ohne Erfolg.

Du fragst dich, ob du dich nun an die Deutsche Bahn oder Condor halten musst.

Dazu hast du auch einen Ausschnitt der wie ich finde sehr hilfreichen AGB von Condor beigefügt. Darin heißt es, dass der Reisende selber für eine pünktliche Anreise verantwortlich ist, und es wird außerdem die Empfehlung mitgegeben, auf jeden Fall eine Karenzzeit von gut 180 Minuten einzuplanen. Bei USA und Kanada Flügen werden sogar 240 Minuten Vorlauf empfohlen - da ihr nach Mexiko geflogen seid, was ja eine ähnlich lange Strecke ist, könnte man vermutlich sogar eher diese Empfehlung als passend ansehen.

Ihr seid 3 Stunden zu spät am Flughafen eingetroffen. Hättet ihr die Karenzzeit, die Condor euch ans Herz legt, eingehalten, dann hättet ihr noch genau pünktlich ankommen müssen. Plant man (allerspätestens, so Condor) 3 Stunden vor Abflug im Check-In-Bereich sein zu können, dann wärt ihr bei 3 Stunden Verspätung pünktlich da gewesen.

So wie es für mich klingt habt ihr leider den Hinweis von Condor nicht berücksichtigt, und habt einen Zug gewählt, der zeitlich zu knapp gelegt war. Das kann immer mal passieren, dasselbe gilt auch für eine Anreise mit dem Auto - auch Staus und Unfälle können passieren. Bei diesen Rail and Fly Tickets besteht ja außerdem auch keine Zugbindung. Das heißt, es liegt in deinem Verantworungsbereich einen Zug auszuwählen, der es dir erlaubt pünktlich am Gate zum Flug zu sein - und das Rail and Fly Ticket gibt dir die Möglichkeit dich diesbezüglich frei zu entscheiden. Der Tipp von Condor hätte dir in diesem Fall eine hilfreiche Unterstützung sein können.

Dennoch schaue ich einmal in die EU-Fluggastrechteverordnung, aus der sich normalerweise bei Problemen bei Individualreisen Ansprüche ergeben können. Dies betrifft aber normalerweise nur die Flüge, nicht aber den Transport der zum Flughafen oder vom Flughafen weg noch dazukommt. Von der Übernahme von Beförderungen ist einzig in Artikel 9 EU-VO die Rede, und zwar, wenn beispielsweise aufgrund einer Annullierung (Artikel 5 EU-VO) sogenannte Betreuungsleistungen notwendig werden:

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Wenn also ein Reisender in einem Hotel übernachten muss, weil der Flug dergestalt verschoben wurde, muss der Transport hin und zurück übernommen werden. Dies trifft ja auf deinen Fall nicht zu - dein Flug sollte wie geplant starten.

Bei dergestalten Problemen sind, innerhalb bestimmter Grenzen, Entschädigungen durch die Deutsche Bahn möglich. Deshalb meine ich, dass du dich dazu an die Deutsche Bahn wenden müsstest.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Sie haben einen Flug mit Rail&Fly Ticket gebucht. Aufgrund einer Flugverspätung haben Sie den ursprünglichen Zug verpasst. Fraglich ist, ob die Fluggesellschaft dieses nun zu vertreten hat.

Diese Thematik ist nicht ganz unumstritten. Zur Orientierung habe ich Ihnen ein paar Urteile aufgezeigt:

Folgende bejahen einen Entschädigungsanspruch:

AG Hannover, Urt. v. 03.08.2016, Az: 436 C 1486/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 436 C 1486/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Versendet ein Reiseveranstalter Tickets in denen das Rail & Fly mitgebucht wurde, so ist er auch für eine Verspätung und deren Folgen haftbar.

Ein Reisegast nimmt einen Reiseveranstalter, die TUI Deutschland auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise inklusive Rail & Fly Ticket. Der Zug zum Flughafen hatte Verspätung, wodurch der Kläger seinen Flug nicht rechtzeitig erreichen konnte.

Der Kläger musste einen anderen Flug buchen und kam mit einer 7 stündigen Verspätung am Urlaubsziel an. Die Beklagte ist der Meinung, dass sie für das zu spät kommen des Zubringerzuges nicht haftet, da es sich um eine Fremdleistung handelt.

Das Gericht entschied, dass die TUI Deutschland für die Mehrkosten aufkommen muss. Die Beklagte verkaufe dieses Ticket ohne extra Gebühr und wirbt auch damit, daher sei sie dafür auch haftbar.

LG Frankfurt, Urt. v. 17.12.2009, Az: 2-24 S 109/09 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 2-24 S 109/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Reiseveranstalter haftet bei Ausgabe von Rail & Fly-Ticket für Zugverspätung.

Ein Ehepaar bucht bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise. Sie erhielten ein Rail & Fly-Ticket, das ihnen eine kostenlose Zugfahrt zum Flughafen ermöglichte. Weil der Zug große Verspätung hatte, kamen die Kläger nicht wie geplant 2 Stunden, sondern 45 Minuten vor Abflug an. Das Personal verweigerte ihnen daraufhin den Zugang zum Flugzeug.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten nun die Rückzahlung des Reisepreises sowie eine Schadensersatzzahlung wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Das Unternehmen müsse sich die Verspätung der Bahn und die Weigerung der Flugbeförderung zurechnen lassen. Zudem sei die Reise durch die Unmöglichkeit des Antritts mangelhaft.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 232/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "AAz: 2-24 S 232/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Fluggesellschaft haftet bei Zugerspätung mit einem Rail&Fly Ticket, wenn keine zeitnahe Alternativlösung gefunden werden kann.

Ein Fluggast nimmt eine Fluggesellschaft auf Schadensersatz und Rückzahlung des Reisepreises in Anspruch, da der Hinflug aufgrund von einer Zugverspätung nicht erreicht werden konnte und erst 3 Tage später möglich war.
Das Gericht entschied, dass der Kläger nach Kündigung des Reisevertrages gem. §651e Abs.1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises hat.

LG Hannover, Urt. v. 27.03.2017, Az: 1 S 54/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 1 S 54/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei Eigenleistungen des Pauschalreiseveranstalters, trifft ihn die vertragliche Haftung für Reisemängel

Ein Fluggast nimmt ein Luftfahrtunternehmen in Anspruch auf Schadensersatz für die Kosten eines Ersatzflugs aufgrund einer Zugerspätung bei einer Zug-zum-Flug Fahrt.

Das Gericht entschied, dass die Berufung des Beklagten abgewiesen wird und der Fluggast Anspruch auf den Schadensersatz hat.

 

Forsetzung im nächsten Post...

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Forsetzung...

 

Der BGH hat jedoch in einem Urteil aus dem Jahre 2010 anders entschieden und einen Anspruch verneint:

BGH, Urt. v. 28.10.2010, Az: Xa ZR 46/10 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: Xa ZR 46/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird eine Reiseleistung eines Dritten bei der Buchung einer Reise mit angeboten und gebucht, so hat dieser Dritte auch die Kosten zur Erfüllung seiner Reiseleistung zu tragen.

Die Klägerin bucht bei einem privaten Reiseveranstalter eine Flugreise mit Anreise mit dem Zug zum Abflughafen. Durch eine Verspätung der Deutschen Bahn konnte der geplante Abflug nicht erreicht werden und ein neuer Flughafen wurde vom Reiseveranstalter vorgeschlagen. Diesen Vorschlag nahm die Klägerin auch in Anspruch und fordert nun die dadurch entstandennen Mehrkosten zurück, die der Veranstalter von ihrem Konto abgebucht hat

Der Bundesgerichtshof wies die Berufung der Beklagten ab.

 

Wie Sie sehen, ist es also nicht ganz eindeutig und es muss einzelfallabhängig entschieden werden. Sie sollten sich zunächst noch einmal an die Fluggesellschaft wenden und die Erstattung Ihrer Mehrkosten fordern. Im Streitfall müsste jedoch ein Gericht entscheiden.

 

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