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Du bist mit Airberlin nach Abu Dhabi geflogen. Dein Flug hatte leider Verspätung, sodass du in Abu Dhabi deinen Anschlussflug mit Etihad verpasst hast, und daher erst 9 Stunden später als geplant in Colombo ankamst.

Du fragst dich, ob du Ansprüche aus der EU-VO hast.

Problematisch könnte sein, dass der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt - du bist ja nach Abi Dhabi geflogen, wo du den Anschlussflug verpasst hast, und von dort weiter nach Colombo. Denn eigentlich:

BGH Urteil vom 30.04.2009 Az. Xa ZR 78/08 (den Volltext findest du wenn du folgendes googelst: „reise-recht-wiki BGH Xa ZR 78/08)

Bei einer Umsteigeverbindung geht der Bundesgerichtshof von zwei separaten Flügen aus. In diesem Fall handelte es sich um einen Flug von Frankfurt nach Phoenix mit einem Umsteigen in Washington. Auf dem zweiten Teil von Washington nach Phoenix finde die EU-Verordnung, laut des BGH, keine Anwendung. Das gelte auch dann, wenn alle Teilstrecken von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und eine einheitliche Flugnummer für die gesamte Strecke verwendet wird.

Eigentlich sind also Umsteigeverbindungen als zwei separate Flüge zu betrachten. Aber nach dem LG Frankfurt scheint das kein Problem zu sein:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Darüber hinaus kam es ja bereits zu einer Verspätung in der EU, bei deinem Abflug. Danach ist dann meine ich ein Ausgleichsanspruch möglich. Weiter dazu der EuGH:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […] ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit sind dann Ausgleichszahlungen nach Artikel 6, 7 EU-VO möglich.

Dabei ist auch nur die Verspätung am Ankufntsziel maßgeblich. Es hilft hier dann meine ich ein Blick in Artikel 7 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Ob der Entfernung könnte dir ein Anspruch über 400 oder 600 Euro zustehen, ich weiß ja leider nicht von wo du startest.

Nach Artikel 5 kann sich Airberlin allerdings von diesem Anspruch befreien, und zwar dann, wenn außergewöhnliche Umstände zu dieser Annullierung geführt haben. Davon schreibst du nichts, und es wird im Zweifel dann wichtig und von Airberlin nachzuweisen sein, wenn du vor Gericht ziehst.

Es macht mich allerdings etwas stutzig, dass du erst von Airberlin, und dann von Etihad geflogen wirst. Hast du diese Flüge zusammenhängend gebucht? Deinen Reiseunterlagen müsste zu entnehmen sein, welche Airline die ausführende Airline ist. Beispielsweise Airberlin, die sich die weitere Flugstrecke von Abu Dhabi nach Colombo mit Etihad geteilt hat. Oder hast du einen Flug mit Airberlin nach Abu Dhabi gebucht, und dann separat einen Weiterflug?

Hast du die Flüge nämlich einzeln gebucht, dann war ja kein Anschlussflug zu erreichen - zumindest nicht deiner Buchung nach. Dann war es ein Unglück, dass es auf deinem ersten Flug eine Verspätung gab, aber Airberlin hatte keine Minimum Connecting Time einzuhalten und dich pünktlich zu deinem Weiterflug zu befördern.

Hast du beide Flüge zusammen gebucht, dann sieht es meine ich persönlich aus wie oben geschildert, und du hast dich an die ausführende Airline, die du deinen Reiseunterlagen entnehmen kannst, zu wenden.

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Sie haben einen Flug mit AirBerlin nach AbuDhabi und weiter nach Colombo mit Etihad gebucht. Nun war Ihr erster Flug ca 1,5 Stunden verspätet, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie sind letztendlich mit einer Verspätung von 9 Stunden in Colombo eingetroffen.

Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch irgendwelche Ansprüche geltend machen können. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort geht. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie sind mit einer Verspätung von 9 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Colombo angekommen. Sie könnten demnach einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Fraglich ist, inwieferen die Fluggesellschaft für die Verspätung haften muss, da der erste Flug nur 1,5 Stunden Verspätung hatte und dieses an sich zu keinem Anspruch auf Ausgleichszahlung führen würde.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte jedoch deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 1,5 Stunde Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit könnte Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Hier ist auch nicht problematisch, dass sich der Umsteigeflughafen Abu Dhabi außerhalb der EU befindet. Siehe dafür auch folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Problematisch könnte in Ihrem Fall jedoch sein, dass die beiden Flüge von unterschiedlichen Fluggesellschaften durchgeführt wurde. Entscheidend ist also, ob Sie die beiden Flüge in Verbindung gebucht haben oder ob es sich um 2 voneinder unabhängige Flüge handelt. Wenn Sie die beiden Flüge nicht in Verbindung gebucht haben, entfällt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen leider.

Wurden die Flüge jedoch zusammen gebucht, dann haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

 

 

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Hallo,

du hast mit der Fluggesellschaft Air Berlin einen Flug nach Abu Dhabi gebucht.

Du kamst in Abu Dhabi mit einer Flugverspätung von 1,5 Stunden an.

Daraufhin konntest du den Anschlussflug nach Colombo nicht mehr rechtzeitig erreichen, sodass du mit einer Verspätung von 9 Stunden deinen Zielflughafen erreicht hast.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die verantwortliche Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Zunächst einmal gilt es herauszufinden, wer die verantwortliche Fluggesellschaft bzgl. deiner Verspätung ist.

Vorliegend hat Air Berlin dich mit einer Verspätung von 1,5 Stunden nach Abu Dhabi befördert.

Durch diese Verspätung konntest du den geplanten Flug von Abu Dhabi nach Colombo nicht rechtzeitig wahrnehmen.

Somit ist Air Berlin die verantwortliche Fluggesellschaft und damit richtiger Anspruchsgegner.

Weiter stellt sich die Frage, ob die Verspätung von 1,5 Stunden oder von 9 Stunden am besagten Zielflughafen in Colombo maßgebend sind.

Vorliegend sieht die Eu-Fluggastrechteverordnung keine Entschädigung bei einer 1,5 Stündigen Flugverspätung vor.

Zudem ist für die Verspätung die Ankunft am besagten Zielflughafen maßgebend, also hier die 9 Stunden meiner Erachtens nach.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

 

Meiner Meinung nach kannst du bei einer Flugverspätung von 9 Stunden folgende Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen

 

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

 

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung.

 

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungengem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

 

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

 

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

 

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

 

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004

 

3. Ab 5 Stunden Verspätung Anspruch auf vollständige Erstattung aller Flugticketkosten (einschließlich bereits zurückgelegter Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist)

 

4. Kostenfreier Rückflug zum Ausgangs-/Abgangsflughafen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

 

5. Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004

 

6. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

 

Meines Erachtens nach lohnt es sich einen möglichen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft in Betracht zu ziehen.

Die höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach Entfernung des Abflugs- sowie Zielflughafens.

Zur genauen Berechnung würde ich dich bitten die fehlenden Angaben im Nachhinein zu ergänzen.

Ich wünsche dir weiterhin alles gute und einen guten Start in die Woche.

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Hallo. Sofern der Etihad-Flug als ein "direkter Anschlussflug" qualifiziert werden kann, muss AirBerlin Ausgleichzahlungen leisten. Mehrere geplante Stunden Aufenthalt am Umsteigeflughafen sprechen gegen die Qualifizierung als "direkten Anschlussflug". Jeder Einzelfall ist gesondert zu überprüfen. Der entfernungsabhängige Ausgleichsanspruch bemisst sich entsprechend der Flugstrecke vom Abflughafen im Binnenmarkt  bis zum Zielort Colombo. MFG RA Mrosek
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