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Hallo Zusammen,

im Rahmen einer Dienstreise sollte ich mit AirBerlin von Tegel nach Düsseldorf fliegen, 30 Minuten vor Abflug wurde der Flug gecancelt. mein Gepäck hatte ich zuvor am AirBerlin-Schalter aufgegeben. Die AirBerlin-Mitarbeiterin hat mich nach dem die Stornierung des Fluges auf ein Eurowingsflug 2 Stunden später umgebucht und mir versichert,dass mein Koffer auf den neuen Flug umgeleitet wird. Was natürlich in Düsseldorf nicht ankam, war mein Gepäck - also Verlustanzeige aufgegeben unter Angabe der AirBerlin-Flugnummer. Nach zwei Tagen brachte man meinen Koffer ins Hotel, inzwischen musste ich mir die nötigsten Hygieneartikel sowie Unterwäsche kaufen - insgesamt ein Betrag von knapp 50 Euro.

Nach der Reklamation mit Hilfe des AirBerlin-Beschwerdeformuars auf deren Webseite und dem Hochladen der Quittungen und der Kopie der P.I.R., erhielt ich von AirBerlin einen Fluggutschein über 50 Euro, den ich dankend mit Verweis auf das Montrealer Abkommen ablehnte, da ich nur beruflich mit AB fliege. Da ich meine privat getätigten Auslagen auf diesem Weg also nicht zurück erhalte, habe ich gem. Montraler Abkommen auf die Erstattung in geldwerter Form bestanden. Darauf durfte ich nochals eine Beschwerde mit neuer Vorgangsnummer eröffnen und sämtlich Dokumente nochmals hochladen, da AB den alten Vorgang zeitgleich mit dem Versand ihres Gutscheins geschlossen hatte.

Daraufhin passierte zwei Wochen nichts, bis ich nochmals aufgefordert wurde, die Quittunskopien sowie eine Bestätigung über das Nichtvorhandensein einer Reisegepäckversicherung hoch zuladen, was ich auch tat. Anschließden zwei Wochen keine Reaktion. Als dann nochmals die Aufforderung kam, die Unterlagen hochzuladen plus einer Mail zwecks Kundenberfragung zur Beschwerdebearbeitung durch AB, ist mir der Kragen geplatz. Ich habe dann nochmals alles hochgeladen (wieder mit neuen Vorgangsnummer, da die alte schon wieder geschlossen war) und eine erboste Mail mit den geforderten Unterlagen im Anhang an die Kundefragungsmailadresse geschickt. Wiederum zwei Wochen später kam nun von AB eine Zurückweisung meiner Ansprüche mit dem Hinweis, dass ich mich mit meiner Forderung an den ausführenden Luftfrachtführer des betroffenen Fluges wenden solle. Inzwischen sind 3 Monate ins Land gegangen.....

Nun auch schon meine Frage(n): Ist die 21-Tage-Frist nun überschritten, um meinen Ansprüche noch an Eurowings zu stellen bzw. gilt das Meldedatum an AB. Hat nicht AB mit dem Zusenden des (von mir abgelehnten) Gutscheins die Verantwortung für die Gepäckverspätung bereits sowieso schon eingestanden und übernommen?
Gefragt in Gepäckverspätung von
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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu. Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Nun ist in Ihrem Fall jedoch die Frage, welche Fluggesellschaft für die Gepäckverspätung haften muss. Artikel 19 spricht davon, dass der ausführende Luftfrachtführer für die Verspätung haften muss. In Ihrem Fall sollte Ihr Flug eigentlich mit AirBerlin stattfinden. Jedoch wurde er 30 Minuten vor Abflug annulliert und Sie wurden auf Eurowings umgebucht. Nun ist fraglich, welche Fluggesellschaft für die Verspätung Ihres Gepäcks haften muss. Entscheidend ist daher, wann genau Ihr Gepäck verloren gegangen ist, also in welchem Machtbereich es sich gerade aufgehalten hat. Sie geben an, dass sich das Gepäck vor Annullierung bereits bei AirBerlin abgeben wurde. Es hat sich also in dem Machtbereich von AirBerlin befunden. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gepäck dadurch nicht angekommen ist, dass AirBerlin es nicht rechtzeitig in den Machtbereich von Eurowings geschaffen hat. Solange AirBerlin nicht beweisen kann, dass sie das Gepäck Eurowings hat zukommen lassen, ist AirBerlin der richtige Anspruchsgegner. Auch der Umstand, dass AirBerlin Ihnen bereits einen Gutschein angeboten hat, deutet daraufhin, dass der Anspruch wirklich gegen AirBerlin zu richten ist.

Falls AirBerin tatsächlich beweisen kann, dass Sie nicht zuständig waren, haben Sie meines Erachtens leider wirklich die Frist gegen Eurowings verpasst.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter: "Az 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

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Du wolltest einen Flug mit Airberlin von Berlin nach Düsseldorf antreten. Dieser wurde storniert, als dein Gepäck bereits abgegeben war. Du flogst dann mit Eurowings. Leider kam es nicht in Düsseldorf an.

Von Airberlin hast du nun einen Gutschein über 50 Euro bekommen, weil du dir einige Hygieneartikel nachkaufen musstest. Danach gab es, weil du den Gutschein nicht wolltest, ein großes Hin und Her, und du fragst dich jetzt, ob die 21- Tage - Frist überschritten ist und an wen du dich eigentlich wenden musst.

Ansprüche bei Gepäckverspätungen können sich aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

In dieser Norm wird direkt der Luftfrachtführer als Anspruchsgegner bezeichnet. Das Gepäck wurde scheinbar in die Airberlin Maschine, nicht in die Eurowings Maschine verladen. Darüber hinaus wurde auch die Verlustanzeige unter der Airberlin-Flugnummer geschaltet. Zu diesem Problem am es darüber hinaus nur deshalb, weil Airberlin kurzfristig den Flug stornierte.

Insofern weisen alle Indizien auf Airberlin als Luftfrachtführer, in dessen Obhut dein Gepäck ja im Endeffekt auch war.

Dazu auch nochmal dieses Urteil:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Das OLG Frankfurt benennt dabei die verantwortliche Airline als Anspruchsgegner. Und verantwortlich für die Gepäckverspätung ist in deinem Fall ja nun Airberlin. So sehe ich persönlich das.

Darüber hinaus hast du Recht und es existiert diese 21-Tage-Frist nach Artikel 31 MÜ. So auch das AG Bremen:

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Diese Frist betrifft allerdings den Zeitraum, indem sich ein Passagier melden muss um die Verspätung anzuzeigen. Dies hast du ja direkt in Düsseldorf am Flughafen getan. Die Frist ist deshalb eingehalten, und Airberlins Hinweis entbehrt für mich jeder Grundlage.

Darüber hinaus sind auch so notwendige Ausgaben wie Hygieneartikel und Unterwäsche grundsätzlich zu ersetzen:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Lediglich Luxusprodukte sind eher nicht erstattbar:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Das AG Frankfurt entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht.

Die obere finanzielle Grenze von 1.300 Euro hast du mit 50 Euro natürlich auch in keinster Weise erreicht.

Sollte Airberlin weiterhin unkooperativ bleiben, und so sieht es nach den drei Monaten Wartezeit und dieser finalen Reaktion aus, kannst du auch einmal über den Weg zu einem Anwalt nachdenken. Obwohl dabei sicherlich ohne Rechtsschutzversicherung der Kostenpunkt bei den 50 Euro die du gerne erstreiten möchtest nicht zu vernachlässigen ist.

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