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Ich habe vergangenes Jahr einen geschäftliche Reise nach Dubai gebucht.

Dazu habe ich die Strecke Frankfurt a.M. - Dubai gewählt.

Die Flugdaten lauten laut Buchungsbestätigung:
 

EK 44 3.08.2016 Frankfurt a.M. - Dubai (VAE) Abflug 11:00 Uhr – Ankunft 3.08.2016 19:15 Uhr (geplant)

 

Durch eine unerwartete Verspätung (auf die ich gleich etwas näher eingehen werde ) hat sich unser Hinflug jedoch erheblich verzögert !

Wir sind schließlich am 3.08.2016 von Frankfurt aus Richtung Dubai um 16:28 Uhr losgeflogen und konnten Dubai am 4.08.2016 um 00:42 Uhr Ortszeit erreichen.

Wir hatten somit eine Verspätung von ca. 6 Stunden bei unserer Ankunft !

Daraufhin habe ich noch am Flughafen in Dubai einen Schalter von Emirates aufgesucht und denen mein Problem geschildert.

Das ärgerliche war wieder natürlich, dass die dort nur erstmal ne Mitarbeiterin am Schalter hatten die Englisch und Arabisch konnte.

Also habe ich nach einer Mitarbeiterin gebeten die unter anderem auch Deutsch kann.

Und tatsächlich sie hatten wirklich jemanden da der sogar Deutsch sprechen konnte.

Dafür zu mindestens schonmal einen Pluspunkt.

Naja genug Lob, das macht nun die ganzen Umstände auch nicht ungeschehen.

Ich habe der Mitarbeiterin ausführlich erklärt, dass wir aufgrund einer Verspätung, für die Emirates meiner Meinung nach verantwortlich ist, mit einer 6 stündigen Verspätung in Dubai gelandet.

Ich habe ihr auch gesagt, dass ich mich vorab schonmal im Internet etwas erkundigt habe und dass in vergleichbaren Fällen den Passagieren eine art Entschädigung zustand.

Da ich mir nicht sicher war, wie viel Geld ich verlangen konnte habe ich frei Schnauze einfach mal einen Betrag genommen und 200-300 € höher angesetzt, weil man ja weiß dass sich niemand auf das erste Angebot einlassen wird.

Ich habe 800 € verlangt.

Daraufhin teilte man mir noch umgehend mit, dass sofern mir eine Entschädigung zustünde, diese sich maximal auf 400 € belaufen würde.

In meinem Fall sei jedoch eine Entschädigung mit folgender Begründung abzulehnen.

Ich zitiere mal Wort wörtlich damit ihr das nachvollziehen könnt.

Ursache der Verspätung war eine vollständige Sperrung des Flughafens in Dubai in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Ortszeit Dubai (entspricht einer Zeit von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main).

Die Sperrung des Flughafens erfolgte, weil es bei der Landung eines Flugzeugs zu einem Unfall kam.

Der Passagier (Also Ich) wurde mittels NOTAM von der Sperrung informiert.

Daraufhin wurde der Abflug des Fluges EK44 in Frankfurt a.M. zurückgehalten.

Nach Ansicht von Emirates lag wohl ein außergewöhnlicher Umstand vor, der sie von der Haftung befreie....

Ich frag mich ob das stimmt oder frei erfunden ist um keinen Entschädigung an die Passagiere zahlen zu müssen.

Ich danke euch schonmal für eure Hilfe :)

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Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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4 Antworten

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Auf Ihrem Flug von Frankfurt nach Dubai kam es zu einer 6-stündigen Verspätung. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Bei einer großen Flugverspätung könnten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben. Die Entfernung zwischen Frankfurt und Dubai beträgtü4.841,94 km. Art. 6, Abs. 1, li. c) i. V. m. Art. 7, Abs. 1, li. c Verordnung 261/2004 besagen, dass bei dieser Entfernung Fluggästen ab 4 Stunden Verspätung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person zusteht.

Die Verordnung ist auch anwendbar, da es sich um einen Flug aus der EU handelt.

Haftungsbefreiende Gründe

Laut Art. 5, Abs. 3 Verordnung 261/2004 gilt folgendes:

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Es stimmt also tatsächlich, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit ist, Ausgleichszahlungen zu leisten. Nämlich dann, wenn außergewöhnliche Umstände Grund für die Verspätung war.

In Ihrem Fall gibt Emirates an, dass der Flughafen in Dubai aufgrund eines Unfalles gesperrt war. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Ich konnte leider keine Urteile finden, die genau Ihren Sachverhalt wieder spiegeln. Allerdings versuche ich, trotzdem eine Einschätzung zu geben.

Außergewöhnlicher Umstände sind solche Umstände, die außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft stehen, also auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein Unfall am Flughafen in Dubai sorgte für eine Sperrung des gesamten FLughafens. Eine solche Sperrung kann die Airline nicht einfach umgehen. Ich könnte mir daher durchaus vorstellen, dass ein solcher Umstand einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Anders ist dieses meines Erachtens nur zu bewerten, wenn Emirates Schuld am Unfall hatte. Siehe dafür folgendes Urteil:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.07.2012, Az: 3 C 468/12 (37) (Dieses Urteil lässt sich im Volltext unter "Az: 3 C 468/12 (37) reise-recht-wiki" bei Google finden)

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Luftfahrtunternehmen ein fahrlässiges Verhalten eines Bodenfahrzeugführers des Flughafens jedenfalls dann gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, wenn das Flughafenfahrzeug – wie hier – zur Abfertigung eines Flugzeugs eingesetzt wurde.

Beachten Sie jedoch unbedingt, dass die Fluggesellschaft die Darlegungs- und Beweislast trägt. Sie muss einen außergewöhnlichen Umstand also auch beweisen. Der bloße Verweis auf das Vorliegen eines solchen Umstandes ist nicht ausreichend.

Sie sollten also die Airline nochmal kontaktieren und Sie darum bitten, Ihnen die genauen Umstände erneut zu erläutern.

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Guten Tag,

sie haben eine Geschäftsreise nach Dubai gebucht.

Die Flugdaten lauten laut Buchungsbestätigung:

EK 44 3.08.2016 Frankfurt a.M. - Dubai (VAE) Abflug 11:00 Uhr – Ankunft 3.08.2016 19:15 Uhr (geplant)

Bedauerlicherweise hat sich ihr Hinflug verspätet.

Sie sind am 3.08.2016 von Frankfurt aus Richtung Dubai um 16:28 Uhr losgeflogen und konnten Dubai am 4.08.2016 um 00:42 Uhr Ortszeit erreichen.

Es liegt somit eine Verspätung um fast 6 Stunden vor.

Ursache der Verspätung war eine vollständige Sperrung des Flughafens in Dubai in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Ortszeit Dubai (entspricht einer Zeit von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main).

Die Sperrung des Flughafens erfolgte, weil es bei der Landung eines Flugzeugs zu einem Unfall kam.

Eine Entschädigung wird mit der Begründung versagt, dass angeblich ein außergewöhnlicher Umstand vorläge.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Meiner Meinung nach könnten Sie ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bzgl. der 6 Stündigen Verspätung nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB in Betracht.

Vorliegend haben sie über eine Buchungsbestätigung verfügt.

Es kommt eine Annullierung in Betracht.

Die Flugannullierung aufgestellten Grundsätze gelten ebenso für die Fälle der großen Verspätung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung.

AG Frankfurt, Urt. v. 09.10.2006, (einfach zu finden bei google unter „32 C 1788/06reise-recht-wiki.de“.)

Somit liegt in ihrem Fall meines Erachtens nach mit 6 Stunden eine große Verspätung und somit eine Annullierung vor.

Der Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen sein.

Dies setzt wiederum einen außergewöhnlichen Umstand voraus.

Ein außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 ist dann gegeben, wenn das Vorkommnis, das zur Annullierung oder großen Verspätung führt, nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

EuGH. Urt. v. 22.12.2008 (einfach zu finden bei google unter „C-549/07reise-recht-wiki.de“.)

Fraglich ist nun, ob die Sperrung eines Flughafens einen solchen außergewöhnlichen Umstand begründet.

In einem ähnlichen Fall hat ein Gericht die Ansicht vertreten, dass die Flughafensperrung kausale Folge eines außergewöhnlichen Umstandes sein muss, damit ein Luftfahrtunternehmen von seiner Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit ist.

AG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2016 (einfach zu finden bei google unter „11c C 25/16reies-recht-wiki.de“.)

Eine Flughafensperrung aufgrund eines Unfalls mit einem Fluggerät ein Ereignis dar, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Beklagten als Luftverkehrsunternehmen ist.

Jedoch ist weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands, dass das Vorkommnis, das zur großen Verspätung führt – vorliegend der Unfall des Fluggeräts der beim Landeanflug als kausale Ursache für die Flughafensperrung –, aufgrund seiner Natur oder Ursache tatsächlich nicht zu beherrschen war.

LG Darmstadt, Urt. v. 16.04.2014 – (einfach zu finden bei google unter „7 S 161/13reise-recht-wiki.de“.)

Vorliegend müsste geklärt werden, ob der Unfall von der Fluggesellschaft beherrschbar gewesen ist meiner Meinung nach.

Meines Erachtens nach wird aber wohl zugunsten der Fluggesellschaft ein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden, jedoch gab es auch Gerichte die in ähnlichen Fällen zugunsten der Passagiere geurteilt haben.

Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen noch ein angenehmes Wochenende.

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Hallo,

 

Bekannte von mir waren ebenfalls von diesem Vorfall am Flughafen Dubai betroffen.

Mit Hilfe eines auf dieses Gebiet spezialisierten Anwalts konnten Sie die Entschäidungsansprüche gerichtlich gegen Emirates durchgesetzt werden. Es gibt zu diesem Vorfall vom 03.08.2016 auch ein Urteil des AG Frankfurt, wonach dem Passagier ein Entschädigungsanspruch zusteht. Emirates hat zuerst nicht reagiert bzw. eine Zahlung wegen außergewöhnlicher Umstände abgelehnt. Am Ende haben Sie doch gezahlt.

 

Viele Grüße
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Kannst du mir die Kontaktdaten des Anwalts geben?
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Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 14.03.2017 Az 29 C 2646/16 (97), welches sich mit dem Entschädigungsanspruch wegen Flugverspätung gegen Emirates befasst und zugunsten des Passagiers entschieden hat, ist mittlerweile auf dem (kostenpflichtigen) Portal Juris veröffentlicht.

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