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Hallo zusammen,

ich bin leider bisher im Internet nicht komplett fuendig geworden. Daher stelle ich hier mal meine Frage und hoffe, dass irgendjemand mir helfen kann! smiley

 

Ich habe folgende Fluege ueber AirFrance gebucht:

  • Hinflug: DUS (Duesseldorf) - EWR (Newark) via CDG (Paris)
  • Rueckflug: EWR (Newark) - DUS (Duesseldorf) via AMS (Amsterdam)

Die transatlantik Fluege wurden operated by Delta. Die beiden anderen Fluege von (Hinflug DUS - CDG) AirFrance bzw.(Rueckflug AMS - DUS) KLM.

Nun ist folgender Sachverhalt beim Rueckflug eingetreten. Das Flugzeug musste auf dem Flug von EWR nach AMS aufgrund von technischen Problemen nach ca. 2.5 Stunden umkehren und wieder in New York (JFK)  landen. Der Flug wurde dann am folgenden Tag (+24h zum urspruenglichen Abflug) erneut durchgefuehrt. Dieser Flug hatte wieder eine Verspaetung von ca. 2.5 Stunden, so dass ich meinen neuen Anschlussflug von AMS nach DUS wieder verpasst habe. Es ergibt sich somit eine gesamte Verspaetung von ca. 30 Stunden!!! inkl. dem zweimaligen verpassen meines Anschlussfluges innerhalb der EU.

Da ich mein Ticket ueber AirFrance (Sitzt der Fluggesellschaft in der EU) gebucht habe, der Zielflughafen in der EU liegt, ausserdem die Verspaetung mehr als 4 Stunden betraegt und eine Flugstrecke von mehr als 3.500km zurueckgelegt wurde, steht mir m.E. nach der EU Fluggastrechte VO 261/04 eine Entschaedigung i.H.v. EUR 600,00 zu. Ist das so korrekt und kann ich ggf. noch weitere Kosten/Schadensersatzansprueche wie z.B. ausgefallener Arbeitslohn geltend machen, sofern ich nachweisen kann, dass ich aufgrund der Verspaetung meiner Arbeit nicht nachgehen konnte?

Vielen Dank schon mal fuer Eure Hilfe!

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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Ihr FLug von Newak nach Amsterdam hatte aufgrund eines technischen Defekts eine Verspätung von 24 Stunden. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch gegen die Europäische Fluggastrechte Verordnung geltend machen können. Im Falle einer so großen Verspätung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus, welcher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung begründen kann:


EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil gibt es im Volltext im Internet. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil gibt es im Volltext im Internet. Dazu einfach bei Google "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Ihnen könnten also Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 zustehen. Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 der VO Nr.261/2004 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Annullierung war.  Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Umstände außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und diese deshalb keinen Einfluss nehmen konnte oder diesen Umstand verhindern konnte. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen.

In Ihrem Fall war ein Grund für die Verspätung ein technischer Defekt. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. 

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "C 549/07 reise-recht-wiki" eingibst)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (ganz einfach bei Google zu finden, wenn du "Az.: 7 S 46/11 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 118 C 595/05 reise-recht-wiki" eingibst)

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 3 C 717/06  reise-recht-wiki" eingibst)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Die Fluggesellschaft kann sich wegen eines technischen Defekts also nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und Sie haben meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004.

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Verdienstausfallschaden

Die Fluggastrechte Verordnung hat zum Ziel, dass Schäden, die durch Nichtbeförderungen, Annullierungen oder große Verspätungen entstanden sind, standardisiert und sofort behoben werden sollen. Ein Anspruch auf den Verdienstausfallschaden lässt sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung daher nicht ableiten.

Die Artikel 19,22 und 29 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) regeln hingegen, unter welchen Voraussetzungen die Fluggäste individuelle Wiedergutmachung gegen den Luftfrachtführer geltend machen können. Das MÜ will bei Verspätungen den vollen Ausgleich des individuellen Schadens der Fluggäste gewähren, während die VO Nr. 261/2004 bei Verspätungen lediglich standardisierte sofortige Unterstützungs-, Betreuungs- und Ausgleichsleistungen bereitstellt. Hier stellt sich die Frage, wie sich diese beiden Anspruchsgrundlagen zueinander verhalten. In Bezug darauf hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 10.01.2006 die Vereinbarkeit der Fluggastrechteverordnung mit dem völkerrechtlichen Montrealer Übereinkommen (MÜ) bestätigt. Nach dieser Rechtsprechung lassen die Ansprüche, die sich aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben daher zusätzlich auch Raum für die Unterstützungs-, Betreuungs- und Ausgleichsleistungen aus der VO Nr. 261/2004. Der betroffene Fluggast kann also sowohl Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen, als auch Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte gleichzeitig geltend machen. So greifen bei einer Verspätung eines Fluges sowohl die VO, als auch das MÜ für konkrete Verspätungsschäden des Fluggastes.

Demnach könnte sich ein Schadensersatz wegen Verdienstausfall aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben. Im Regelfall hat der Luftfrachtführer gemäß Art.19 des Montrealer Übereinkommens nämlich jeglichen Schaden zu ersetzen, der aus einer Flugverspätung resultiert. Ob nun Schadensersatz aufgrund eines Verdienstausfalles zu verlangen, ist von den gegebenen Umständen vor Ort abhängig.

Wenn Reisende einen konkreten Verdienstausfallschaden durch verlorene Arbeitstage erlangt, muss er auch nachweisen, dass ein konkreter wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist.
Die Beeinträchtigung muss also unbedingt auf einen finanziellen Schaden bezogen sein. Ob da die Umorganisation von geschäftlichen Terminen ausreichen, ist fraglich. Diesbezüglich wird aufgeführt, dass die Termine hätten verlegt werden können. Ein konkreter Gewinnverlust durch das Platzen eines wichtigen Geschäfts aufgrund der Absage des Termins müsste detailliert begründet werden. Dies stellt allerdings ein sehr schwieriges Unterfangen dar, da bloße Aussichten auf ein großes Geschäft noch keinen konkreten wirtschaftlichen Schaden darstellt.

Wenn Sie also konkret belegen können, welcher Lohn Ihnen für diesen Tag entgangen ist, können Sie diesen Verdienstausfall meines Erachtens gem. Art. 19 des Montrealer Übereinkommens geltend machen.

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