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Hallo liebes Forum,

ich bin letztes Jahr für ein paar wenige tage nach Sonot in Polen gefahren, um mit meiner Familie dort einen Kurzurlaub zu verleben

Ich reiste mit meiner Frau und unseren zwei Töchtern, wir zahlten insgesamt 467 Euro. Wir waren insgesamt 4 Personen, als wir allerdings vor Ort ankamen, konnte uns nur ein Zimmer mit Schlafmöglichkeiten für drei Leute zur Verfügung gestellt werden.

Ich ging natürlich unverzüglich zu einer Ansprechperson an der Rezeption und wies auf dieses Problem hin, immerhin habe ich unstreitig für 4 Personen gebucht, und es ist uns nicht möglich, zu viert in einem Zimmer mit nur 3 Schlafmöglichkeiten zu schlafen. Dann kann ich ja auch 4 Betten oder etwas dergleichen erwarten. In unserem erhaltenen Zimmer befand sich lediglich ein Doppelbett, und eine Couch, die nicht ausgeklappt werden konnte, und ein Sessel, aber auf dem konnte man ja nicht schlafen.

Eine Stunde nach meinem Besuch an der Rezeption zogen wir daraufhin in eine Suite um , da dies die einzige Möglichkeit zu sein schien, 4 Personen unterzubringen.

Für 3 Nächte zahlte ich einen Aufpreis  in Höhe von 320,55 Euro. Da diese Suite aber von einem anderen gebucht worden war, mussten wir unsere letzte Übernachtung in dem uspünglichen kleinen Zimmer mit den 3 Betten verbringen.

 

Kann ich von dem Hotel jetzt einen Schadensersatz für die Mehrkosten verlangen?

Und eine Entschädigung für die letzte, ziemlich eng verbachte Nacht?

 

Als wir wieder daheim waren, setze ich mich sofort mit meinen Anwalt in verbindung. Kann ich die Anwaltskosten auch vom Hotel verlangen?

 

Ich bin für jede Hilfe dankbar!

 

Viele liebe Grüße, Jürgen
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Guten Abend Jürgen,

bei der Beziehung eines Hotelzimmers handelt es sich um eine Mischung von verschiedenen Vertragstypen. Das Beziehen des Hotelzimmers kommt einem Mietvertrag gleich. Sollte Sie z.B. Getränke oder Snacks aus eine Minibar entnehmen, so l gehen Sie zusätzlich einen Kaufvertrag mit dem Hotel ein. Bei Hotelzimmermietung werden diese verschiedenen Vertragstypen daher zusammengezogen und das ganze wird dann Beherbungsvertrag genannt. Für die Geltendmachung von Mängeln gilt das allgemeine Mietrecht.

Gemäß §536 Absatz 1 BGB wird der Bezieher von der Entrichtung der Miete befreit, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung einen Mangel aufweist, der die Tauglichkeit zum vertragsmäßigem Gebrauch aufhebt. Da Sie ein Zimmer mit 4 Schlafmöglichkeiten gebucht haben, dieses dann aber nur 3 hatte, denke ich das die Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch Ihrer Mietsache durch diesen Mangel aufgehoben wurde und Sie somit von der Entrichtung des Zimmerpreises befreit sein sollten.

Zudem könnten Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §536 a BGB haben. Dieser könnte z.B. auch in der von dem Hotel gestellten Suite gesehen werden. Allerdings denke ich das Sie dann keinen Aufpreis hätten zahlen müssen und das Hotel wäre meiner Meinung nach auch dazu verpflichtet gewesen, Ihnen für alle 4 Nächte ein Zimmer mit ausreichend Schlafmöglichkeiten zu stellen.

Ich bin mir allerdings nicht sicher, in wie weit das deutsche Recht in Ihrem Fall angewendet werden kann, da Sie Ihren Kurzurlaub in Polen verbracht haben und daher eventuell polnisches Recht greift.

Ich denke das es daher vielleicht besser wäre nocheinmal Rücksprache mit Ihrem Anwalt zu halten. Außerdem möchte ich zum Schluss noch darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag um meine Rechtsmeinung handelt und nicht um einen Rechtsrat.
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Hallo Jürgen, 

Du hast mit deiner Familie einen Kurzurlaub nach Polen wahrgenommen. Dafür hast du in einem Hotel ein Familienzimmer mit 4 Schlafgelegenheiten gebucht. In deinem Zimmer befanden sich aber tatsächlich nur 3 Schlafgelegenheiten. Du musstest dann für einige Nächte in eine Suit umziehen, wofür du auch mehr bezahlen musstest. Für die letzte Nacht musstet ihr dann wieder in dem Zimmer mit 3 Schlafgelegenheiten umziehen. 

Nun fragst du dich, ob du die Mehrkosten für die Suit tragen musst und ob du außerdem noch eine Entschädigung für die letzte Nacht fordern kannst.

Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden:

Amtsgericht Hannover: 562 C 12747/14

Ein Familienvater buchte für sich, seine Ehefrau und seine zwei Töchter ein Familienzimmer für 4 Personen in einem Hotel in Polen. Da das Zimmer jedoch nur über 3 Schlafgelegenheiten verfügte, bot die Hotelleitung der Familie eine Suite mit 4 Schlafplätzen an. Die Mehrkosten musste die Familie zahlen. Außerdem war die Suite für die letzte gebuchte Nacht nicht mehr verfügbar, so dass die Familie diese im Familienzimmer mit nur 3 Schlafmöglichkeiten verbringen musste.

Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Reiseveranstalter, die Mehrkosten für die Suite sowie eine Reisepreisminderung für die letzte Nacht zu übernehmen. Außerdem hätte der Kläger Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, um die reisevertraglichen Ansprüche durchzusetzen.

Da der Fall sehr ähnlich zu deinem ist, könnte ich mir vorstellen, dass auch du die Mehrkosten für die Suit nicht tragen musst und zudem noch einen Anspruch auf Reisepreisminderung für die letzte Nacht hast.

Für genauere Informationen könntest du aber auch darüber nachdenken, einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt einzuschalten.

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