3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Ich habe am 07.06 online bei Ryanair, diese Billigflieger, zwei Flüge (Hin- und Rückflug)  von Hahn nach Marrakesch für den 29.09. gebucht. Für diesen Hin- und Rückflug habe ich insgesamt pro Person 365 € bezahlt (inkl. Steuern, Gebühren etc. ).

Leider stellte ich quasi in letzter Minute heraus, dass ich aus privaten Gründen an dem Flug nicht teilnehmen konnte. Deshalb habe ich die Flüge -also Hin- und Rückflug- rechtzeitg, so denke ich, storniert. Die Stornierung erfolgte um genau zu sein am 05.08.
Wie bereits schon geschrieben, bin ich davon ausgegangen, dass ich rechtzeitig die Flüge storniert habe und damit die Rückerstattung sämtlicher Kosten problemlos möglich ist. Dem war jedoch nicht so, es kam anders!
Da eine Rückerstattung nicht erfolgte, habe ich mich natürlich zunächst einmal mit dem Ryanair-Personal in Verbindung gesetzt, weil ich nicht glauben konnte, dass ich nicht die sämtlichen Ticketpreise erstattet bekomme!

Mir wurde am Telefon gesagt, dass aufgrund ihrer AGB kein Anspruch auf die volle Kostenerstattung besteht. Da war ich natürlich zunächst verdutzt.
Nach dem Telefonat habe ich mich mir die AGB genauer angesehen, insbesondere die, auf die ich telefonisch aufmerksam gemacht wurde.

 

In Artikel 10. 1. Der AGB heißt es, dass die bei der Fluggesellschaft gekauften Flugtickets, nicht erstattungsfähig seien. Nur die Gebühren und Steuern könnten evtl. unter bestimmten Umständen, zurückverlangt werden - wobei auch hier zu beachten ist, dass die Verwaltungsgebühren abgezogen werden.
Heißt das nicht, dass ich überhaupt gar nichts vollständig erstattet bekomme, oder verstehe ich das falsch?!


Ich habe mich dann nochmal mit Ryanair in Verbindungen gesetzt, doch das lief auch wieder nicht so erfolgreich. Sie haben sich lediglich wiederholt und sich auf den Artikel 10.1. ihrer AGBs berufen. Zudem haben sie mir noch mitgeteilt, dass Ryanair Ltd. ein Wiederverkauf der stornierten Tickets nicht zumutbar sei und sie deshalb eben die Rückerstattung von Anfang an durch ihre AGBs ausschließen lassen. 

Aber wenn ich die Flüge knapp 1,5 Monate vorher storniert und damit hätte sie doch noch genug Zeit, um die Flugtickets weiterzuverkaufen, oder etwa nicht?

Als ich am Telefon sagte, dass wir das dann wohl gerichtlich klären müssen, wurde ich darauf hingewiesen, dass eine Klage nur vor Ort, also in Irland, an einem irischen Gericht, möglich sei und nicht in Deutschland. Auch dies stehe in ihren AGB:


Artikel 2.4. ihrer AGBs:
"Sofern das Obereinkommen oder einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, unterliegen Ihr Beförderungsvertrag, diese Beförderungsbestimmungen und unsere Regelungen dem irischen Recht. Die irischen Gerichte sind für die Entscheidung sämtlicher Klagen oder Verfahren und/oder zur Beilegung sämtlicher Streitigkeiten zuständig." 

Heißt das jetzt, ich kann wirklich nur vor einem irischen Gericht klagen?

Und habe ich überhaupt die Chance, irgendeine Erstattung von Ryanair zu bekommen?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Sie haben Flüge bei RyanAir gebucht, welche Sie jetzt stornieren wollen.

Nun sagt RyanAir jedoch, dass aufgrund ihrer AGBs kein Anspruch auf die volle Kostenerstattung bestehe und dass nur eine Klage nur vor Ort, also in Irland, an einem irischen Gericht, möglich sei und nicht in Deutschland. Auch dies stehe in den AGBs. Sie fragen sich nun, ob diese Klauseln in den ABGs zulässig sind.

 

1. Kostenerstattung

Zunächst einmal zu der Kostenerstattung, die sich RyanAir in seinen AGBs vorbehalten hat. Dazu hat das AG Rüsselheim folgendes entschieden:

AG Rüsselheim, Urt. v. 16.05.2012, Az: 3 C 119/12 (36) (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az: 3 C 119/12 (36) reise-recht-wiki" eingeben)

Eine AGB-Klausel, welche die Flugpreisrückerstattung nach der Stornierung ausschließt ist unzulässig.

Ein Luftfahrtunternehmen darf den bezahlten Flugpreis nach der Stornierung nur dann einbehalten, wenn es darlegen kann, dass durch die Stornierung ein Verdienstausfall eintreten wird.

Demnach ist eine Klausel, die die Rückerstattung ausschließt unzulässig. Sie haben also einen Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises, solange RyanAir nicht belegen kann, dass Ihnen dadurch ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist.

So auch das LG Frankfurt:

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de eingeben)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

 

2. Festelegung des Gerichtsstandes

Ihre zweite Frage bezog sich auf die Festlegung des Gerichtsstandes an das irische Gericht in den AGBs. Fraglich ist, ob auch eine solche Klausel zulässig ist.

Dazu eine Entscheidung des AG Simmern:

AG Simmern, Urt. v. 19.04.2017, Az: 32 C 571/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google: "Az: 32 C 571/16 reise-recht-wiki.de eingeben)

Nachdem ein Reisender seinen Flug bei einem irischen Luftfahrtunternehmen storniert hatte, verlangt er von diesem den Ticketpreis erstattet. Das Unternehmen verweist auf die Anwendbarkeit von irischem Recht und weigert sich der Zahlung.

Das Amtsgericht Simmern hat dem Klägerbegehren entsprochen. Die AGB-Klausel, die den Gerichtsstand einer irischen Einrichtung zuschrieb, sei unzulässig. Nach deutschem Recht stehe dem Kläger ein Ausgleichsanspruch zu.

Das AG Simmern hat also entschieden, dass die Zuweisung eines Gerichtsstands über eine AGB-Klausel unzulässig ist. Falls Sie also wirklich klagen möchten, ist dieses auch vor einem deutschen Gericht zulässig.

 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
0 Punkte
...